Landgericht Düsseldorf, 2022-01-25, 35 O 100/20

35 O 100/20Kantonsgericht25.01.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 35 O 100/20 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-25

Aktenzeichen: 35 O 100/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0125.35O100.20.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte zu erteilen, welche die Beklagte vom X des Klägers X und gemäß Zusatzvereinbarung Online-Shop (Anlage K 2) abgeschlossen hat, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Kunde mit Name und Adresse (soweit bekannt),

  • Auftragsdatum,

  • der Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Waren, Waren-bezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen),

  • Datum der Auftragsbestätigung,

  • Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Ware, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen),

  • Datum der Lieferung,

  • Umfang der Lieferung, (Warenbezeichnung, Warenart, Artikel-nummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen),

  • Datum der Rechnung,

  • Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungs-nummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikel-nummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen),

  • Datum der Kundenzahlung,

  • gezahlter Betrag,

  • Höhe des Skontos oder der Rabatte,

  • bestellte, aber nicht gelieferte Ware (Produktbezeichnung und Betrag),

  • Gründe für die Nichtauslieferung,

  • vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschrift-betrag),

  • genaue Gründe für die Retouren,

  • Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie

  • Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen,

  • Provisionssatz und

  • gezahlte Provision.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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