Landgericht Düsseldorf, 2022-07-12, 4a O 15/21

4a O 15/21Kantonsgericht12.07.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 15/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-12

Aktenzeichen: 4a O 15/21

ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0712.4A.O15.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Polarisationsumwandlungssysteme umfassend:

eine Polarisationsstrahlteiler (PBS)-Platte oder einen Polarisationsstrahlteiler-Kubus, welche(r) konfiguriert ist um zufällig polarisierte, ein Bild enthaltende Lichtbündel von einer Projektor-Linse zu empfangen und einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisende erste Lichtbündel auf einen ersten Lichtweg zu lenken, und um einen zweiten SOP aufweisende zweite Lichtbündel auf einen zweiten Lichtweg zu lenken;

einen Polarisationsdreher, wobei der Polarisationsdreher auf dem ersten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist um den ersten SOP in den zweiten SOP umzuwandeln, oder der Polarisationsdreher auf dem zweiten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist um den zweiten SOP in den ersten SOP umzuwandeln;

gekennzeichnet durch einen Polarisationsschalter, welcher operabel ist um erste und zweite Lichtbündel jeweils von dem ersten bzw. dem zweiten Lichtweg zu empfangen und um die Polarisationszustände der ersten und zweiten Lichtbündel wahlweise in eine der Alternativen erster Ausgabe-SOP und zweiter Ausgabe-SOP umzuwandeln; und ein auf dem zweiten Lichtweg angeordnetes Reflektor-Element,

wobei um den zweiten Lichtweg auf im Wesentlichen ähnliche Orte auf einer Projektionsfläche zu lenken wie der erste Lichtweg mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

(i) das Reflektor-Element ist verkippbar;

(ii) der Polarisationsstrahlteiler ist verkippbar;

(iii) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst außerdem eine Linse oder ein Element mit optischer Wirkung, wobei diese Linse oder dieses Element mit optischer Wirkung mechanisch dezentriert werden kann

(Anspruch 1 der EP A)

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 5. Dezember 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. nur die Beklagte zu 1): die unter I.1. bezeichneten, seit dem 5. November 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.07.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 5. Dezember 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziffern I.1. und I.4. des Tenors) gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2 und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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