Landgericht Düsseldorf, 2021-06-15, 10 O 339/20

10 O 339/20Kantonsgericht15.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 10 O 339/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-15

Aktenzeichen: 10 O 339/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0615.10O339.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Zahlungen von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Vertrag vom 24.06.2019 in Höhe von insgesamt 19.422,64 € hat.

Die Klageanträge zu Ziffer 1. und Ziffer 4. sowie der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. werden als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihnen widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags.

Mit Darlehensvertrag vom 24.06.2019 gewährte die Beklagte den Klägern zur Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 17.369,00 € zu einem Sollzinssatz von 0,986 % p. a. mit einer Laufzeit von 60 Monaten. Daneben beantragten die Kläger die Aufnahme in einen von der Beklagten abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag; der hierfür erforderliche Aufwand ist im Darlehensvertrag als Bestandteil des Gesamtkreditbetrags ausgewiesen. Wegen des näheren Vertragsinhalts - insbesondere der auf Seite 4 der Vertragsurkunde abgedruckten Widerrufsinformation - wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Kläger leisteten monatliche Raten in Höhe von je 180,58 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 26.05.2020 (Anlage K 2) erklärten sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welchen sie anschließend mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen versuchten.

Sie sind der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe.

Die Kläger beantragen zuletzt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.824,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 26.05.2020 innerhalb von 7 Tagen nach Herausgabe des Fahrzeuges Dacia Duster, mit der Fahrgestellnummer VF1HJD20761839097, zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet,

  3. die Beklagte zu verurteilen, gegen Herausgabe des Fahrzeuges Dacia Duster, mit der Fahrgestellnummer VF1HJD20761839097, gegenüber der Klägerin zu 1) die Rückabtretung der zur Sicherheit zu Gunsten der Beklagten an diese abgetretenen pfändbaren und übertragbaren Teile der Ansprüche aus dem Arbeitseinkommen, Sozialleistungen und Krankengeld der Klägerin zu 1) zu erklären,

  4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 722,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  5. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.314,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

  6. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Zahlungen von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Vertrag vom 24.06.2019 in Höhe von insgesamt 19.422,64 EUR hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Widerruf für verfristet, jedenfalls aber für rechtsmissbräuchlich. Hierzu trägt sie vor, die Kläger verfolgten mit dem Widerruf vertragsfremde Zwecke. So hätten diese den Widerruf mit dem Ziel erklärt, auf Kosten der Beklagten wirtschaftliche Vorteile aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie der verbundenen Verträge zu erlangen. Dies ergebe sich daraus, dass sie eine für den Fall eines wirksamen Widerrufs bestehende Wertersatzpflicht vehement verneinten und den Widerruf erst 1 Jahr nach dem Vertragsschluss erklärt hätten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Kläger das finanzierte Fahrzeug auch noch nach dem Widerruf nutzten und der Vorleistungspflicht nicht nachgekommen seien. Die gerügten angeblichen Verstöße der Beklagte, die zum Verlust des Musterschutzes führen sollen, seien zudem lediglich geringfügig und hätten keinerlei Auswirkungen für die Klarheit und Verständlichkeit der Information.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachten sollte, erklärt sie die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 5.264,00 € sowie mit einem Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 416,70 € € für die Restschuldversicherung und beantragt widerklagend,

  1. festzustellen, dass die Kläger über den zur Aufrechnung gestellten Betrag von 5.264,00 € hinaus verpflichtet sind, Wertersatz für einen bei Herausgabe vorhandenen Wertverlust des Fahrzeugs Dacia Duster Prestige SCe 115 LPG, Fahrzeug-Ident.-Nr. VF1HJD20761839097 an die Beklagte zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,

  2. festzustellen, dass die Beklagte zu einer Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Darlehensraten nur Zug-um-Zug gegen Leistung des Wertersatzes gemäß Ziffer 1. durch die Kläger verpflichtet ist.

