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2a O 123/21•Landgericht Düsseldorf, 2021-10-12, 2a O 123/21
2a O 123/21Kantonsgericht12.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-12
Aktenzeichen: 2a O 123/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:1012.2A.O123.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung in Ziffer I. des Beschlusses der Kammer vom 01.07.2021, Az. 2a O 123/21, bestätigt durch Urteil der Kammer vom 08.10.2021, Az. 2a O 123/21, ein Ordnungsgeld in Höhe von 8.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin.
Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
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