Landgericht Düsseldorf, 2020-10-29, 1 Ks 2/20

1 Ks 2/20Kantonsgericht29.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 1 Ks 2/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-29

Aktenzeichen: 1 Ks 2/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1029.1KS2.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer -Schwurgericht-

Tenor

Der Angeklagte wird zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die folgenden Gegenstände werden eingezogen:

  • eine Pistole Walther TRA, Modell PKK, Kaliber 7,65, nebst Magazin
  • eine Pistole Walther mit unkenntlich gemachter Individualnummer, nebst Magazin
  • zwei Schalldämpfer
  • zwei Magazine
  • 30 Geschosspatronen Vollmantel Kaliber 7,65 Millimeter
  • 30 Geschosspatronen Vollmantel Kaliber 9 Millimeter
  • Mobiltelefon I-Phone, schwarz, IMEI 000000000000,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Staatskasse hat dem Angeklagte darüber hinaus die ihm im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Angeklagte ist für den Schaden, den er durch die in den schriftlichen Urteilsgründen im Einzelnen bezeichneten Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Sicherstellungen erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen.

Angewendete Vorschrift: §§ 52, 54 WaffG, §§ 52, 74 StGB

Gründe

| 1 Ks 2/20

45 Js 23/17

Staatsanwaltschaft Wuppertal

In dem Strafverfahren

g e g e n AA,

geboren am 00.00.0000 in B-Stadt,

wohnhaft: C-Straße, 00000 B-Stadt,

deutscher und griechischer Staatsangehöriger, verheiratet,

hat die 1. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der vom 20. August 2020 bis zum 29. Oktober 2020 dauernden Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:

| Vorsitzender Richter am Landgericht DD

als Vorsitzender,
Richter am Landgericht EE und

Richterin am Landgericht FF

als beisitzende Richter,

GG und

HA

als Schöffen,

Staatsanwalt II,

Oberstaatsanwalt JJ und

Staatsanwalt als Gruppenleiter KK

als Beamte der Staatsanwaltschaft, | | | | | | Rechtsanwalt LL,

Rechtsanwalt MM,

Rechtsanwalt NN und

Rechtsanwalt OO

als Beistand des Nebenklägers PP

Rechtsanwalt QQ und

Rechtsanwalt RR

als Verteidiger, | | | | | | Justizbeschäftigte SA

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, | |

am 29. Oktober 2020 für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte ist des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs zweier halbautomatischer Kurzladewaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz solcher Waffen schuldig.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte wird zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die folgenden Gegenstände werden eingezogen:

  • eine Pistole Walther TRA, Modell PKK, Kaliber 7,65, nebst Magazin
  • eine Pistole Walther mit unkenntlich gemachter Individualnummer, nebst Magazin
  • zwei Schalldämpfer
  • zwei Magazine
  • 30 Geschosspatronen Vollmantel Kaliber 7,65 Millimeter
  • 30 Geschosspatronen Vollmantel Kaliber 9 Millimeter
  • Mobiltelefon I-Phone, schwarz, IMEI 000000000000,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Staatskasse hat dem Angeklagte darüber hinaus die ihm im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Angeklagte ist für den Schaden, den er durch die in den schriftlichen Urteilsgründen im Einzelnen bezeichneten Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Sicherstellungen erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen.

Angewendete Vorschrift: §§ 52, 54 WaffG, §§ 52, 74 StGB

G r ü n d e :

Rn.
Vorbemerkung1-2
I. Zur Person3-5
II. Zur Sache6
1. Anklage der Staatsanwaltschaft Köln7
a) Tathergang8-11
b) subjektiver Tatbestand12
c) Schuldfähigkeit13
2. Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal14
a) Tatvorwurf15-17
b) Feststellungen18
1. persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der

Geschädigten | 19 | | (a) persönliche Verhältnisse | 20-23 | | (b) Wohnsituation | 24-25 | | (2) Tatgeschehen | 26 | | (a) Angriff auf TT | 27-28 | | (b) Angriff auf UU | 29-30 | | (c) Manipulation des Tatorts | 31 | | (3) Bekanntwerden der Tat | 32 | | (4) Tatbeteiligung des VV | 33 | | (5) Ermittlungen | 34 | | (6) Tatbeteiligung des Angeklagten | 35 | | III. Beweiswürdigung | 36 | | 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten | 36 | | 2. Anklage der Staatsanwaltschaft Köln | 37 | | a) Einlassungsverhalten des Angeklagten | 38 | | b) objektives Tatgeschehen | 39-41 | | c) subjektiver Tatbestand | 42-43 | | d) Schuldfähigkeit | 44 | | 3. Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal | 45 | | a) Einlassungsverhalten des Angeklagten | 46 | | (1) Telefonat mit seiner Schwester | 47 | | (2) Telefonat mit dem Zeugen WW | 48 | | (3) Zeugin XX | 49 | | (4) andere Zeugen | 50 | | b) Einlassungsverhalten des Zeugen VV | 51 | | 1. im Ermittlungsverfahren | 52 | | 1. als Angeklagter vor dem Landgericht Wuppertal | 53-54 | | 1. als Zeuge vor der Kammer | 55 | | 1. vor Beginn der Hauptverhandlung | 56 | | 1. während der Hauptverhandlung | 57 | | c) persönliche Verhältnisse der Geschädigten | 58 | | d) Verletzungen der Geschädigten/Todesursache | 59 | | e) Zeitpunkt des Angriffs | 60 | | (1) rechtsmedizinische Erkenntnisse | 61-63 | | (2) sonstige Beweisanzeichen | 64 | | (a) frühester Zeitpunkt | 65 | | (b) spätester Zeitpunkt | 66-68 | | (c) Angriff durch VV | 69 | | (d) Handlungsunfähigkeit durch Angriff | 70 |

f) Ablauf des Angriffs auf TT71
(1) Spurenlage72
(2) Interpretation der Spurenlage73
(3) Umlagerung des Leichnams74
g) Manipulationen am Tatort75-76
h) Auffinden der Leichname77
i) kein Nachweis der Täterschaft des Angeklagten78
(1) Anwesenheit des Angeklagten am Tatort79
(a) molekulargenetische Spur80-81
1. Zeitpunkt der Spurenverursachung/Ausschluss einer Sekundärantragung82
1. Zusammenhang der Spur mit dem

Tötungsgeschehen | 83 | | (aa) Aussageverhalten VV | 84-87 | | (bb) Aussageverhalten des Umfelds des

Angeklagten | 88-89 | | (d) Zwischenergebnis | 90 | | (2) Tatbeteiligung des Angeklagten | 91 | | (a) VV als Täter | 92 | | (aa) Anwesenheit von VV am Tattag | 93 | | (bb) ausschließliches Zutrittsrecht ins

Schlafzimmer | 94 | | (cc) anbahnende Auseinandersetzung | 95 | | (dd) generelle Unzufriedenheit des TT | 96-97 | | (ee) Argwohn bezüglich des Studiums

von VV | 98 | | (ff) Zwischenergebnis | 99 | | 1. These einer durch VV

geplanten Tat | 100 | | (aa) Bedeutung des Entdeckungsrisikos | 101 | | (bb) Bedeutung der Persönlichkeit von

TT | 102 | | (cc) Beweisanzeichen für Tatplanung | 103 | | (aaa) Versuch der Kontaktauf-

nahme durch VV | 104 | | (bbb) Erläuterung von VV | 105-106 | | (ccc) Zweifel an der Erläuterung | 107-109 | | (ddd) Interpretation der Beweis-

anzeichen durch die

Staatsanwaltschaft | 110 | | (eee) Zwischenergebnis | 111-113 | | (dd) Anstellung des Angeklagten /

Beweisanzeichen für einen Tatplan | 114 | | (aaa) Gründe für Anstellung | 115 | | (bbb) Charakter des Angeklagten | 116 | | (ee) Anfahrt des Fahrzeugs Audi S 1 | 117 | | (ff) Zwischenergebnis | 118 |

| 1. alternative Abläufe bei Annahme einer

spontanen Tatbegehung durch VV119-121
(aa) Angeklagter als alleiniger Täter122
(bb) arbeitsteiliges Handeln123
(cc) psychische Unterstützung durch den

Angeklagten | 124 | | | (dd) Mitwirkung des Angeklagten nur bei

Tötung der UU | 125 | | | (ee) Mitwirkung des Angeklagten nur an

der Herstellung eines Einbruchsszenarios | 126 | | | (ff) Zwischenergebnis | 127 | | | (aaa) Bedeutung der Spurenlage | 128 | | | (bbb) Bedeutung der Umlage-

rung des Leichnams von TT | 129 | | | (ccc) Bedeutung der

Handschuhspuren | 130-131 | | | (ddd) Bedeutung der

Faserspuren | 132-134 | | | (eee) Bedeutung des Aussage-

verhaltens der Zeugen und der Angaben des Angeklagten | 135 | | | 1. Tatbegehung durch den Angeklagten unabhängig von VV | 136-137 | | | (3) Zusammenfassung/Gesamtwürdigung | 138 | | | IV. rechtliche Würdigung | 139 | | | 1. Anklage der Staatsanwaltschaft Köln - Verstoß gegen das WaffG | 139-140 | | | 2. Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal - Postpendenz/

Wahlfeststellung | 141-142 | | | V. Rechtsfolgen | 143 | | | 1. Strafrahmen | 143 | | | 2. kein minder schwerer Fall | 144 | | | 3. Strafzumessung | 145-146 | | | 4. Kompensation | 147-152 | | | VI. Einziehungsentscheidung | 153 | | | VII. Kostenentscheidung | 154 | | | VIII. Entschädigung | 155-161 | | | | | |

  1. Vorbemerkung: Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. November 2018 (Az.: 25 Ks 15/17) von dem Vorwurf freigesprochen, die Eheleute TT und UU gemeinschaftlich mit dem Zeugen VV - dem Enkel der Eheleute TT/UU - getötet zu haben. Den seinerzeit mitangeklagten Zeugen VV hat es wegen Mordes zum Nachteil der UU und wegen Totschlags zum Nachteil des TT zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld besonders schwer wiegt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof das vorgenannte Urteil am 9. Januar 2020 - soweit der Angeklagte betroffen ist - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen (Az.: 3 StR 288/19). Die Revision des seinerzeit mitangeklagten Zeugen VV hatte der Bundesgerichtshof zuvor durch Beschluss verworfen. Nach Eingang der Akten bei der nunmehr erkennenden Kammer hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 4. August 2020 (Az.: 2 ARs 207/20) ein gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht Leverkusen anhängiges Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Waffengesetz mit dem Verfahren wegen des Vorwurfs des zweifachen Mordes verbunden (§ 4 StPO).
  2. Die erkennende Kammer hat den Angeklagten AA wegen des Waffendelikts verurteilt und ihn von dem Vorwurf, die Eheleute TT/UU getötet zu haben, erneut - aus tatsächlichen Gründen - freigesprochen.

