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007 KLs 6/20•Landgericht Düsseldorf, 2020-12-08, 007 KLs 6/20
007 KLs 6/20Kantonsgericht08.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-08
Aktenzeichen: 007 KLs 6/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1208.007KLS6.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer - Jugendkammer -
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in vier Fällen jeweils in drei tateinheitlichen Fällen und in drei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.11.2020 zu zahlen. Darüber hinaus wird er dem Grunde nach verurteilt, an die Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.11.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche ihr aus den im Zeitraum vom 04.10.2019 bis 26.11.2019 zu ihrem Nachteil begangenen Taten zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Verfahrenskosten sowie die ihm selbst und der Nebenklägerin hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und die Nebenklägerin je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung über den Adhäsionsantrag vorläufig vollstreckbar.
Angewandte Vorschriften:§§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a, Nr. 4, 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53 StGB
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