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4b O 107/20•Landgericht Düsseldorf, 2022-04-07, 4b O 107/20
4b O 107/20Kantonsgericht07.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-07
Aktenzeichen: 4b O 107/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0407.4B.O107.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
I. Es wird festgestellt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen war, zu unterlassen,
Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines Möbelpaneels in Gestalt einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfläche der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfläche auf den Paneelkorpus gefügt wird,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP X Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland (nur Beklagte zu 1)) anzubieten und/oder (alle Beklagten) zu liefern,
bei denen durch die Laserbeaufschlagung nur eine dünne Schicht aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, während die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkante im festphasigen Zustand gehalten wird,
ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfläche der Kantenbänder mittels Lasers und anschließendem Fügen auf einen Panelkorpus einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserfügen in Deutschland für die Klägerin patentrechtlich geschützt ist und daher der separaten Zustimmung der Klägerin bedarf,
und
ohne im Falle des Lieferns auf der Verpackung des Kantenbands ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfläche der Kantenbänder mittels Lasers und anschließendem Fügen auf einen Panelkorpus einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserfügen in Deutschland für die Klägerin patentrechtlich geschützt ist und daher der separaten Zustimmung der Klägerin bedarf,
in der Hauptsache erledigt ist.
Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines Möbelpaneels in Gestalt einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfläche der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfläche auf den Paneelkorpus gefügt wird,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP X Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland (nur Beklagte zu 1)) angeboten und/oder (alle Beklagten) geliefert haben,
bei dem durch die Laserbeaufschlagung nur eine dünne Schicht aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, während die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkante im festphasigen Zustand gehalten wird,
ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfläche der Kantenbänder mittels Lasers und anschließendem Fügen auf einen Panelkorpus einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserfügen in Deutschland für die Klägerin patentrechtlich geschützt ist und daher der separaten Zustimmung der Klägerin bedarf,
und
ohne im Falle des Lieferns auf der Verpackung der Kunststoffkanten ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfläche der Kantenbänder mittels Lasers und anschließendem Fügen auf einen Panelkorpus einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserfügen in Deutschland für die Klägerin patentrechtlich geschützt ist und daher der separaten Zustimmung der Klägerin bedarf,
wobei sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) für die Handlungen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 auf die Herausgabe dessen beschränkt, was sie auf Kosten der Klägerin erlangt hat.
II. Die Beklagten werden verurteilt,
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in elektronischer Form vorzulegen sind, in denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, welche die Kunststoffkanten patentgemäß verwendet haben;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der dafür aufgewandten Kosten;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagten zu 80%.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 Euro und für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziffer II. 1 und 2.: 100.000,00 EUR
Ziffer IV.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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