Landgericht Düsseldorf, 2021-09-14, 10 O 76/20

10 O 76/20Kantonsgericht14.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 10 O 76/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-14

Aktenzeichen: 10 O 76/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0914.10O76.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

10 O 76/20

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung seines Kaufvertrags über ein Dieselfahrzeug.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 19.10.2016 bei der Beklagten einen Pkw Mercedes Benz S 350 Blue TEC mit einer Laufleistung von 9.515 km zu einem Kaufpreis von 74.600,01 €. Verbaut ist der Motor OM 642 Euro 6.

Das Fahrzeug ist von einem nicht bestandskräftigen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Bezug auf das Motorsteuergerät betroffen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte hätte in seinem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen eingesetzt. Zum einen würde eine Software verwendet, die den Prüfstand erkenne, und die durch künstliche Herunterkühlung des Kühlmittelkreislaufs im Testzyklus die Einhaltung der EU-Grenzwerte sicherstelle. Eine zweite Abschalteinrichtung reduziere die Abgasreinigung stufenweise und betriebsabhängig im normalen Fahrbetrieb unter anderem auf Basis von Last, Drehzahl und Umgebungs-Temperatur (Thermofenster). Letzteres sei zum Schutz der Bauteile nicht erforderlich. Dem im Fahrzeug unstreitig eingesetzten SCR-System zur Abgasnachbehandlung werde nur auf dem Prüfstand derart AdBlue eingespritzt, dass dort die Grenzwerte der Emissionen eingehalten würden. Diese Maßnahmen seien mit dem Ziel der Kostenersparnis entwickelt worden.

Nachdem der Kläger zunächst auch Deliktszinsen begehrt hat, beantragt er zuletzt,

  1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei 74.600,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2020 zu zahlen, dies Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz S 350, Fahrzeugidentifikationsnummer: WDD2221321A152731, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR, deren Höhe sich nach der folgenden Formel beziffert: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer/ Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt sowie

  2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug.

Hinsichtlich der temperaturabhängigen Abgasregelung habe sie davon ausgehen dürfen, dass diese keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls aber zum Schutz des Motors zulässig sei. Gleiches gelte für das SCR-System nebst AdBlue-Einspritzung, die durch das KBA nicht beanstandet würden.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus §§ 826, 31 oder § 831 BGB noch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Fall 2 StGB.

a)

Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus § 826 BGB i.V.m. § 31 oder § 831 BGB. Danach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an einer sittenwidrigen Schadenszufügung durch die Beklagte.

aa)

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 217/03 [unter III 2 c]; BGH Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 [unter II 1 b]). In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 145/09 [unter II 2 a aa]).

Dabei kommt es nicht auf die Anschauungen der Gesamtbevölkerung, sondern auf diejenigen der konkret betroffenen Verkehrskreise an (vgl. Münchener Kommentar BGB/Wagner, 2018, § 826 Rz. 9; Palandt/Sprau*,* BGB, 78. Aufl. 2017, § 826 Rz. 5; OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 2016 - 7 U 59/14 [unter II 3 a]).

Besteht die schädigende Handlung in einem Unterlassen, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2001 - VI ZR 160/00 [unter II 3 a]).

bb)

Hieran gemessen stellt sich das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig dar.

(1)

Das gilt zunächst für das im Fahrzeug vorhandene Thermofenster, selbst wenn man - den Klägervortrag insoweit unterstellt - davon ausginge, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) handelt.

Denn das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, SVR 2021, 100).

Denn wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung betont hat, fehlt es bei dem Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems an einem beim Volkswagen Konzern zum Motortyp EA 189 vergleichbaren arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers.

(2)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO SVR 2021, 100, 102) kommt der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn zu einem (unterstellten) Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies würde voraussetzen, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beklagten in diesem Sinne als sittenwidrig zu qualifizieren ist (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.04.2021, 1 U 328/19) oder auf Seiten der Beklagten ein möglicher Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde.