I.

  1. Der Angeklagte wurde in B-Stadt geboren. Er besuchte ein griechisches Gymnasium und erlangte 0000 das Fachabitur. Anschließend war er in zahlreichen Berufen tätig: Zunächst führte er die Gaststätte seiner Eltern fort, anschließend arbeitete er bis 0000 als Handelsvertreter. Sodann lebte er mehrere Jahre in Griechenland und ging dort unterschiedlichen selbstständigen Tätigkeiten in der Gastronomie nach. Im Oktober 0000 kehrte er nach Deutschland zurück und lebte zunächst in Y-Stadt bei Heidelberg, wo er als Verkaufsleiter für diverse Kabelnetzbetreiber arbeitete, bevor er Anfang 0000 zurück nach B-Stadt zog. Dort eröffnete er einen Imbissbetrieb, den er einige Zeit später wieder aufgab. Anfang 0000 gründete er die Firma ZZ UG, um gemeinsam mit dem Zeugen WW, den der Angeklagte seit Jugendzeiten kannte, ein Callcenter in Griechenland aufzubauen. Nachdem sich dieser Plan zerschlagen hatte, erwarb der ehemals mitangeklagte Zeuge VV die Geschäftsanteile an der ZZ UG und veranlasste die Umfirmierung in die AB GmbH. Zweck des Unternehmens war nunmehr die Vermittlung von Verträgen über den Bezug von Strom und Gas zwischen Anbietern und Endverbrauchern. Der Zeuge VV - nunmehr Geschäftsführer der AB GmbH - stellte den Angeklagten als Verkaufsleiter ein. Der Angeklagte bezog dort ein monatliches Gehalt in Höhe von 3.500 € brutto und erhielt einen Firmenwagen - einen BMW der 7er-Reihe - zur dienstlichen und privaten Nutzung. Das Anstellungsverhältnis des Angeklagten endete im Zuge der gegen den Zeugen VV und den Angeklagten geführten Ermittlungen, die schließlich zur Festnahme des Angeklagten am 26. Juni 2017 führten. Mit Verkündung des Urteils vom 13. November 2018 hob das Landgericht Wuppertal den Haftbefehl gegen den Angeklagten auf.
  2. Der Angeklagte ist verheiratet, lebt von seiner Ehefrau, mit der er zwei Kinder im schulpflichtigen Alter hat, jedoch mittlerweile getrennt.
  3. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

  1. Gegenstand des Verfahrens sind zwei gegen den Angeklagten erhobene Anklagen der Staatsanwaltschaft Wuppertal und der Staatsanwaltschaft Köln.
  2. 1. Anklage der Staatsanwaltschaft Köln (Erwerb von Schusswaffen)
  3. a) Der Angeklagte stand spätestens seit dem 18. April 2017 in telefonischem Kontakt mit dem Zeugen BA, um von diesem zwei Schusswaffen zu erwerben. Vereinbarungsgemäß traf er sich mit dem Zeugen BA am 29. April 2017 gegen 12:14 Uhr in dessen Wohnung in D-Stadt. Der Zeuge CA begleitete den Angeklagten.
  4. Im Verlauf dieses Treffens übergab der Zeuge BA dem Angeklagten eine Pistole Walther TRA, Modell PPK, nebst Magazin, eine weitere Pistole Walther mit unkenntlich gemachter Individualnummer nebst Magazin, zwei Reservemagazine, zwei zu den jeweiligen Schusswaffen passende Schalldämpfer, 30 Geschosspatronen Vollmantel Kaliber 7,65 Millimeter und 30 Geschosspatronen Vollmantel Kaliber 9 Millimeter. Bei den - jeweils funktionsfähigen - Waffen handelt es sich um erlaubnispflichtige Schusswaffen des Kalibers 7,65 Millimeter, bei denen die Geschosse mit heißen Gasen durch den Lauf getrieben werden. Beide Waffen waren bei bestimmungsgemäßer Verwendung kürzer als 60 Zentimeter, die Länge von Lauf und Verschluss betrug in geschlossener Stellung weniger als 30 Zentimeter. Eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz der Waffen hatte der Angeklagte nicht.
  5. Der Angeklagte bezahlte dem Zeugen BA für die Waffen und die weiteren übergebenen Gegenstände einen Betrag zwischen 1.300 € bis 1.500 €. Anschließend begaben sich der Angeklagte und der Zeuge CA zurück zu ihrem Fahrzeug. Der Angeklagte verstaute die Waffen in der Reserveradmulde im Kofferraum des Fahrzeugs und fuhr los. Nach kurzer Zeit wurde der Wagen durch mehrere Fahrzeuge eines Sondereinsatzkommandos der Polizei gerammt und festgesetzt. Der Angeklagte und der Zeuge CA wurden durch die Polizeibeamten gewaltsam aus dem Wagen gezogen und festgenommen.
  6. Der Angeklagte wurde durch den Einsatz nicht unerheblich verletzt. Bei der Festnahme wurde er ohnmächtig. Er wurde intubiert und mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus verbracht. Durch den Einsatz erlitt er einen Trümmerbruch am Augenhöhlenboden und der mittleren und seitlichen Kiefernhöhlenwand, mehrere Hautein- und Hautunterblutungen im Gesicht, eine Schwellung des linken Unterlides und der linken Nasenkontur. Ferner erlitt er zahlreiche Hautschürfungen und Hautunterblutungen.
  7. b) Der Angeklagte erwarb die Schusswaffen, Schalldämpfer und Patronen, um sie für sich zu behalten. Er wusste, dass es sich um erlaubnispflichtige Gegenstände handelte und ihm für den Erwerb und den Besitz die erforderliche behördliche Erlaubnis fehlt.
  8. c) Der Angeklagte war bei Begehung der Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  9. 2. Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal

(Tötung der Eheleute TT/UU)