Die Kläger beantragen,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist lediglich im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag zu Ziffer 6. begründet, hinsichtlich der Zahlungsanträge zu Ziffer 1. und Ziffer 4. sowie hinsichtlich des Feststellungsantrag zu Ziffer 3. derzeit unbegründet und im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist jedenfalls unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2020 die Klage in der Hauptsache um den Klageantrag zu Ziffer 6. erweitert haben, war diese Änderung nach § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von Einwilligung und Sachdienlichkeit zulässig. Eine derartige Erweiterung der Klage bei ansonsten gleich bleibendem Sachverhalt ist von Gesetzes wegen zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 264 Rn. 3a).

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

Der Klageantrag zu Ziffer 6. ist begründet.

Die Kläger schulden der Beklagten keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen, da sie mit ihrem Schreiben vom 26.05.2020 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen haben.

a)

Durch den Widerruf hat sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB stand den Klägern das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begonnen hätte (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB).

Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB zu erteilenden Pflichtangaben gehörte insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB genügende Widerrufsinformation. Zwar hat die Beklagte auf Seite 4 der Vertragsurkunde eine Widerrufsinformation erteilt, doch entspricht diese nicht den gesetzlichen Vorgaben. Denn der in ihr enthaltene Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben ist mit Rücksicht auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (C-66/99) und des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19, Rn. 13 ff.) in Verbraucherkreditverträgen als nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26.11.2020, I-6 U 41/20, n.v; vom 04.01.2021, I-14 U 265/20, n.v.; vom 26.01.2021, I-6 U 66/20, n.v.; vom 28.01.2021, I- 6 U 112/20, n.v.).

b)

Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsinformation der Beklagten die Widerrufsfrist nur hätte in Gang setzen können, wenn zugunsten der Beklagten gleichwohl die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gälte (zu ihren Folgen vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19, Rn. 10 ff. und Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 17 ff., Rn. 19). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall.

aa)

Der Darlehensgeber kann sich wegen seiner Widerrufsinformation bereits dann grundsätzlich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn, wie hier, in der Widerrufsinformation bei der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge neben dem Fahrzeugkaufvertrag weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-) Verträge aufgeführt werden (BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 17 ff.; OLG Düsseldorf, Urteile vom 28.01.2021, I-6 U 179/20 und I-6 U 180/20, jeweils Abschnitt B II. 1. a] bb], n.v.).

Hinzu kommt, dass bei der Darstellung der Widerrufsfolgen bei der Formulierung „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben es die Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen“, das Wort „spätestens“ vor „innerhalb von 30 Tagen“ nicht aufgenommen wurde. Auch ist der Gestaltungshinweis [5c] nicht korrekt umgesetzt, da der in Satz 4 unabhängig von der konkreten Vertragssituation obligatorisch vorgesehene Hinweis für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge fehlt.

bb)

Das Berufen der Kläger auf das Fehlen des Musterschutzes erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich.

(1)

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 18 und XI ZR 564/15, Rn. 43). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 27 m.w.N.). Für die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zum Musterschutz gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, IX ZR 498/19, Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteile vom 28.01.2021, I-6 U 179/20 und 180/20, jeweils im Abschnitt II. 1. a) bb) [2], n.v.). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer, dem tatrichterlichen Ermessen unterliegenden, umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteile vom 28.01.2021, I-6 U 179/20 und 180/20, jeweils im Abschnitt II. 1. a) bb) [2], n.v.). Die Frage, ob ein Darlehensnehmer gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich bei Abweichungen der ihm erteilten Widerrufsinformation von dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. auf das Fehlen des Musterschutzes beruft, ist von Amts wegen zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, Rn. 41; Urteil vom 05.07.2017, IV ZR 121/15, Rn. 47; OLG Düsseldorf, Urteile vom 28.01.2021, I-6 U 179/20 und 180/20, jeweils im Abschnitt II. 1. a) bb) [2], n.v.).

