Landgericht Düsseldorf, 2023-02-02, 19 OH 10/21

19 OH 10/21Kantonsgericht02.02.2023

Regest

Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bestimmt sich der Geschäftswert sowohl für den Beschluss als auch für die Übernahmeerklärung bzw. für den Einbringungsvertrag nicht nach dem Erhöhungsnennbetrag, sondern nach dem Wert der Sacheinlage, wenn dieser Wert höher ist als der Erhöhungsnennbetrag. Das gilt auch, wenn die Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs erfolgt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 OH 10/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-02

Aktenzeichen: 19 OH 10/21

ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0202.19OH10.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Leitsätze

Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bestimmt sich der Geschäftswert sowohl für den Beschluss als auch für die Übernahmeerklärung bzw. für den Einbringungsvertrag nicht nach dem Erhöhungsnennbetrag, sondern nach dem Wert der Sacheinlage, wenn dieser Wert höher ist als der Erhöhungsnennbetrag. Das gilt auch, wenn die Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs erfolgt.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 19. Dezember 2014, Re-Nr., zu der UR.-Nr. des Notars Dr. I in E, aufgehoben.

Zugleich wird der Beteiligte zu 1. angewiesen, die Kostenrechnung zu UR-Nr. unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 910.278,30 EUR für die Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG sowie unter Ansatz einer 1,0 Gebühr (Nr. 21200 KV GNotKG) aus einem Geschäftswert von 870,81 EUR unter Beachtung von § 94 Abs. 1 GNotKG neu zu erstellen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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