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12 O 10/21•Landgericht Düsseldorf, 2021-06-16, 12 O 10/21
12 O 10/21Kantonsgericht16.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-16
Aktenzeichen: 12 O 10/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0616.12O10.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Der Antragsgegnerin zu 1. wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Dritte per Email Werbung für Produkte eines Versicherungsvermittlers und/oder Versicherungsmaklers zu versenden und/oder versenden zu lassen, es sei denn, der Dritte hätte zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erklärt oder es liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, wenn die geschieht wie am 31.03.2021 und mit Anlage KBM 5 wiedergegeben.
Der Antragsgegnerin zu 2. wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Dritte per Email Werbung für Produkte eines Versicherungsvermittlers und/oder Versicherungsmaklers zu versenden, es sei denn, der Dritte hätte zuvor eine ausdrückliche Einwilligung erklärt oder es liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, wenn die geschieht wie am 31.03.2021 und mit Anlage KBM 5 wiedergegeben.
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