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4b O 23/22•Landgericht Düsseldorf, 2022-09-21, 4b O 23/22
4b O 23/22Kantonsgericht21.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-21
Aktenzeichen: 4b O 23/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0921.4B.O23.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
I. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
medizinische Geräte, die ein Substrat und eine hydrophile Oberflächenbeschichtung umfassen, die auf dem Substrat angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Substrat auf seiner Oberfläche, die unter der hydrophilen Oberflächenbeschichtung liegt, eine Oberflächenbeschaffenheit mit einem arithmetischen Mittenrauwert (Ra) des Oberflächenprofils gemäß ISO 4287:1997 von mindestens 3 μm und/oder eine Höhendifferenz zwischen zwei Schnittlinien (Rdc (1-99 %)) gemäß ISO 4287:1997 von mindestens 18 μm aufweist.
II. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, der Verfügungsklägerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Verfügungsbeklagten die vorstehend zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Oktober 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von EUR 1.000.000,00 abhängig.
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