Landgericht Düsseldorf, 2022-12-01, 4b O 60/21

4b O 60/21Kantonsgericht01.12.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 60/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-01

Aktenzeichen: 4b O 60/21

ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:1201.4B.O60.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Wasserfahrzeuge anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

welche einen Rumpf aufweisen, der aus einem Oberteil und einem Unterteil zusammengesetzt ist, wobei das Oberteil mit zwei Steuergriffen ausgerüstet ist, die beidseitig des Rumpfes angeordnet sind und an denen sich ein Benutzer festhalten kann, wobei das Wasserfahrzeug mit an den Steuergriffen angebrachten Bedienungselementen steuerbar ist, wobei der Rumpf einen Strömungskanal aufweist, oder dem Rumpf ein Strömungskanal zugeordnet ist, wobei dem Strömungskanal eine motorbetriebene Wasser-Beschleunigungsanordnung, insbesondere ein Propeller zugeordnet ist, und wobei der Motor an einen Energiespeicher angeschlossen ist, wobei zwei Energiespeicher im Rumpf verbaut sind, wobei die Energiespeicher beidseitig der in Längsrichtung des Rumpfes verlaufenden Mittellängsebene angeordnet sind, zusätzlich zum Strömungskanal ein wasserdurchströmbarer Flutungsraum im Rumpf angeordnet ist, und die Energiespeicher zumindest bereichsweise im Flutungsraum angeordnet sind, wobei der Flutungsraum über Wasserdurchtrittsöffnungen mit der Umgebung in Verbindung steht, wobei die Wasserdurchtrittsöffnungen im Unterteil ausgebildet sind und im Bereich des Bugs als Wassereintrittsöffnungen und im Bereich des Hecks als Wasseraustrittsöffnungen ausgeführt sind;

  1. der Klägerin für die Zeit ab dem 21. März 2018 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, über den Umfang der in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen, beschränkt auf das Anbieten sowie das Einführen und Besitzen zum Zwecke des Anbietens, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von Belegen in Form von Kopien der Rechnungen bezüglich a) und b), wobei geheimhaltungsbedürftige Angaben außerhalb der Rechnungslegung geschwärzt werden dürfen, unter Angabe

a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und erhaltenen Lieferungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt ihr einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, ihr auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21. März 2018 begangenen Handlungen, beschränkt auf das Anbieten sowie das Einführen und Besitzen zum Zwecke des Anbietens, entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % der Gerichtskosten einschließlich 15 % der hälftigen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 5/20, und 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten 85 % der Gerichtskosten, darunter die Beklagte zu 1) allein 85 % der hälftigen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 5/20, und 85 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 Euro wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I. 1.: 85.000,00 Euro

Ziff. I. 2.: 20.000,00 Euro

Ziff. IV: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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