Landgericht Düsseldorf, 2022-05-18, 19 OH 10/20

19 OH 10/20Kantonsgericht18.05.2022

Regest

Die Kosten für die Beurkundung des Beschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrags schuldet die GmbH und nicht deren Gesellschafter, weil diese nur als Beschlussorgan auftreten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 OH 10/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-18

Aktenzeichen: 19 OH 10/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0518.19OH10.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Normen: §§ 29, 30 Abs. 1 GNotKG

Leitsätze

Die Kosten für die Beurkundung des Beschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrags schuldet die GmbH und nicht deren Gesellschafter, weil diese nur als Beschlussorgan auftreten.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars M, Kostenrechnungs-Nr. vom 01.09.2021 zu der UR-Nr., aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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