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4b O 82/22•Landgericht Düsseldorf, 2023-05-04, 4b O 82/22
4b O 82/22Kantonsgericht04.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-04
Aktenzeichen: 4b O 82/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0504.4B.O82.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Der Beschluss vom 16. November 2022, berichtigt mit Beschluss vom 23. November 2022, wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und eines Arrests vom 14. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung durch die Verfügungsbeklagte darf die Verfügungsklägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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