  1. a) Mit Anklageschrift vom 6. November 2017 wirft die Staatsanwaltschaft Wuppertal dem Angeklagten vor, gemeinschaftlich mit dem ehemals mitangeklagten und wegen des vorgeworfenen Geschehens bereits rechtskräftig verurteilten VV auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans am 19. März 2017 die Großeltern von VV - TT und UU - in deren Haus in B-E-Stadt getötet zu haben. Der Angeklagte und VV hätten sich am Nachmittag des Tattages getroffen, um gemeinsam in dem Fahrzeug des VV zu dessen Großeltern zu fahren. VV, der an jenem Nachmittag - wie üblicherweise an Sonntagen - bei seinen Großeltern zum Kaffee eingeladen gewesen sei, habe befürchtet, dass es anlässlich des Besuchs zu einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Großvater kommen könne. VV habe nämlich erhebliche Geldmittel, die sein Großvater ihm zugewandt habe, für hochwertige Kraftfahrzeuge und andere Luxusgüter ausgegeben, statt sie - wie aus Sicht des Großvaters sinnvoll - anzulegen. Er habe die Sorge gehabt, dass ihn sein Großvater hiermit sowie mit dem Abbruch seines Studiums konfrontiere, sich von ihm abwende, weitere finanzielle Zuwendungen einstelle und seine Einsetzung als Erbe widerrufe. Gemeinsam mit dem Angeklagten habe VV daher den Plan gefasst, beide Großeltern - sollte es zu einer streitigen Auseinandersetzung mit seinem Großvater kommen - zu töten und den Tatort anschließend so zu manipulieren, dass seitens der Ermittlungsbehörden angenommen würde, die Tat sei von Einbrechern verübt worden.
  2. Der Angeklagte habe sich zur Mitwirkung bereit erklärt, weil er befürchtet habe, dass weitere finanzielle Zuwendungen des VV an ihn ausbleiben würden, falls der Großvater seinerseits die finanziellen Zuwendungen an VV einstellen würde.
  3. Gemäß dem von beiden gefassten Tatplan habe VV sich alleine zu seinen Großeltern begeben, nachdem er den Angeklagten zuvor in der Nähe von deren Wohnhaus habe aussteigen lassen. Nachdem es - wie von VV erwartet - zu einem Streit mit seinem Großvater gekommen sei, habe er den Angeklagten in das Haus hineingelassen. Zunächst sei der Großvater von VV, dem Angeklagten oder von Beiden mit einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen und anschließend erdrosselt worden. Anschließend hätten sich beide Täter zu der in einem oberen Stockwerk des Hauses weilenden Großmutter begeben, um diese zur Vermeidung einer Identifizierung durch diese ebenfalls zu töten. Einer oder beide Täter hätten sodann die Großmutter auf den Kopf geschlagen und sie 20 bis 30 Minuten später erdrosselt. Zwischenzeitlich hätten sie den Tatort in der verabredeten Weise so manipuliert, dass der Eindruck eines Einbruchs entstanden sei.
  4. b) Zu diesen Vorwürfen konnte die Kammer folgende Feststellungen treffen:
  5. (1) Die - jeweils sehr vermögenden - Eheleute UU und TT waren die Großeltern des Zeugen VV und die Eltern des Zeugen PP (Nebenkläger).
  6. (a) Das Verhältnis zwischen TT und dem Nebenkläger - dem einzigen Kind der Eheleute TT/UU - war bereits seit mehreren Jahren zerrüttet, weil der Nebenkläger sich bei dem auf Veranlassung von TT unternommenen Versuch, innerhalb des von diesem geleiteten Familienunternehmens an verantwortlicher Stelle tätig zu werden, aus Sicht seines Vaters nicht bewährt hatte.
  7. Dem Zeugen VV - dem einzigen leiblichen Kind des Nebenklägers - war TT hingegen seit dessen Geburt in besonderer Weise zugetan. TT hoffte, dass VV sich - anders als aus seiner Sicht der Nebenkläger - zu einer wirtschaftlich erfolgreichen und durchsetzungsstarken Persönlichkeit entwickeln werde, der er das von ihm - TT - erwirtschaftete Vermögen werde anvertrauen können. Im Vorgriff auf diese Hoffnung setzte er VV als alleinigen Erben ein und schloss hierdurch den Nebenkläger von der Erbfolge aus. UU bedachte VV zudem mit einem Vermächtnis in Höhe von 250.000,00 €.
  8. TT und UU wandten dem Zeugen VV darüber hinaus bereits zu Lebzeiten beträchtliche Vermögenswerte zu. So erhielt er neben Geldzuwendungen in Höhe von über 800.000,00 € und Wertpapieren im Umfang von mehr als 380.000,00 € zwischen 2010 und 2014 auch mehrere Grundstücke, so eine knapp 40.000 Quadratmeter große Waldfläche in B-F-Stadt, den hälftigen Anteil an einem Hausgrundstück in B-Stadt und einen hälftigen Anteil an einer weiteren Immobilie in B-Stadt. Darüber hinaus finanzierten UU und TT nahezu den gesamten Lebensunterhalt des Zeugen VV. So erstatteten sie ihm seine Mietkosten und schenkten ihm ein Kraftfahrzeug des Typs Audi A1, das er jedoch ohne Wissen seiner Großeltern wieder veräußerte und durch ein höher motorisiertes Kraftfahrzeug Audi S1 ersetzte. Außerdem erstatteten sie ihm zahlreiche weitere laufende Kosten und zahlten ihm darüber hinaus monatlich ein großzügiges Taschengeld.
  9. TT legte gegenüber dem Zeugen VV großen Wert auf Loyalität, Erfolg bei der Berufsausbildung, verantwortungsvollen Umgang mit Geld sowie einen bescheidenen Lebensstil. VV jedoch brach das von ihm aufgenommene Studium bereits nach kurzer Zeit ab und nutzte die Geldzuwendungen seiner Großeltern für die Anschaffung einer Vielzahl teurer und auffälliger Kraftfahrzeuge sowie eine auch ansonsten kostspielige Lebensführung. Seine Bemühungen, unternehmerisch erfolgreich zu sein, scheiterten: Er investierte aus den von seinen Großeltern erhaltenen Mitteln mehrere hunderttausend Euro in die bereits erwähnte Firma AB GmbH, ohne dass es ihm jedoch gelang, mit dieser nennenswerte Umsätze, geschweige denn auch nur geringfügige Erträge zu erzielen. All dies hielt er vor seinem Großvater geheim und gab vor, dass er sein Studium erfolgreich betreibe, die ihm überlassenen Geldmittel konservativ angelegt habe und im Übrigen sparsam lebe.
  10. (b) TT und UU - zur Zeit ihres Ablebens 00 bzw. 00 Jahre alt - lebten in B-E-Stadt, in einem auf der EA-Straße 00 gelegenen großen freistehenden - inzwischen abgerissenen - Einfamilienhaus. Das Haus verfügte über zwei Etagen und war in etwa U-förmig auf einem großen, mit einer Hecke und einem Zaun umfriedeten Grundstück in Hanglage gebaut und über eine etwa 80 Meter lange Einfahrt zu erreichen. Von dem Eingang des Hauses gelangte man über eine Diele und einen Flur in das Arbeits- und Schlafzimmer von TT, den späteren Auffindeort seines Leichnams. Über eine in der Diele ansteigende Wendeltreppe gelangte man in das - wegen der Hanglage [Anm.: Das auch hatte ich schon einmal gelöscht. Es ergibt für mich hier keinen Sinn. Die oberen Stockwerke sind „nur“ im hinteren Bereich ebenerdig gelegen, vorne gerade nicht, daher verstehe ich das auch einfach nicht.] im hinteren Bereich ebenerdig gelegene - obere Stockwerk, in dem sich die wesentlichen Wohnräume - das Wohnzimmer, das Esszimmer, die Küche und das Schlafzimmer von UU - sowie eine Sauna und ein Schwimmbad befanden. Zu dem Schwimmbad gelangte man über ein Durchgangszimmer, in dem der Leichnam von UU aufgefunden wurde.
  11. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die folgenden Abbildungen verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), die den schriftlichen Urteilsgründen auch jeweils als Anlage beigefügt sind:
  • Planzeichnungen zu den Grundrissen der beiden Stockwerke des Hauses (Blatt 10 des Protokollbandes/Anlage 1 zu den schriftlichen Urteilsgründen),
  • Luftaufnahme des Anwesens (Blatt 31 des Protokollbandes/Anlage 2 zu den schriftlichen Urteilsgründen); das Wohnhaus der Eheleute TT/UU ist am linken Bildrand zu sehen und mit einem Pfeil gekennzeichnet,
  • Grundstückszufahrt mit elektrisch betätigtem Tor (Blatt 30 des Protokollbandes/Anlage 3 zu den schriftlichen Urteilsgründen).
  1. (2) TT und UU wurden am 19. März 2017 (Sonntag) zwischen etwa 16:30 Uhr und etwa 20:00 Uhr körperlich attackiert, indem ihnen jeweils mit einem unbekannten Gegenstand auf den Kopf geschlagen wurde und sie hierdurch handlungsunfähig wurden. Nach den jeweiligen Schlagattacken wurden beide erdrosselt.
  2. (a) Der Angriff auf TT erfolgte in dessen Schlafzimmer. TT wurde mit dem unbekannten Gegenstand zunächst von vorne angegriffen und mindestens viermal gegen den Kopf geschlagen. Er blieb nach den ersten Schlägen bäuchlings auf seinem Bett liegen, wobei sein Kopf über das - von dem Eingang in das Zimmer aus gesehen - rechte Kopfende des Bettes hinausragte. In dieser Position verblieb er - inzwischen handlungsunfähig und stark blutend - einen gewissen, nicht näher zu bestimmenden Zeitraum, ehe ihm weitere Schläge gegen den Hinterkopf und die hintere Schulter versetzt wurden und er - ebenfalls nach Ablauf eines nicht näher zu bestimmenden Zeitraums - von hinten mit einem unbekannt gebliebenen Strangwerkzeug erdrosselt wurde. Nach Eintritt des Todes von TT wurde sein Leichnam dergestalt umgelagert, dass er auf den Rücken gedreht und längs neben das Bett auf den Boden gelegt wurde. Wegen der Einzelheiten zur endgültigen Lage des Leichnams bzw. zur Auffindesituation wird auf die Abbildungen auf den Seiten 7 und 8 des 1. Spurensicherungsberichts des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 21. März 2017 (Blatt 200-201 des Sonderbandes zum Selbstleseverfahren, zugleich Anlagen 4 und 5 zu den schriftlichen Urteilsgründen) verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), wobei links neben dem Leichnam das Bett - erkennbar an dem Lattenrost - zu sehen ist.
  3. TT erlitt durch die Schläge zahlreiche - letztlich aber nicht todesursächliche - Verletzungen. Insbesondere erlitt er mehrere stark blutende Verletzungen am Kopf, darunter auch eine klaffende Quetsch-/Risswunde am rechten Hinterhaupt. Daneben erlitt er zahlreiche Abwehrverletzungen an den Streckseiten beider Hände und am rechten Arm. Todesursächlich war die den Schlägen zeitlich folgende Strangulation, aufgrund derer beide oberen Kehlkopfhörner und das Zungenbein in der linken Hälfte vollständig brachen.
  4. (b) UU wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitlich nach TT - in dem von ihr als Arbeitszimmer genutzten Durchgangszimmer angegriffen. Sie saß unmittelbar vor dem Angriff an ihrem Schreibtisch. Der - für sie überraschende Angriff - erfolgte dergestalt, dass ihr zunächst von seitlich-vorne mit einem unbekannten Schlagwerkzeug gegen die hohe linke Stirn geschlagen wurde, wodurch ihr Kopf überstreckte und nach hinten gegen die Tischplatte eines dort stehenden Sekretärs aufschlug. UU verlor infolgedessen ihr Bewusstsein. Sie verstarb schließlich an einer Strangulation mit dem von ihr getragenen Halstuch. Die Strangulation erfolgte frühestens 20 Minuten, nachdem ihr auf den Kopf geschlagen wurde.
  5. Wegen der Einzelheiten zur endgültigen Lage des Leichnams bzw. zur Auffindesituation wird auf die Abbildung auf Blatt 163 und 164 des Protokollbandes (Anlagen 6 und 7 zu den schriftlichen Urteilsgründen) verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO),
  6. (c) Frühestens, nachdem TT und UU handlungsunfähig geworden waren, und spätestens, nachdem sie erdrosselt worden waren, nahmen der oder die Täter diverse Verwüstungen in dem Wohnhaus vor, um so den Eindruck vorzutäuschen, die Eheleute seien im Zuge eines Einbruchs getötet worden und die Täter hätten im Haus nach Wertsachen gesucht. Hierzu wurden unter anderem ein im Wohnzimmer stehender Vitrinenschrank beschädigt, der dort befindliche Fernseher umgelegt, ein weiterer Schrank geöffnet und darin befindliche Gläser auf den Boden geworfen. In einem Flur wurde ein mit Wäsche gefüllter Schrank geöffnet und die Wäsche auf dem Boden verteilt.
  7. (3) Die Leichen der Eheleute TT/UU wurden am Morgen des folgenden Tages (20. März 2017 - Montag) aufgefunden, als sich die Zeugin FZ am Haus einfand. Bei FZ handelt es sich um die Mutter des Zeugen VV und geschiedene Ehefrau des Nebenklägers. FZ war - auch nach der Scheidung von dem Nebenkläger - als Haushälterin für die Eheleute TT/UU tätig und hatte in dieser Eigenschaft nahezu täglich Kontakt zu ihnen. Als FZ nach Eintreffen auf dem Grundstück bemerkte, dass die Haustüre offenstand und auf ihr Rufen niemand antwortete, bekam sie Angst und rief ihren Sohn, den Zeugen VV, an, der die Polizei alarmierte und sich zum Haus seiner Großeltern begab. Die später eintreffenden Polizeibeamten fanden sodann die beiden Leichen.
  8. (4) Der Zeuge VV hatte seine Großeltern am 19. März 2017 um etwa 16:30 Uhr - wie nahezu an jedem Sonntag - aufgesucht, um dort mit ihnen Kaffee zu trinken. Der erste Angriff auf TT erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit durch VV anlässlich dieses Besuchs, und zwar im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, bei der TT seinem Enkel erhebliche Vorhaltungen und Vorwürfe wegen Nichterfüllung der an ihn gerichteten Erwartungen (oben II2b1a ) machte.
  9. (5) VV geriet bereits frühzeitig in das Blickfeld der Ermittlungen. Maßgeblich hierfür waren zahlreiche auf seine Beteiligung deutende und im Weiteren noch zu erörternde Beweisanzeichen, auf die das Landgericht Wuppertal schließlich auch seine Verurteilung stützte. Er und der Angeklagte wurden am 26. Juni 2017 festgenommen, nachdem an einem im Schlafzimmer des TT aufgefundenen Kissen Zellmaterial festgestellt werden konnte, das in allen untersuchten molekulargenetischen Merkmalen mit demjenigen des Angeklagten identisch war.
  10. (6) Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte an der Tötung von TT und/oder UU beteiligt war. Der Angeklagte war zwar zwischen dem Nachmittag des 19. März 2017 und dem Morgen des 20. März 2017 im Haus der Eheleute TT/UU und dort auch im Zimmer von TT, weshalb er als Beteiligter an der Tötung der Eheleute zwar grundsätzlich in Betracht kommt. Abweichend von der These der Staatsanwaltschaft hält die Kammer es jedoch für unwahrscheinlich, dass die Anwesenheit des Angeklagten auf einem schon vor dem Angriff auf TT gefassten Tatplan beruhte. Wahrscheinlicher ist nach Dafürhalten der Kammer, dass VV sich spontan entschloss, seinen Großvater anzugreifen und zumindest schwer zu verletzen, dass er anschließend auch seine Großmutter angriff und dass er den Angeklagten erst danach um Unterstützung bat und ihm Zugang zu dem Wohnhaus seiner Großeltern ermöglichte. Feststellungen zu der genauen Art und Weise der zeitlich nachfolgenden Mitwirkung des Angeklagten an dem weiteren Geschehen konnte die Kammer nicht treffen. Es kommt in Betracht, dass der Angeklagte sich nach dem Angriff auf TT auf Geheiß des VV an der Tötung der Eheleute TT/UU beteiligte und den Tatort manipulierte, um die Bestrafung des Zeugen VV zu vereiteln. Es kommt aber auch in Betracht, dass sich die Mitwirkung des Angeklagten auf die Manipulation des Tatortes beschränkte und er das Haus der Eheleute TT/UU erst betrat, als beide bereits von dem Zeugen VV getötet worden waren.