(2)

Die Kammer kann bei umfassender Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalls und Würdigung der Interessen beider Parteien nicht feststellen, dass die Kläger sich rechtsmissbräuchlich auf das Fehlen des Musterschutzes berufen.

Hierbei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass für die Kläger klar erkennbar war, dass die im Wege der fehlerhaften Umsetzung der Gestaltungshinweise erteilten Hinweise in ihrem Fall teilweise überflüssig waren, weil sie nur den Beitritt zum Restschuldversicherungsschutz erklärt haben. Dies geht zudem klar und eindeutig aus dem Darlehensvertrag hervor, in dem bei der Beitrittserklärung zur GAP-Versicherung anders als beim Restschuldversicherungsschutz kein Kreuz gesetzt wurde.

Ebenfalls ist zu beachten, dass der Darlehensgeber gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB verpflichtet ist, den Darlehensnehmer klar und prägnant über sein Widerrufsrecht zu informieren. Die Verwendung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in Verbindung mit der Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gibt dem Darlehensgeber lediglich die Möglichkeit einer pflichtgemäßen Widerrufsinformation. Ferner ist zu beachten, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich nur dann eintreten soll, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen oder Ergänzungen sollen hingegen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führen (BT-Drs. 17/1394, Seite 22 linke Spalte). Diese Anforderungen des Gesetzgebers dürfen - ebenso wenig wie das Widerrufsrecht an sich - nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 49). Vor dem Hintergrund der Vielzahl von festgestellten Abweichungen vom Mustertext kommt im Streitfall bereits schon aus diesem Grund keine rechtsmissbräuchliche Berufung des Klägers auf den fehlenden Musterschutz in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 18.01.2021, I-14 U 128/19, Ziffer 3), n.v.).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Beklagten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt gewesen wäre, eine umfassend dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation zu verwenden. Auch hat die Beklagte von der grundsätzlichen Möglichkeit zur Nachbelehrung keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich und mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15, Rn. 52) ggf. auch veranlasst gewesen wäre.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Darlehensnehmer ihren Widerruf auch nicht auf das „Fehlen des Musterschutzes“, sondern vielmehr auf eine fehlerhafte Widerrufsinformation stützen. Die Prüfung einer vorformulierten Widerrufsinformation und insbesondere auch der Musterkonformität ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen von den Gerichten zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2017, XI ZR 72/16, Rn. 27 - 29 m.w.N). Berufen sich die Darlehensnehmer daher auf die Fehlerhaftigkeit eines ohnehin von Amts wegen zu überprüfenden Umstandes, kann darin nur schwerlich ein - von subjektiven Elementen geprägtes - „Ausnutzen“ einer Rechtsposition gesehen werden.

Soweit die Beklagte zur Begründung von Rechtsmissbrauch die lange Nutzung des Fahrzeugs von fast 1 Jahr bis zur Erklärung des Widerrufs sowie den Umstand anführt, dass die Kläger darauf beharren, zur Zahlung von Wertersatz nicht verpflichtet zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass die Kläger das Widerrufsrecht allein deshalb ausgeübt haben, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - zumindest nach ihrer Auffassung - zum Wertersatz verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 28). Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass das Verweigern der Zahlung von Wertersatz lediglich auf einer zwar nach hiesiger Auffassung unrichtigen, aber gleichwohl in der Vergangenheit zumindest von Teilen der Rechtsprechung (vgl. LG Ravensburg, Urteil vom 18.02.2020, 2 O 299/19, Rn. 37, juris mit Verweis auf LG Berlin, Urteil vom 29.01.2019, 4 O 20/18, n.v.) vertretenen Rechtsauffassung der Kläger beruht. Es muss ihnen daher unbenommen bleiben, sich auf eine solche Rechtsauffassung zu berufen und ggf. im Falle einer anderen Rechtsansicht der Kammer einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Rechtsmissbräuchlich ist das Vertreten einer Rechtsansicht indessen nicht.

