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4a O 86/22•Landgericht Düsseldorf, 2023-01-26, 4a O 86/22
4a O 86/22Kantonsgericht26.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-26
Aktenzeichen: 4a O 86/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0126.4A.O86.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
I.
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, Arzneimittel enthaltend einen
S1P-Rezeptormodulator zur Verwendung bei der Behandlung von schubförmig-remittierender Multipler Sklerose in einer Tagesdosis von 0,5 mg p.o.,
wobei der S1P-Rezeptmodulator 2 Amino-2-[2-(4-octylphenyl) ethyl]propan-1,3-diol in freier Form oder in Form eines pharmazeutisch unbedenklichen Salzes ist
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach Ziffer I.1. an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin zu 15% und der Verfügungsbeklagten zu 85% auferlegt.
III.
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich Ziffer I. wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000.000,00 abhängig gemacht. Wegen der Kosten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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