III.

  1. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I ) beruhen auf den schriftlichen Gründen des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2018 (25 Ks 45 Js 23/17 - 15/17), dem gegenüber der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung entsprechende Angaben gemacht hat. Ergänzend beruhen sie auf den hiermit in Einklang stehenden Angaben der Zeugen VV, GP (Halbbruder von VV), XX (damalige Lebensgefährtin von VV), WW und HK (jeweils Freunde des Angeklagten).
  2. 2. Anklage der Staatsanwaltschaft Köln (Erwerb von Schusswaffen)
  3. a) Der Angeklagte hat sich zu diesem Tatvorwurf weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung geäußert.
  4. b) Die Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen (oben II1a ) beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen BA, der bekundet hat, dass er dem Angeklagten die Waffen am 29. April 2017 verkauft und in seiner - des Zeugen - Wohnung übergeben habe. Die Angaben dieses Zeugen werden bestätigt durch den Umstand, dass der Angeklagte sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen der Wohnung des Zeugen BA durch Polizeikräfte beobachtet werden konnte und zudem die beiden Waffen sowie die weiteren erworbenen Gegenstände nach seiner Festnahme im Kofferraum des von ihm gefahrenen Kraftfahrzeugs sichergestellt werden konnten. Hinzu kommt der Inhalt eines am 25. April 2017 um 18:52 Uhr aufgezeichneten Telefonats zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen BA, in dem dieser die Verfügbarkeit der dort als „Visitenkarten “ bezeichneten Waffen bestätigt. Schließlich haben auch die - mit dem Angeklagten befreundeten - Zeugen GP, ID (Ehefrau des GP) und WW geschildert, dass der Angeklagte - auf den Grund seiner am 29. April 2017 erfolgten Festnahme angesprochen - ihnen gegenüber den Erwerb der Schusswaffen eingeräumt habe.
  5. Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten erworbenen Waffen - insbesondere zu deren Funktionsfähigkeit - und den weiteren erworbenen Gegenständen beruhen auf einem waffensachkundigen Auswertevermerk des mit den seinerzeitigen Ermittlungen befassten Polizeipräsidiums Mönchengladbach sowie auf den hiermit übereinstimmenden Angaben des Zeugen BA.
  6. Die Feststellungen zu den Verletzungen, die der Angeklagte infolge der Festnahme erlitt, beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen JN in einem von ihm erstellten Gutachten sowie auf den von den Verletzungen gefertigten Fotografien.
  7. c) Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (oben II1b ), insbesondere dazu, dass der Angeklagte beide Waffen für sich erwerben wollte, schlussfolgert die Kammer aus den Angaben des Zeugen BA, die durch die Angaben der mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen GP, ID und WW bestätigt werden.
  8. Zu welchem Zweck der Angeklagte die Waffen erwarb, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Zeugen GP und WW gaben einerseits an, der Angeklagte sei ein „Waffenfan “ und sammle Waffen, andererseits bekundete der Zeuge GP aber auch, der Angeklagte habe ihm gesagt, er habe die Waffen erworben, weil der sich von „ein paar Typen verfolgt “ gefühlt habe. Dazu, ob eine und ggf. welche dieser Möglichkeiten zutrifft, konnte die Kammer keine Überzeugung gewinnen. Aufgrund seiner Schilderungen gegenüber den Zeugen geht die Kammer indes davon aus, dass er beide Waffen ausschließlich für sich erworben hat.
  9. d) Anhaltspunkte dafür, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten könnte bei Tatbegehung eingeschränkt oder gar ausgeschlossen gewesen sein, haben sich nicht ergeben, so dass die Kammer von einer uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeht (oben II1c ).
  10. 3. Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal

(Tötung der Eheleute TT/UU)