Schließlich führt die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht zu unbilligen oder gar unzumutbaren Folgen für die Beklagte. Denn die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages hat nicht nur den Wegfall der Verpflichtung der Kläger zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen zur Folge, sondern auch, dass die Kläger zur Zahlung von Wertersatz für den erlittenen Wertverlust nach der Vergleichswertmethode verpflichtet ist. Zudem erhält die Beklagte im Zuge der bestehenden Vorleistungspflicht das Fahrzeug und kann dieses verwerten. Auch der Umstand, dass sich die Beklagte nach der Rückabwicklung des Vertrages selbst um die Verwertung kümmern muss und dies wohl nicht ihrer üblichen Geschäftstätigkeit als Bank entspricht, begründet keine Unzumutbarkeit. Denn auch im Fall einer notleidenden Finanzierung würde die Beklagte das ihr zur Sicherheit übereignete Fahrzeug verwerten müssen.

Die Klageanträge zu Ziffer 1. und Ziffer 4. sind derzeit sowohl im Hinblick auf die bis zum Widerruf gezahlten Raten als auch bezüglich der nach Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten unbegründet.

Die Beklagte kann einem etwaigen Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen jeweils ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten.

a)

Dies gilt zunächst, soweit sich der Antrag zu Ziffer 1. auf die bis zum Widerruf gezahlten Raten bezieht.

Bei einem verbundenen Kaufvertrag über ein Fahrzeug gilt nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 357 BGB zu den Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Urteile vom 28.01.2021, I-6 U 179/20 und 180/20, jeweils im Abschnitt III 1., n.v.). Aufgrund dessen ist der Darlehensnehmer im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs in entsprechender Anwendung von § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB vorleistungspflichtig. Dem Darlehensgeber steht wegen des Anspruchs des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Darlehensnehmer den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 23 und vom 10.11.2020, XI ZR 426/19, Rn. 21). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Darlehensgeber angeboten hat, das Fahrzeug beim Darlehensnehmer abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB) oder die Vorleistungspflicht zwischenzeitlich entfallen ist. Soweit die Kläger Zahlung nach Übergabe des Fahrzeugs begehren, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB ebenfalls voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2020, XI ZR 426/19, Rn. 21).

aa)

Treffen die Parteien - wie hier - keine abweichende Vereinbarung, ist die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers eine Bring- oder Schickschuld. Zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs des Darlehensgebers hinsichtlich der Entgegennahme des Fahrzeugs hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber demzufolge das Fahrzeug an dessen Sitz tatsächlich anzubieten oder es an ihn abzusenden (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2021, I-6 U 68/20, Abschnitt III. 1., n.v.). Etwas anders gilt gemäß § 295 BGB nur dann, wenn der Darlehensgeber erklärt hat, dass er das Fahrzeug nicht entgegennehmen werde. In einem solchen Fall genügt anschließend ein wörtliches Angebot des Darlehensnehmers, das Fahrzeug zurückzugeben, damit der Darlehensgeber gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug kommt, falls er dieses Angebot nicht annimmt.

bb)

Unter Berücksichtigung des vorstehend angeführten Maßstabs ist die Beklagte nicht mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug geraten. Die Beklagte hat zu keiner Zeit erklärt, das Fahrzeug nicht entgegenzunehmen, so dass selbst ein wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzuges nicht ausgereicht hätte. Unabhängig davon, dass mit dem Widerrufschreiben vom 26.05.2020 (Anlage K 2) und dem anwaltlichen Schreiben der Kläger vom 09.07.2020 (Anlage K 4) bereits schon keine wörtlichen Angebot erfolgten, hätte die nach § 295 Satz 1, 1. Fall BGB erforderliche Annahmeverweigerung auch zeitlich vor einem solchen Angebot erklärt werden müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2021, I-6 U 68/20, Abschnitt III. 1., n.v.; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 295 Rn. 4 m.w.N).

