Landgericht Düsseldorf, 2021-03-12, 38 O 16/21

38 O 16/21Kantonsgericht12.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 38 O 16/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-12

Aktenzeichen: 38 O 16/21

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0312.38O16.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union selbst oder durch Dritte

a) unter einem oder mehreren der im Anschluss an die Gründe abgebildeten Zeichen Schuhwaren, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Taschen, Rucksäcke, Geldbörsen, Sonnenbrillen, Wanderstöcke, Trekkingstöcke, Walkingstöcke, Schlafsäcke, Isomatten, Schlafmatten, Strandmatten, Campingstühle, Campingzelte, Picknickdecken, Gymnastikbälle, Yogablöcke, Yogamatten und/oder Yogaräder anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben, zu importieren und/oder zu exportieren;

b) eines oder mehrere der im Anschluss an die Gründe abgebildeten Zeichen in den Geschäftsbriefen und in der Werbung (einschließlich Emailadressen und Domainnamen) zu benutzen;

c) eines oder mehrere der im Anschluss an die Gründe abgebildeten Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

so wie geschehen

  • unter „camelstore.com“ im Februar 2021 und in Anlage AS 1 dokumentiert;

  • bei den in Anlage AS 1 wiedergegebenen Produkten.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft jeweils an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf € 150.000 festgesetzt.

Mit diesem Beschluss ist eine Abschrift der Anlage AS 1 zuzustellen. Fernen sollen Abschriften der Antragsschrift, des Schriftsatzes vom 5. März 2021, der übrigen Anlagen und des gerichtlichen Vermerks vom 24. Februar 2021 mitgeteilt werden.

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