  1. a) Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Tatvorwurf weder gegenüber den Ermittlungsbehörden noch gegenüber dem Landgericht Wuppertal noch gegenüber der erkennenden Kammer geäußert. Die Kammer konnte lediglich feststellen, dass er gegenüber einigen Zeugen Angaben zu dem Geschehen vom 19. März 2017 - insbesondere zu seinem Aufenthaltsort an diesem Tag - gemacht hat.
  2. (1) In einem Telefonat, das der Angeklagte am 10. Mai 2017 um 19:36:59 Uhr mit seiner Schwester, der Zeugin KP, führte, gab er an, dass er „an dem Tag […] als das passiert ist “, mit seiner „Familie “ und „der Familie [s]einer Schwägerin […] oben im Park “ gewesen sei. Weitere Feststellungen hierzu konnte die Kammer nicht treffen.
  3. (2) In einem weiteren Telefonat, das der Angeklagte am 11. Mai 2017 um 18:32:35 Uhr mit dem mit ihm befreundeten Zeugen WW führte, gab er an, dass er „auf dem Geburtstag mit zwanzig Personen “ gewesen sei. Auch hierzu ließen sich keine weiteren Feststellungen treffen.
  4. (3) Die Zeugin XX (ehemalige Lebensgefährtin des Zeugen VV) gab an, der Angeklagte habe sie nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bei ihren Eltern aufgesucht und auf ihre Frage, wo er am Wochenende der Tat gewesen sei und wie „seine DNA “ an den Tatort komme, unter Tränen beteuert, dass er „damit nichts zu tun “ habe. Er sei an dem Wochenende mit seiner Frau auf einem Spielplatz oder einem Reiterhof verabredet gewesen. Danach sei man abends zum Essen verabredet gewesen. Welchen Tag er genau gemeint habe, habe er nicht angegeben, sondern allgemein vom Wochenende geredet. „Seine DNA “ - so der Angeklagte nach Aussage der Zeugin XX - müsse über den Zeugen VV an den Tatort gelangt oder durch jemand anderen dort platziert worden sein.
  5. (4) Sämtliche weiteren hierzu befragten Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten - namentlich die Zeugen HK, CA, WW, LX, MP, NC und OW - stellten in Abrede, jemals mit dem Angeklagten über den Tatvorwurf gesprochen zu haben.
  6. b) Die Kammer sieht Veranlassung, zum besseren Verständnis der weiteren Beweiswürdigung bereits an dieser Stelle darzustellen, welche Angaben der Zeuge VV im Laufe des Verfahrens gemacht hat:
  7. (1) Im Ermittlungsverfahren hat er sich durchgehend unwissend über den Täter und den Tathergang gezeigt. Er hat angegeben, das Haus seiner Großeltern am Tattag gegen 17:30 Uhr verlassen zu haben; er vermute, dass anschließend Einbrecher in das Haus eingedrungen seien.
  8. (2) In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Wuppertal hat er nach anfänglichem Schweigen angegeben, nicht zu wissen, wer seine Großeltern getötet habe. Sein Verhältnis zu beiden Großeltern - insbesondere dasjenige zu seinem Großvater TT - sei ungetrübt gewesen; sämtliche von TT vor dessen Ableben ihm gegenüber angesprochenen Differenzen seien einvernehmlich ausgeräumt worden. Er gab wiederum an, nicht zu wissen, wer für die Tat verantwortlich sei. Allerdings machte er Andeutungen, die ein Motiv seines Vaters - des Nebenklägers - nahelegen sollten. So gab er an, sein Großvater habe ihm berichtet, dass seine Großmutter in Erwägung gezogen habe, ihre letztwilligen Verfügungen, die eine Erbeinsetzung des Nebenklägers vorsahen, zum Nachteil des Nebenklägers zu ändern.
  9. Sein Verhältnis zu dem Angeklagten beschrieb der Zeuge VV als unterkühlt. Der Angeklagte habe als Angestellter der Firma AB GmbH nicht die Leistungen erbracht, die er - der Zeuge VV - von ihm erwartet habe. Mehrfache Versuche, den Angeklagten am Tattag telefonisch zu erreichen, erklärte er mit einem Gesprächsbedarf betreffend Angelegenheiten der Firma AB GmbH.
  10. (3) Auch nach Rechtskraft seiner Verurteilung hat VV - nunmehr in seiner Eigenschaft als Zeuge - in Abrede gestellt, an der Tat zum Nachteil seiner Großeltern beteiligt gewesen zu sein.
  11. (a) In einer von der Kammer vor Beginn der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmung deutete er - darauf angesprochen, wie er die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten bewerte - an, dieser sei möglicherweise von seinem Vater beauftragt worden, seine Großeltern zu töten. Weiterhin deutete der Zeuge - indes äußerst vage - eine Tatbeteiligung des Angeklagten an, indem er schilderte, er - der Zeuge - sei, als er das Haus seiner Großeltern verlassen habe, „möglicherweise “ einer ihm bekannten Person begegnet, die für den Tod seiner Großeltern verantwortlich sein „könnte “; er selbst habe mit der Tat gleichwohl nichts zu tun. Zu einer näheren Konkretisierung seiner Äußerungen konnte der Zeuge VV in dieser Vernehmung nicht veranlasst werden.
  12. (b) In der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer äußerte der Zeuge, die vorstehend wiedergegebenen, auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten weisenden Andeutungen habe er lediglich gemacht, um dem Gericht das mitzuteilen, was es habe „hören wollen “, damit man ihm seine Unschuld glaube. Es treffe jedoch nicht zu, dass er dem Angeklagten oder einer anderen als Täter in Betracht kommenden Person beim Verlassen des Hauses seiner Großeltern begegnet sei. Erneut auf die Frage einer möglichen Täterschaft des Angeklagten angesprochen, erklärte der Zeuge, dass er hierfür - außer einer dem Angeklagten zuzuordnenden Spur auf einem Kissen im Zimmer seines Großvaters - keinerlei Hinweise habe. Er habe schon in seiner eigenen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Wuppertal „nicht daran glauben “ wollen, dass der Angeklagte etwas mit der Tat zu tun habe, und wolle dies nach wie vor nicht glauben. In diesem Zusammenhang berichtete der Zeuge VV erneut von seinem Verdacht gegenüber seinem Vater, dem Nebenkläger. Dabei erwähnte er, dass der Angeklagte oder der Zeuge WW ihn im Jahre 2016 anlässlich eines Zusammentreffens in einem - nach seinem Dafürhalten schlecht beleumundeten - griechischen Café in Wuppertal darauf hingewiesen habe, dass sich auch der Nebenkläger dort aufhalte. Dies sei ihm im Nachhinein „seltsam “ vorgekommen, da weder der Angeklagte noch der Zeuge WW seinen Vater kennen würden oder wüssten, wie dieser aussehe. Auch machte der Zeuge weitere - indes äußerst unbestimmte - Andeutungen in Richtung einer Tatbeteiligung seines Vaters („vielleicht sollte da überhaupt niemand umkommen, vielleicht sollte nur das Testament von der Großmutter verschwinden “).
  13. c) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der geschädigten Eheleute TT/UU, ihren Wohnverhältnissen, ihrer Beziehung zu den Zeugen PP und VV, zu den Zuwendungen an VV und zu dessen Lebensstil (oben II2b1 ) beruhen auf den Angaben dieser Zeugen sowie - ergänzend - auf den Angaben der Zeugin FZ. Diese Angaben sind jeweils durch weitere Beweismittel - hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des VV insbesondere durch das Ergebnis der insoweit unter Auswertung von dokumentierten Geldbewegungen geführten Finanzermittlungen - belegt.
  14. d) Die Feststellungen zu den Verletzungen der beiden Geschädigten und zu der jeweiligen Todesursache (oben II2b2 ) hat die Kammer mithilfe des Sachverständigen PF (Rechtsmediziner) getroffen, der seine aufgrund der Obduktionen und der Ergebnisse ergänzender toxikologischer und feingeweblicher Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse anhand von Lichtbildern erläutert hat.
  15. e) Die Feststellungen zu dem Zeitraum, innerhalb dessen die Eheleute TT/UU jedenfalls erstmals attackiert wurden (oben II2b2 ), hat die Kammer wie folgt getroffen:
  16. (1) Mit rechtsmedizinischen Methoden war - wie der Sachverständige PF überzeugend ausgeführt hat - wegen der am Tatort vorherrschenden Bedingungen nur ein äußerst weiter Zeitrahmen für den Todeseintritt zu ermitteln. Da es an beiden Leichenfundorten wegen geöffneter Türen und Fenster sowie angeschalteter Heizkörper sowohl kalte als auch warme Luftströme gab, deren jeweilige Temperatur und Intensität nachträglich nicht mehr zu bestimmen war, konnte auf der Grundlage der nach Auffindung ermittelten Körpertemperaturen beider Verstorbener als für den Todeseintritt in Betracht kommender Zeitraum die Zeit zwischen dem 19. März 2017 (14:14 Uhr) und dem 20. März 2017 (11:14 Uhr) errechnet werden.
  17. Im Übrigen konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen PF mit rechtsmedizinischen Methoden nur festgestellt werden, dass zwischen den - nicht todesursächlichen - Schlägen auf UU und ihrem - durch das Erdrosseln herbeigeführten - Tod ein Zeitraum von mindestens 20 bis 30 Minuten lag. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass an dem Leichnam von UU bereits schwache Anzeichen einer beginnenden Wundheilung festgestellt worden seien, was frühestens nach 20 bis 30 Minuten der Fall sein könne. Indes lasse sich anhand des beginnenden Wundheilungsprozesses keine Aussage darüber treffen, welcher Maximalzeitraum zwischen Beibringung der Wunde und Todeseintritt liege, da ein rechtsmedizinisch nachweisbarer Beginn der Wundheilung auch noch Stunden nach Entstehung der Wunde in Betracht komme.
  18. An dem Leichnam von TT sei eine beginnende Wundheilung rechtsmedizinisch nicht nachweisbar gewesen, so dass insoweit auch keine Aussage über den Zeitraum getroffen werden könne, der zwischen der Zufügung der Wunden und dem - todesursächlichen - Erdrosseln liege.
  19. (2) Den festgestellten - engeren - Zeitraum, innerhalb dessen die Handlungsunfähigkeit der Eheleute TT/UU eintrat, schlussfolgert die Kammer aus folgenden Umständen:
  20. (a) Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hatte anhand der rückwirkenden Verbindungsdaten der Telefonanschlüsse der Eheleute TT/UU und des Zeugen VV sowie aufgrund der zu dem Mobiltelefon des Zeugen VV erfassten Standortdaten ein - nach Dafürhalten der Kammer zuverlässiges und aussagekräftiges - Bewegungsbild erstellt, nach dem um 16:00 Uhr - zu dieser Zeit befand sich der Zeuge VV ausweislich des Bewegungsbilds noch nicht am Tatort - ein Anruf vom Anschluss des Zeugen bei seinem Großvater erfolgte, der auch angenommen wurde und 18 Sekunden dauerte. Die erfassten Standortdaten belegen weiter, dass sich das Mobiltelefon des Zeugen VV zwischen 16:31 Uhr und 16:34 Uhr auf den Bereich zubewegte, in dessen Funkzelle sich das Anwesen der Eheleute TT/UU befand. Ab 17:34 Uhr bewegte sich das Mobiltelefon aus dieser Funkzelle weg nach Südwesten in die an B-Stadt angrenzenden Stadt Q-Stadt. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben des Zeugen VV, wonach er kurz nach 16:30 Uhr bei seinen Großeltern eingetroffen und dort etwa eine Stunde geblieben sei. Hieraus schlussfolgert die Kammer auf etwa 16:30 Uhr als frühestmöglichen Angriffszeitpunkt, wenn - wie von dem Landgericht Wuppertal angenommen und von der Kammer aufgrund noch zu erörternder Umstände für hochwahrscheinlich gehalten - jedenfalls der erste Angriff auf die Eheleute TT/UU durch VV erfolgte.