Eine Verweigerung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Sie lässt sich insbesondere nicht dem Schreiben vom 28.05.2020 (Anlage K 3) entnehmen. Die Erklärung des Gläubigers, er werde die Leistung nicht annehmen, muss bestimmt und eindeutig sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 295 Rn. 4 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs in Abrede gestellt und damit schlicht ihre Rechtsposition verteidigt hat, ist nicht sicher zu schließen, dass sie im Falle eines (ordnungsgemäßen) tatsächlichen Angebots (§ 294 BGB) nicht bereit wäre, das Fahrzeug entgegenzunehmen.

b)

Nichts anderes kann für die nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Raten gelten (Klageantrag zu Ziffer 4.). Zwar verkennt die Kammer nicht, dass sich ein Rückzahlungsanspruch der Kläger bezüglich dieser Raten nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB richtet, auf den die §§ 357 ff. BGB grundsätzlich keine Anwendung finden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021, 3 U 47/20, Rn. 48 ff., 50, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2020, 10 U 188/19, Rn. 40, juris). Es wäre aber mit dem Rechtsgedanken des § 242 BGB unvereinbar, wenn die Kläger ihre entsprechenden Ansprüche ohne Rücksicht darauf gegen die Beklagte durchsetzen könnten, dass sie selbst, wie unter vorstehend ausgeführt, ihrer Vorleistungspflicht im Hinblick auf die vor Widerruf gezahlten Raten nicht nachgekommen sind. Denn durch die Nichterfüllung dieser Vorleistungspflicht machen sie es der Beklagten unmöglich, ihren im Wege der Hilfsaufrechnung und der Hilfswiderklage verfolgten - einheitlichen und unteilbaren - Anspruch auf Wertersatz zu beziffern und durchzusetzen. Denn ein entsprechender Anspruch der Beklagten entsteht erst bei Rückgabe des Fahrzeugs und kann auch erst zu diesem Zeitpunkt beziffert werden, da erst dann bekannt ist, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet. Entsprechend kommt es für die Höhe des Wertersatzanspruchs allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 45) - und nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - an. Da der mit der Hilfsaufrechnung und der Hilfswiderklage verfolgte Wertersatzanspruch einheitlich durch Bewertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte ermittelt werden muss, wäre es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn man die Ansprüche hinsichtlich der vor dem Widerruf geleisteten Raten insoweit anders behandeln würde als diejenigen, die nach dem Widerruf geleistet wurden. Die Kläger werden durch diese Auffassung auch nicht unangemessen benachteiligt, da sie jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, ihrer gesetzlich statuierten Vorleistungspflicht nachzukommen und damit eine beiderseitige vollständige Rückabwicklung des von ihnen widerrufenen Darlehensvertrages zu ermöglichen.

c)

Da der klägerische Zahlungsanspruch derzeit unbegründet ist, greift die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnungserklärung nicht.

Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. ist unbegründet, weil die Beklagte nicht mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. ist derzeit unbegründet.

Ein Anspruch auf Rückabtretung der als Sicherheit abgetretenen Ansprüche besteht derzeit nicht. Die Abtretung der Ansprüche ist umfassend zur Sicherung aller auf dem Darlehensvertrag beruhenden Ansprüche einschließlich im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehender gesetzlicher Ansprüche erfolgt und gilt somit auch für Ansprüche der Beklagten für den Fall des Widerrufs. Da der Beklagten im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs ein Anspruch auf Wertersatz für einen Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zustehen würde, der durch die Bestellung der Sicherheiten abgesichert wird, besteht bis zum Ausgleich dieses Anspruchs kein Anspruch der Kläger auf Rückgabe der Sicherheit (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2018, XI ZR 45/18, Rn. 17).

Der Antrag zu Ziffer 5. ist unbegründet, weil die Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten haben. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280, 286 BGB. Voraussetzung dafür wäre, dass die Kläger der Beklagten noch vor der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten die von ihnen selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten haben (vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 22 ff; vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 25). Daran fehlt es aus den vorgenannten Gründen.

