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14d O 11/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-01-28, 14d O 11/20
14d O 11/20Kantonsgericht28.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 14d O 11/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0128.14D.O11.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 d. Zivilkammer
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zugunsten der Antragsgegnerin aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
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