  21. (b) Als spätmöglichsten Zeitpunkt für den ersten - jeweils mit einem unbekannten Gegenstand als Schlagwerkzeug verübten - Angriff auf die Eheleute TT/UU, nimmt die Kammer etwa 20:00 Uhr an. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
  22. TT und UU trugen bei Auffindung ihrer Leichname am Morgen des 20. März 2017 Tageskleidung, was gegen einen Angriff zur Nachtzeit spricht. Hinzu kommt, dass die Eheleute ausweislich der Spurenlage in der Küche des Hauses wie auch nach ihrem Mageninhalt noch kein Abendessen eingenommen hatten. Ausgehend von den glaubhaften Angaben der Zeugin FZ, wonach die Eheleute das Abendessen stets zwischen dem Ende der „heute “-Nachrichten - etwa 19:15 Uhr - und dem Beginn der „Tagesschau “ - 20:00 Uhr - einnahmen, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass sie spätestens gegen 20:00 Uhr handlungsunfähig waren.
  23. Hierfür spricht auch der Umstand, dass ausweislich des Ereignisspeichers der im Haus installierten Alarmanlage am Abend des 19. März 2017 keine Aktivierung der Anlage erfasst war, wohingegen an den sonstigen Tagen die Aktivierung - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - stets zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr erfolgte.
  24. (c) Aufgrund noch zu erörternder Erwägungen spricht indes eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass jedenfalls der erste Angriff jeweils auf TT und UU durch den Zeugen VV während des Aufenthalts des Zeugen im Haus seiner Großeltern zwischen 16:30 Uhr und 17:30 Uhr erfolgte.
  25. (d) Die sich aus den vorstehend erörterten Umständen (oben III3e2b ) ergebende Handlungsunfähigkeit der Eheleute TT/UU beruhte nach Überzeugung der Kammer auch auf einer durch den jeweils ersten körperlichen Angriff mit stumpfer Gewalt beruhenden Bewusstlosigkeit der Geschädigten und nicht etwa auf einer wie auch immer gearteten Bedrohungslage durch in das Haus eingedrungene Täter. Dies schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass beide Leichen an verschiedenen Orten des Hauses aufgefunden wurden. Wären der oder die Täter zunächst in das Haus eingedrungen und hätten sie die Eheleute durch Drohungen an weiteren in den üblichen Tagesablauf integrierten Aktivitäten - Zubereitung des Abendessens und Aktivierung der Alarmanlage - gehindert, hätte es aus Sicht der Täter nahegelegen, beide Eheleute in denselben Raum zu verbringen und dort auch zu töten. Hinzu kommt, dass die Auffindesituation der UU deutlich für einen von ihr unerwarteten und überraschenden Angriff spricht. Denn sie saß auf einem Stuhl an ihrem Schreibtisch, an dem sie ausweislich der dort vorhandenen Unterlagen mit der Fertigung von Schreiben befasst war. Deshalb erscheint es fernliegend, dass der oder die Täter UU vor dem ersten Angriff längere Zeit in ihrer Gewalt hatten und sie an Fortbewegungen und sonstigen Verrichtungen hinderten.
  26. f) Die - für die noch zu erörternde Verdachtslage betreffend den Angeklagten erheblichen - Feststellungen zum Ablauf des Angriffs auf TT (oben II2b2a ) - insbesondere zu der erst nach dem Todeseintritt erfolgten Umlagerung seines Leichnams - hat die Kammer ebenfalls mithilfe des Sachverständigen PF getroffen.
  27. (1) Das Zimmer, in dem der Leichnam von TT aufgefunden wurde, diente diesem nach übereinstimmenden Angaben aller hierzu vernommener Zeugen sowohl als Schlaf- als auch als Arbeitszimmer. TT gewährte anderen Personen - mit Ausnahme des Zeugen VV - grundsätzlich keinen Zutritt zu diesem Zimmer und schloss es regelmäßig selbst dann von außen ab, wenn er es nur verließ, um sich in den übrigen Räumen des Hauses aufzuhalten. In dem rechteckigen Zimmer befand sich ein an die Längswand gestelltes schmales Bett sowie - zwischen dem Kopfende des Bettes und der Querwand - ein als Nachttisch genutzter Plexiglastisch. Dieser Plexiglastisch wurde nach dem ersten Angriff auf TT von seinem ursprünglichen Standort wegbewegt und zwischen Eingangstüre und Bett gestellt. Dies wird durch den Umstand belegt, dass sich innerhalb der Vertiefungen, die von den Standkufen des Tisches in den Teppichboden gedrückt wurden, Blutanhaftungen befanden. Auf dem Boden der Nische zwischen Kopfende, Längswand und Querwand - also dem ursprünglichen Standort des Tisches - befand sich bei Auffinden des Leichnams die Brille von TT sowie ein von diesem genutztes Nackenkissen, das - ebenso wie ein Teil des dortigen Teppichbodens - sehr stark beblutet war. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Fotografien auf Blatt 188 und Blatt 190 des Protokollbandes (Anlagen 8 und 9 zu den schriftlichen Urteilsgründen) verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Auf der Abbildung Anlage 8 sind - am linken Bildrand - das beblutete Nackenkissen sowie die Blutauftropfungen auf dem Teppichboden zu sehen. Auf der Anlage 9 sind auch die Blutauftropfungen in die Vertiefungen des Teppichbodens zu erkennen. Der - nach dem ersten Angriff aus der Nische entfernte und zwischen Bett und Eingangstüre gestellte - Plexiglastisch ist auf der als Anlage 4 zu den schriftlichen Urteilsgründen genommenen Fotografie zu sehen.
  28. (2) Dieses Spurenbild belegt nach der von der Kammer geteilten Schlussfolgerung des Sachverständigen PF, dass TT im Anschluss an die Zufügung der stark blutenden vorderen Kopfwunden eine gewisse Zeit - bäuchlings - auf dem Bett lag, wobei sein Kopf über das Kopfende des Bettes hinausragte und in dieser Position aus den Kopfwunden größere Mengen Blut sowohl auf das in der Nische liegende Nackenkissen als auch auf den dortigen Teppichboden tropften. Ferner ergibt sich aus Beschädigungen an der Wand oberhalb des Bettes, deren Konturen mit den an den Schlagwunden von TT entstandenen Konturen übereinstimmen, und an dort gesicherten, als Schlag-Spritz-Spuren zu interpretierenden Blutantragungen, dass in dieser Position weiter auf den Körper, nunmehr vor allem auf den Hinterkopf von TT eingeschlagen wurde, wobei die Beschädigungen an der Wand durch Ausholbewegungen entstanden.
  29. (3) Dass TT bereits verstorben war, als sein Leichnam umgelagert und auf den Boden in die Auffindeposition verbracht wurde, ist - wie der Sachverständige PF ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt hat - durch den Umstand belegt, dass sich an derjenigen Stelle des Teppichbodens, auf dem der Hinterkopf von TT nach der Umlagerung lag, nur schwache Blutanhaftungen befanden. Angesichts der Größe der am Hinterkopf zugefügten Verletzung wäre - so der Sachverständige weiter - eine deutlich größere Menge Blut auf den Teppichboden ausgetreten, wenn der Blutkreislauf von TT noch aktiv gewesen wäre, als er dort hingelegt wurde. All dies spricht dafür, dass die - letztlich todesursächliche - Drosselung noch erfolgte, als TT auf dem Bett lag und bevor er von dort auf den Boden umgelagert wurde.
  30. g) Die Feststellungen zu den Manipulationen im Haus der Eheleute TT/UU ( oben II2b2c ) entnimmt die Kammer unter anderem den hiervon gefertigten Lichtbildern und dem Inhalt eines erläuternden Spurensicherungsberichts. Dass die Maßnahmen eine Entwendung von Wertgegenständen aus dem Wohnhaus lediglich vortäuschen sollten, entnimmt die Kammer den folgenden Beweisanzeichen: An dem gesamten Haus fanden sich keine Anzeichen, die auf ein gewaltsames Eindringen schließen lassen. Insbesondere konnten keinerlei Einbruchsspuren in Form von Beschädigungen an Fenstern oder Türen festgestellt werden. Es spricht auch nichts dafür, dass TT oder UU an der Haustür von Personen überwältigt wurden, die sich anschließend Zugang zu dem Haus verschafften. Dass einer der Eheleute TT/UU unbekannten Personen die Türe öffnete, ist auszuschließen. Denn nach den Angaben aller hierzu gehörter Zeugen ließen sie Personen, die nicht zuvor angemeldet waren, grundsätzlich nicht in das Haus. Im Übrigen wäre in einem solchen Fall eine Überwältigung von TT oder UU bereits im Eingangsbereich des Hauses zu erwarten gewesen, wofür die Spurenlage jedoch nichts hergibt. Dass der oder die Täter durch die im Arbeitsbereich von UU offen stehende Terrassentür in das Haus gelangt sind, ist deshalb unwahrscheinlich, weil UU an ihrem Schreibtisch sitzend angegriffen wurde. Wären unbekannte Täter durch die in ihrem Sichtbereich, einige Meter von ihr entfernte und hinter ihrem Schreibtisch gelegene Terrassentür in das Haus gekommen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich UU zumindest von ihrem Stuhl erhoben hätte und entweder geflohen wäre, auf die Täter zugegangen wäre oder einen Notruf - sie trug ein Notfallarmband, das mit der Johanniter-Hilfe verbunden war - abgesetzt hätte.
  31. Die in dem Haus vorgenommenen Manipulationen sprechen aber auch für sich dagegen, dass es ihrem oder ihren Verursachern darauf ankam, sich Wertgegenstände anzueignen. So wurden die geöffneten Schränke und Vitrinen nicht systematisch durchsucht, vielmehr wurden nur vereinzelte Schubläden geöffnet, obwohl diese nicht auf Wertgegenstände schließen ließen, wohingegen andere Schränke und Schubläden, in denen sich tatsächlich Wertgegenstände - insbesondere Schmuck - befanden, nicht geöffnet wurden. Aus den Schränken wurden Tischtücher, Stoffe oder Glaswaren wiederum scheinbar wahllos herausgenommen, ohne dass eine weitere Durchsuchung des Schrankes vorgenommen wurde. Dies spricht deutlich gegen ein systematisches, auf das Auffinden von Wertgegenständen abzielendes Handeln. Gleiches gilt für den Umstand, dass zahlreiche, offen herumliegende und leicht zu transportierende Wertgegenstände - insbesondere zahlreiche Schmuckstücke - vor Ort gelassen wurden. Letztlich wurde nicht einmal der - sogar noch umgelagerte - Leichnam von TT auf Wertsachen durchsucht, obwohl dieser unter anderem eine Armbanduhr, eine Geldbörse und ein Mäppchen mit insgesamt über 2.000,00 € Bargeld sowie Fahrzeugschlüssel bei sich trug. Gleiches gilt für UU, deren ebenfalls sichtbar getragener Schmuck nicht entwendet wurde. Dafür, dass stattdessen noch wertvollere Gegenstände entwendet wurden, welche die zurückgelassenen Wertsachen hätten unbeachtlich erscheinen lassen, fehlt nach dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Ermittlungen jedweder Anhaltspunkt.
  32. h) Die Feststellungen zum Auffinden der Leichen der Eheleute TT/UU sowie zu dem sich anschließenden Geschehen (oben II2b3 ) beruhen auf den Angaben der Zeugen FZ und VV sowie dem Inhalt des von VV abgesetzten Notrufs.
  33. i) Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt zwischen dem Nachmittag des 19. März 2017 und dem Morgen des 20. März 2017 nicht nur im Haus der Eheleute TT/UU, sondern auch in dem Schlaf- und Arbeitszimmer des TT aufgehalten hat (oben II2b4 ). Sie hält es deshalb auch für möglich, dass sich der Angeklagte an der Tötung der Eheleute TT/UU beteiligt hat. Allerdings ist die Kammer von Letzterem nicht in dem für eine Verurteilung ausreichenden Maße überzeugt, da auch die Möglichkeit in Betracht kommt, dass der Angeklagte das Haus auf Geheiß des Täters - mit hoher Wahrscheinlichkeit des Zeugen VV - erst betreten hat, nachdem die Eheleute TT/UU bereits von diesem getötet worden waren.

