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25 OH 79/18•Landgericht Düsseldorf, 2021-02-23, 25 OH 79/18
25 OH 79/18Kantonsgericht23.02.2021
(nicht amtlich) 1. Zur Hinweispflicht des Notars (§ 21 GNotKG) auf die Möglichkeit einer formfrei zu erstellenden privatschriftlichen Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. 2. Eine gegenstandsgleiche Patienten- und Betreuungsverfügung ist nach § 36 Abs. 2 GNotKG im Regelfall ohne Rücksicht auf das Vermögen des Beteiligten mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 € zu bewerten, weil sich die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz einer Bewertung in Geld entzieht und die objektive Bedeutung der Sache bei allen Menschen unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen gleich ist. Eine nur allgemein gehaltene Patientenverfügung, die keine konkret formulierten Behandlungsentscheidungen niederlegt und die keine Besonderheiten aufweist, die den von dem Notar regelmäßig zu erbringenden Aufwand erhöhen, lässt eine Abweichung von dem Auffangwert von 5.000 € nicht angemessen und vertretbar erscheinen. Die Betreuungsverfügung ändert daran nichts, weil mit ihr keine direkten vermögensrechtlichen Auswirkungen verbunden sind.
Entscheidungsdatum: 2021-02-23
Aktenzeichen: 25 OH 79/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0223.25OH79.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
(nicht amtlich)
Zur Hinweispflicht des Notars (§ 21 GNotKG) auf die Möglichkeit einer formfrei zu erstellenden privatschriftlichen Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung.
Eine gegenstandsgleiche Patienten- und Betreuungsverfügung ist nach § 36 Abs. 2 GNotKG im Regelfall ohne Rücksicht auf das Vermögen des Beteiligten mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 € zu bewerten, weil sich die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz einer Bewertung in Geld entzieht und die objektive Bedeutung der Sache bei allen Menschen unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen gleich ist. Eine nur allgemein gehaltene Patientenverfügung, die keine konkret formulierten Behandlungsentscheidungen niederlegt und die keine Besonderheiten aufweist, die den von dem Notar regelmäßig zu erbringenden Aufwand erhöhen, lässt eine Abweichung von dem Auffangwert von 5.000 € nicht angemessen und vertretbar erscheinen. Die Betreuungsverfügung ändert daran nichts, weil mit ihr keine direkten vermögensrechtlichen Auswirkungen verbunden sind.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 27. August 2018 in der Fassung vom 7. November 2018 des Notars Dr. I in E. abgeändert.
In der Rechnung sind 95,20 € zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. wird auf 10.103,22 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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