Eine Abschaltvorrichtung ist dann zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen, Art. 5 Abs. 1 Satz 2a VO 2007/715/EG. Selbst wenn eine unzulässige Abschaltvorrichtung unterstellt würde, wäre eine möglicherweise unzutreffende, aber jedenfalls nicht unvertretbare Gesetzesauslegung durch die Beklagte ebenfalls in Betracht zu ziehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, nicht unzweifelhaft und eindeutig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, 5 U 110/19 Rn. 38 ff. i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 14.05.2020).

Die Beklagte hat dargelegt, dass entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Motors erforderlich waren und sie damit legitime Zwecke verfolgte. Sie konnte sich insbesondere auf die damalige Auslegung der Ausnahmevorschrift berufen (OLG Naumburg, Urteil vom 21.01.2021, 4 U 142/20), weil ihre Annahme im Rahmen der gebotenen ex-ante-Betrachtung der Beklagten bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.01.2021, 11 U 113/20) vertretbar war.

(3)

Auch die Regelung der Kühlmittel-Solltemperatur lässt weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit dem Thermofenster einen Rückschluss auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu.

Zwar ist das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Rückruf des KBA betroffen. Sein Inhalt ist in diesem Rechtsstreit unbekannt, so dass hierauf weiterer Vortrag des Klägers nicht gestützt werden konnte. Dem Antrag der Klägerseite gemäß § 142 ZPO auf Einholung einer Auskunft des KBA war bereits deshalb nicht nachzukommen, weil der Verwaltungsakt aufgrund der Anfechtung der Beklagten nicht bestandskräftig ist, so dass der Rückruf und seine Gründe für die gerichtliche Entscheidung keine Bindung entfalten können. Es fehlt damit an der erforderlichen Prozessrelevanz (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 142 Rn. 7).

Selbst wenn man auch im Hinblick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung unterstellte, kann auch insoweit nicht von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden, da sie nicht davon ausgehen musste, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelte. Denn der Mechanismus ist, wie die Beklagte dargelegt hat, im Prüfstand wie auf der Straße aktiv. Es ist aufgrund eines ähnlichen gelagerten Rechtsstreits gerichtsbekannt, dass das KBA nicht zwangsläufig bei Vorliegen einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in einem Fahrzeug von einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgeht, so dass einzelne Fahrzeuge trotz Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung von einem (nicht bestandskräftigen) Rückruf des KBA betroffen sind, andere Fahrzeuge hingegen nicht. Müssen daher offenbar weitere Umstände hinzukommen um dem KBA Anlass zur Anordnung weiterer Nebenbestimmungen zu geben, kann auch bei der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung allein oder in Kombination mit dem Thermofenster in jedem Fall eine unzulässige Abschaltvorrichtung darstellt.

(4)

Soweit der Kläger die auf dem Prüfstand eingespritzte AdBlue-Menge in Bezug auf das SCR-System beanstandet, ist bereits nicht ersichtlich, dass hierfür Grenzwerte vorgegeben seien. Selbst wenn man - dem klägerischen Vortrag folgend - davon ausginge, dass die AdBlue-Menge auf dem Prüfstand in größerer Menge eingespritzt würde und hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung erblicken würde, fehlt es an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Denn auch das KBA beanstandet etwaige Dosiermodi nicht.

b)

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Ein solcher Anspruch setzt eine der Beklagten zurechenbare vorsätzliche Täuschungshandlung voraus, die kausal für einen Irrtum bei dem Kläger als Getäuschtem gewesen sein muss, die wiederum kausal für eine Vermögensverfügung gewesen sein muss.

Es fehlt an einem Täuschungsvorsatz der Beklagten. Denn nach dem Vorstehenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs Täuschungsvorsatz in Bezug auf die Verwendung des Thermofensters, der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder des SCR-Systems hatte. Sie konnte vielmehr vertretbar davon ausgehen, dass es sich um von der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2a) VO 2007/715/EG erfasste Umstände handelte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 74.600,01 € festgesetzt.

F.

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