Im Einzelnen:

  1. (1) Die Anwesenheit des Angeklagten in dem Schlaf- und Arbeitszimmer des TT ist dadurch belegt, dass ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen RC (Molekularbiologe) an einer Stelle des stark bebluteten Nackenkissens, das sich in der Nische zwischen Längswand, Querwand und Bett befand (auch insoweit wird auf Anlagen 8 und 9 zu den schriftlichen Urteilsgründen verwiesen), Zellmaterial festgestellt werden konnte, das in sämtlichen untersuchten Merkmalen die molekulargenetischen Eigenschaften aufweist, die auch der Angeklagte hat.
  2. (a) Der Sachverständige hatte von dem Kissen Teile der optisch blutfreien Bereiche abgesaugt und anschließend anhand aller 16 standardmäßig untersuchten STR-Systeme die molekulargenetischen Eigenschaften des so isolierten Zellmaterials ermittelt. Daraus ergab sich, dass an einer Stelle des Kissens Körperzellen anhafteten, die in allen 16 standartmäßig untersuchten STR-Systemen denjenigen Merkmalen entsprachen, wie sie der Angeklagte aufweist. Hieraus errechnete der Sachverständige unter Anwendung der Produktregel, eine um mehr als 30 Milliarden größere Wahrscheinlichkeit, dass das Zellmaterial von dem Angeklagten als von einer anderen nicht mit dem Angeklagten blutsverwandten Person stammt.
  3. Die Kammer geht daher - der Einschätzung des Sachverständigen zu der Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung folgend - davon aus, dass das auf dem Kissen sichergestellte Zellmaterial von dem Angeklagten stammt.
  4. (b) Es ist auszuschließen, dass das von dem Angeklagten stammende Zellmaterial vor dem 19. März 2017 oder nach der Auffindung der Leichname an das Kissen gelangt ist. Die Zeugin FZ hat nämlich glaubhaft berichtet, dass sie den Kissenbezug noch am vorangegangenen Freitag (17. März 2017) gewaschen und das Kissen hiermit bezogen hatte. Dafür, dass der Angeklagte zwischen diesem Zeitpunkt und dem Tatgeschehen in dem Zimmer des TT gewesen ist und Zellmaterial an dem Kissen hinterlassen haben könnte, haben sich ebenso wenig Anhaltspunkte ergeben wie für die Annahme, das Zellmaterial könnte im Rahmen einer sogenannten Sekundärübertragung - etwa über den Zeugen VV - an das Kissen gelangt sein. Schließlich ist auch die von der Verteidigung des Angeklagten in ihrem Schlussvortrag aufgestellte These, die Spur sei von dem Täter bewusst platziert worden, um einen unberechtigten Verdacht auf den Angeklagten zu lenken, als fernliegend zu verwerfen: Die Spur auf dem Kissen war trotz gründlichster Untersuchung des gesamten Tatorts die einzige, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Aus Sicht eines Täters, der den Angeklagten durch Manipulation der Spurenlage zu Unrecht hätte belasten wollen, wäre keineswegs sicher gewesen, dass die Ermittlungsbehörden gerade auf diese Spur stoßen und sie zutreffend auswerten. Daher hätte es sich für einen solchen Täter geradezu aufgedrängt, eine Mehrzahl von Spuren an weiteren Stellen zu hinterlassen, von denen hätte angenommen werden können, dass sie ebenfalls gründlich untersucht werden - wie etwa an der Hauseingangstür oder an den Leichnamen von TT und UU selbst, jedenfalls aber auch im räumlichen Umfeld des Auffindeortes von UU. Dass dies nicht geschah, lässt die These der Verteidigung aus Sicht der Kammer als in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen mit der Folge, dass die Kammer ihr auch nicht folgt.
  5. (c) Dafür dass sich der Angeklagte nicht nur im genannten Zeitraum in dem Schlaf- und Arbeitszimmer von TT aufgehalten hat, sondern dass dieser Aufenthalt auch in Zusammenhang mit der Tötung der Eheleute TT/UU stand, sprechen weitere Beweisanzeichen:
  6. (aa) Der Zeuge VV hatte - wie bereits dargestellt - als Angeklagter in der zu seiner Verurteilung führenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht Wuppertal eine Täterschaft oder Tatbeteiligung abgestritten. Stattdessen hatte er versucht, seinen Vater - den Nebenkläger PP - als möglichen Täter oder zumindest als Urheber der Taten zu präsentieren, ohne dies jedoch mit Tatsachen belegen zu können. Er hatte indes bereits in dieser Hauptverhandlung davon abgesehen, zum Zwecke der eigenen Entlastung den Angeklagten als möglichen Täter ins Spiel zu bringen, obgleich schon zu jenem Zeitpunkt aufgrund der dem Angeklagten eindeutig zuzuordnenden Spur auf dem Kissen ein objektives, den Angeklagten belastendes Beweisanzeichen vorlag.
  7. In der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer hat VV - nunmehr in seiner Eigenschaft als Zeuge - immer noch in Abrede gestellt, an der Tat zum Nachteil seiner Großeltern beteiligt gewesen zu sein. Darauf angesprochen, wie er die Möglichkeit einer Täterschaft des Angeklagten bewerte, deutete er - wie bereits geschildert (oben III3b3a ) - zunächst äußerst vage an, den Angeklagten beim Verlassen des Hauses seiner Großeltern gesehen zu haben, ehe er später hiervon wieder Abstand nahm und lediglich darauf hinwies, es erscheine ihm angesichts der angeblichen Begegnung in jenem griechischen Café in B-Stadt „seltsam “, dass der Angeklagte oder der Zeuge WW angeblich seinen Vater kennen würden bzw. wüssten, wie dieser aussieht.
  8. Eine für die Kammer nachvollziehbare Erklärung, warum er in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Wuppertal versuchte, seinen Vater als Täter oder Urheber der Tat zu präsentieren, jedoch - trotz der Spurenlage - keine Aktivitäten unternahm, den Angeklagten als Täter ins Spiel zu bringen, konnte der Zeugen VV auch auf mehrfachen Vorhalt durch den Kammervorsitzenden nicht geben.
  9. Dieses Aussageverhalten des Zeugen VV deutet darauf hin, dass der Angeklagte über Informationen verfügt, durch deren Preisgabe er die Tatbeteiligung des Zeugen VV hätte belegen oder den Zeugen zumindest stark hätte belasten können. Denn für einen Angeklagten, der - wie der Zeuge VV - einer besonders schweren Straftat beschuldigt wird, drängt es sich, wenn er sich - wie vorliegend selbst nach der Rechtskraft seiner Verurteilung - gegen diesen Tatverdacht zur Wehr setzt, geradezu auf, diejenige Person als (Alternativ-)Täter zu bezeichnen, auf die - wie hier auf den Angeklagten - die Spurenlage hindeutet. Dass der Zeuge VV von dieser naheliegenden Vorgehensweise absah und statt dessen seinen Vater - den Nebenkläger - belastete, spricht nach Dafürhalten der Kammer für eine Befürchtung des Zeugen, der Angeklagte, der in dem gesamten Verfahren zu dem Tatvorwurf geschwiegen hatte, könne - falls VV ihn belaste - seinerseits geneigt sein, den Zeugen zu belasten. Dies wiederum setzt voraus, dass der Angeklagte - jedenfalls aus Sicht des Zeugen VV - auch über Kenntnisse verfügt, durch deren Preisgabe er in der Lage wäre, ihn - den Zeugen - zu belasten oder gar zu seiner Überfügung beizutragen. Dem wiederum entnimmt die Kammer ein Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte weiß, wer die Eheleute TT/UU getötet hat, weil er entweder bei der Tötung anwesend war - gar an ihr mitgewirkt hat - oder nach dem Tod der Eheleute auf Geheiß des Täters das Wohnhaus der Eheleute betreten hat.
  10. (bb) Hinzu kommt Folgendes: Zahlreiche als Zeugen vernommene Personen aus dem engeren Umfeld des Angeklagten haben vor der Kammer bekundet, mit dem Angeklagten auch nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht über die Tatvorwürfe gesprochen zu haben. Das betrifft insbesondere die eng mit dem Angeklagten verbundenen Zeugen CA (Mittäter bei dem Waffenerwerb), NC (Lebensgefährtin des CA) und WW (langjähriger Freund des Angeklagten). Die Kammer ist sich sicher, dass diese Zeugen insoweit die Unwahrheit bekundet haben, da es sich angesichts der engen persönlichen Beziehung zu dem Angeklagten geradezu aufdrängt, diesen zu befragen, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Dass die Zeugen nicht bereit waren, der Kammer von dem Inhalt solcher - mit Sicherheit geführter - Gespräche zu berichten, spricht ebenfalls dafür, dass ihnen durch den Angeklagten zumindest Umstände mitgeteilt wurden, die - würden sie sie vor Gericht offenbaren - diesen im Zusammenhang mit dem Tod der Eheleute TT/UU belasten könnten.
  11. Ähnlich bewertet die Kammer auch das Verhalten des ebenfalls mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen HK. Dieser führte - wie von ihm selbst eingeräumt und im Übrigen durch rückwirkende Verbindungsdaten belegt - am 19. März 2017 um 20:07 Uhr ein längeres Telefonat mit dem Angeklagten. Obwohl angesichts des Zeitpunkts dieses Telefonats dessen Bedeutung für die den Angeklagten betreffende Verdachtslage offensichtlich war und der Zeuge seinen eigenen Angaben zufolge bereits von der Polizei dazu befragt worden war, wo er sich an dem Tag aufgehalten und warum er mit dem Angeklagten telefoniert habe, gab der Zeuge - bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung im Jahr 2017 und erneut vor der Kammer - an, nicht mehr zu wissen, was ihm der Angeklagte in diesem Telefonat - insbesondere über seinen Aufenthaltsort - mitgeteilt habe. Die Kammer hat aufgrund des gesamten Verhaltens des Zeugen HK in der Hauptverhandlung - der Zeuge wusste nicht plausibel zu erklären, weshalb er den Inhalt des Telefonats trotz dessen bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen auch für ihn offensichtlich erkennbaren Bedeutung vergessen haben sollte - den sicheren Eindruck gewonnen, dass auch dieser Zeuge keine den Angeklagten belastenden Angaben machen wollte und dass seine Berufung auf eine mangelnde Erinnerung lediglich vorgeschoben war.