Darüber hinaus ist der von den Klägern behauptete Schaden in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Eine fehlerhafte Widerrufsinformation und selbst die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründen keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2018, XI ZR 174/17, Rn. 17 f. m.w.N.). Denn Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (MüKo/Oetker, BGB, 8. Auflage 2019, § 249, Rn. 180). Daran fehlt es hier. Denn vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 BGB soll die Widerrufsinformation nicht schützen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris Rn. 35; Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 242/05, juris Rn. 16).

III.

Die Bedingung für die Entscheidung über die Hilfswiderklage der Beklagten ist eingetreten, da die Kammer den Widerruf der Kläger für begründet hält.

Die Zulässigkeit des Hilfswiderklageantrags zu Ziffer 1. kann dahinstehen, da er jedenfalls unbegründet ist.

Trotz des grundsätzlich gegebenen Vorrangs der Prozessvoraussetzungen kann die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis, vorliegend in Form des Feststellungsinteresses, vorliegt, dahinstehen, wenn die Klage jedenfalls der Sache nach abweisungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1978, VI ZR 68/76; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2003, I-15 U 5/03, Rn. 20, juris). Dies ist hier der Fall. Zwar besteht grundsätzlich ein Wertersatzanspruch der Beklagten für die Verschlechterung des Fahrzeugs während der Zeit, in der die Kläger das Fahrzeug genutzt haben. Allerdings entsteht dieser Wertersatzanspruch erst bei Rückgabe des Fahrzeugs und kann auch erst zu diesem Zeitpunkt beziffert werden, da erst dann bekannt ist, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet und welche Fahrleistung es aufweist. Entsprechend kommt es für die Höhe des Wertersatzanspruchs allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 45) - und nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - an. Selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde allein einen Wertersatz zum jetzigen Zeitpunkt ermitteln können. Da sich somit nicht ausschließen lässt, dass im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte der tatsächlich von den Klägern geschuldete Wertersatz unter dem im Widerklageantrag genannten Betrag liegt, ist die Widerklage unbegründet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2021, 13 U 223/20, Ziffer 3, n.v.).

Der Hilfswiderklageantrag zu Ziffer 2. ist mangels Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Ein solches besteht nur dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 351/08, Rn. 12; Urteil vom 07.02.1986, V ZR 201/84, Rn. 12; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 7). Diese Voraussetzungen erfüllt der Hilfswiderklageantrag nicht. Denn er geht „ins Leere“, weil Rückabwicklungsansprüche in Form von Zahlungsansprüchen derzeit nicht bestehen. Vielmehr sind die Zahlungsanträge zu Ziffer 1. und Ziffer 4. als derzeit unbegründet zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Hilfswiderklage somit lediglich die Feststellung einer abstrakten Rechtsfolge ohne derzeitigen konkreten Verfahrensbezug (Wertersatzpflicht für den - hier nicht gegebenen - Fall, dass Zahlungsansprüche bestehen). Sie hat somit lediglich ein allgemeines Klärungsinteresse, das zur Bejahung des Feststellungsinteresses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 351/08, Rn. 12 m.w.N.; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 7).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Hierbei war das Obsiegen der Kläger hinsichtlich des Feststellungsantrags, ihr Unterliegen mit den Zahlungsanträgen zu Ziffer 1. und 4. sowie das Unterliegen der Beklagten mit der Hilfswiderklage unter Bildung eines fiktiven Streitwerts in Höhe von 26.289,68 € (= 18.742,90 € + 1.824,46 € + 722,32 € + 5.000,00 €) zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 23.742,90 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG). Hierbei hat die Kammer neben dem Nettodarlehensbetrag von 18.742,90 € den - mangels entgegenstehender Angaben auf 5.000,00 € geschätzten - Wert der Hilfswiderklage gem. § 45 Abs. 3 GKG berücksichtigt.Die Klageanträge zu Ziffer 2., 3. und 5. wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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