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22 S 136/20233•Landgericht Düsseldorf, 2020-11-02, 22 S 136/20233
22 S 136/20233Kantonsgericht02.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-02
Aktenzeichen: 22 S 136/20233
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1102.22S136.20233.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 233 C 46/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.291,34 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 51 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 49 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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