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4a O 63/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-11-03, 4a O 63/19
4a O 63/19Kantonsgericht03.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-03
Aktenzeichen: 4a O 63/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1103.4A.O63.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
I. Die Beklagte wird verurteilt,
zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland
ein Arzneimittel, enthaltend 40-O-(2-Hydroxyethyl)-Rapamycin sinnfällig hergerichtet zur Verwendung in Kombination mit einem Aromataseinhibitor für die Behandlung von hormonrezeptorpositiven Brusttumoren,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
es der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Klägerinnen zu 1) und 3) einem von den Klägerinnen zu 1) und 3) zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, für die Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägerinnen zu 1) und 3) auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, und wobei
die Auskunft und die Rechnungslegung von der Beklagten in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln sind;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziffern I.1, I.4 und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2 und I.3 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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