Landgericht Düsseldorf, 2021-03-24, 2a O 105/19

2a O 105/19Kantonsgericht24.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2a O 105/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-24

Aktenzeichen: 2a O 105/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0324.2A.O105.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

Tenor

  • I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

I.1. auf der Internetseite www.P.de unter der Überschrift „Vertriebsprodukte“ Boxershorts, die mit dem Zeichen „S“ wie folgt gekennzeichnet sind, zu bewerben:

I.2. Unterhosen, die wie folgt mit dem Zeichen „S“ gekennzeichnet sind:

oder

zum Zweck des Anbietens oder In-den-Verkehr-Bringens zu besitzen,

sofern diese unter I.1. und I.2. angeführten Produkte nicht von der Klägerin oder in ihrem Auftrag bzw. mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe der Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden.
  • III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.743,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2019 zu zahlen.
  • IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin die weiteren Schäden zu ersetzen hat, die dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
  • V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  • VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000,00 €, hinsichtlich Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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