  12. (d) Insgesamt kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass die von dem Angeklagten auf dem Kissen hinterlassene molekulargenetische Spur auf einen Aufenthalt im Hause der Eheleute TT/UU im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tageschehen sowie auf Aktivitäten zurückzuführen ist, die jedenfalls in Zusammenhang mit der Tötung der Eheleute stehen.
  13. (2) Die Kammer ist hingegen nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte die Eheleute TT/UU getötet hat bzw. als Mittäter oder Gehilfe an deren Tötung beteiligt war. Zwar ist dergleichen angesichts der Spurenlage (siehe oben III3i1a ) und der sich aus dem Verhalten der Zeugen VV, CA, NC, HK und WW ergebenden Verdachtslage (siehe oben III3i1c ) keineswegs auszuschließen. Nach Dafürhalten der Kammer kommt jedoch auch die - jedenfalls nicht fernliegende - Möglichkeit in Betracht, dass der Angeklagte das Haus der Eheleute TT/UU erst betreten hat, nachdem diese durch eine andere Person - namentlich den Zeugen VV - getötet wurden.
  14. (a) Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass VV seine Großeltern am Nachmittag des 19. März 2017 angegriffen hat:
  15. (aa) VV hatte - zeitlich - die Möglichkeit zur Tatbegehung. Dass er sich am 19. März 2017 in der Zeit zwischen etwa 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr in deren Haus befand, hat er nicht nur selbst eingeräumt. Seine Anwesenheit in diesem Zeitraum ist auch durch das sich aus der Funkzellenauswertung ergebende Bewegungsbild zu dem von ihm an diesem Tag genutzten Mobiltelefon belegt.
  16. (bb) VV sowie die Zeugin FZ haben jeweils - belegt durch weitere Beweismittel - glaubhaft geschildert, dass die Eheleute TT/UU niemals Personen die Türe geöffnet hätten, die unangekündigt erschienen. Dies gelte auch für den Eheleuten bekannte Personen. Spuren, die auf ein gewaltsames Eindringen von Personen in das Haus schließen lassen könnten, gibt es - wie bereits dargelegt - nicht. Beide Zeugen haben zudem berichtet, dass TT erst recht niemanden außer den Zeugen VV in sein Arbeits- und Schlafzimmer gelassen hätte. Schon dies spricht dafür, dass der in dem Arbeits- und Schlafzimmer erfolgte Angriff auf TT durch VV erfolgte.
  17. (cc) Zwischen VV und TT bahnte sich für den 19. März 2017 eine Auseinandersetzung an, die ihren Grund in dem - bereits geschilderten (oben II2b1a ) - Verhalten des VV hatte. So hatte TT am 16. März 2017 eine E-Mail an VV versandt, in der er mit erheblichem Nachdruck die Klärung mehrerer für ihn offener Fragen im Zusammenhang mit der Zuwendung von Vermögensgegenständen einforderte. Insbesondere sollte VV bestimmten Mitwirkungspflichten nachkommen, deren Erfüllung es bedurfte, um eine Schenkungssteuererklärung zu erstellen. Letztere betraf die Zuwendung von Geldmitteln und Grundbesitz durch TT an den Zeugen. VV hatte sich in den zugrundeliegenden Übertragungsverträgen im Innenverhältnis zu seinem Großvater nämlich verpflichtet, die Schenkungssteuer gegenüber dem Finanzamt zu begleichen. Seine Möglichkeiten, dieser Verpflichtung neben weiteren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, waren jedoch stark eingeschränkt, da das ihm seitens seiner Großeltern überlassene Geld- und Wertpapiervermögen aufgrund von Ausgaben für seine private Lebensführung - insbesondere für die Anschaffung von hochpreisigen Kraftfahrzeugen - bzw. aufgrund von Einlagen in das von ihm betriebene - indes völlig unrentable - Unternehmen (AB GmbH) ganz erheblich zusammengeschmolzen war: Nach dem Ergebnis der zu dem Zeugen VV durchgeführten Finanzermittlungen, insbesondere der Auswertung der Geldbewegungen auf den von ihm unterhaltenen Bankkonten, betrug der Gesamtwert der - im relevanten Zeitraum zu versteuernden - Schenkungen (Barmittel, Wertpapiere und Grundvermögen) rund 900.000,00 €, so dass - abzüglich des Freibetrages von 200.000,00 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) - ein Schenkungssteuerbetrag von mehr als 130.000,00 € zu begleichen war. Aus dem ihm von den Großeltern überlassenen Vermögen hatte der Zeuge jedoch binnen weniger Jahre mehr als 700.000,00 € ausgegeben, ohne einen relevanten Gegenwert zu erhalten. Die Ausgaben erfolgten - wie dargestellt - zu einem Großteil für die Anschaffung hochpreisiger Kraftfahrzeuge. Zuletzt hatte er noch ein - im März 2017 noch nicht ausgeliefertes - Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz zu einem Kaufpreis in Höhe von mehr als 200.000,00 € bestellt. Da auch die Firma AB GmbH ganz erhebliche laufende Kosten verursachte, die in Ermangelung von Erträgen nur durch weitere Einlagen gedeckt werden konnten, und das übertragene Grundvermögen ohne Mitwirkung seiner Großeltern nicht zu veräußern war, war äußerst zweifelhaft, ob VV die auf ihn zukommenden finanziellen Verpflichtungen - insbesondere die zu entrichtende Schenkungssteuer - hätte erfüllen können. Wenngleich viel dafür spricht, dass VV insoweit auch kein sonderlich ausgeprägtes Problembewusstsein hatte, sondern die Dinge eher treiben ließ, geht die Kammer davon aus, dass TT die finanzielle Situation seines Enkels bei dem am 19. März 2017 durchgeführten Besuch thematisierte und dass es - entweder nach Offenbarung des dargestellten Umgangs mit den Geldmitteln oder nach dem Versuch seines Enkels, ihn durch Ausflüchte hinzuhalten - zu ganz erheblicher Verärgerung seinerseits kam. Hierfür spricht auch, dass er bei dem Gespräch eine Klärung der sich ihm stellenden - offenen - Fragen erwartete, was er in seiner am 16. März 2017 versandten E-Mail mit den Worten „Ich gehe davon aus, dass am kommenden Sonntag dies endgültig erledigt wird “ auch zum Ausdruck brachte.
  18. (dd) TT waren im Übrigen bereits Ende 2015 Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Enkels gekommen, woraufhin er Erwägungen anstellte, seine diesen begünstigenden finanziellen Dispositionen zu ändern. Dies ergibt sich aus einer als „Memo “ bezeichneten schriftlichen Notiz, die TT am 28. Dezember 2015 erstellt und am 21. Januar 2016 überarbeitet hatte. In dieser Notiz brachte er - offenbar zum Zwecke der Erinnerungshilfe für ein klärendes Gespräch („damit ich sie nicht vergesse, wenn ich mit Dir ein Gespräch über ‚uns‘ führe “) - seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass VV hinsichtlich der ihm abverlangten Zuverlässigkeit nicht seinen Erwartungen entspreche. TT vermerkte dort, dass er VV „immer wieder “ als unzuverlässig erlebt habe, dass er bei ihm die erforderliche „Einsatz-Freude “ vermisse und dass VV seine Großmutter - UU - ihm gegenüber bevorzuge. TT spricht in diesem „Memo “ schließlich auch die Möglichkeit einer Änderung seiner zugunsten VV getroffenen letztwilligen Verfügungen bzw. Zuwendungen zugunsten Dritter an („Ich überlege mir zur Zeit ernsthaft, ob ich noch eine weitere Stiftung aufmache, um dort Geld einzugeben. “).
  19. Diese Aufzeichnungen belegen, dass TT schon Ende 2015 jedenfalls ernsthafte Erwägungen darüber anstellte, aus dem von ihm bis dahin wahrgenommenen Fehlverhalten seines Enkels Konsequenzen zu ziehen, die VV - gerade angesichts seiner hohen Ausgaben und seiner zu einem Großteil aufgebrauchten finanziellen Mittel - hart getroffen hätten. Hieraus ergibt sich für die Kammer, dass es gerade auch mit Blick auf die in der E-Mail vom 16. März 2017 aufgeworfenen Fragen naheliegt, dass TT seinen Enkel am 19. März 2017 erhebliche - mit der Androhung einschneidender Konsequenzen verbundene - Vorhaltungen machte.
  20. (ee) Letzteres drängt sich auch deshalb auf, weil TT zwischenzeitlich Argwohn geschöpft hatte, dass VV - wie tatsächlich geschehen - sein Studium abgebrochen haben könnte oder es zumindest nicht mit dem Nachdruck betreibe, wie er es von ihm erwartete. Denn er hatte sich bei einem an der Universität B-Stadt beschäftigten Bekannten danach erkundigt, ob die Universität Leistungsnachweise ausstelle, was der Bekannte bejaht, VV ihm gegenüber jedoch zuvor - auf Verlangen nach Vorlage solcher Nachweise - verneint hatte.
  21. (ff) Unter zusammenfassender Bewertung der vorstehend dargestellten Beweisanzeichen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es anlässlich des am 19. März 2017 erfolgten Besuchs von VV zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen diesem und TT gekommen ist, die letztlich auch die Ursache für die Tötung beider Großeltern war. Dabei hält es die Kammer auch für wahrscheinlich, dass VV kurze Zeit nach seinem Großvater auch seine Großmutter angriff, da diese - um seine Anwesenheit im Hause wissend und in dem Obergeschoss weilend - als Zeugin für den Angriff auf den Großvater in Betracht kam.
  22. (b) Die Kammer hat sich vor diesem Hintergrund die Frage gestellt, ob die der Anklage zugrunde liegende These tragfähig ist, wonach VV den Angeklagten in Erwartung einer solche Auseinandersetzung veranlasst hat, ihn zu seinen Großeltern zu begleiten, um TT und UU durch den Angeklagten töten zu lassen oder ihn mit dem Angeklagten gemeinschaftlich zu töten.
  23. (aa) Die Kammer hält dies für wenig wahrscheinlich und jedenfalls nicht für wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass VV sich anlässlich des Besuchs bei seinen Großeltern aufgrund einer mit TT geführten verbalen Auseinandersetzung spontan entschlossen hat, seinen Großvater zu attackieren. Maßgebend hierfür ist zunächst die Erwägung, dass ein geplanter und unter Mitwirkung des Angeklagten durchgeführter Angriff auf seine Großeltern für den Zeugen VV die äußerst naheliegende und deshalb von ihm auch vorausgesehene Gefahr einer Strafverfolgung mit sich gebracht hätte. Denn zahlreichen Zeugen war bekannt, dass sich VV am Sonntagnachmittag bei seinen Großeltern aufhielt. Wenn er somit einen Angriff auf seinen Großvater - und in der Folge auch auf seine Großmutter - durch den Angeklagten geplant, veranlasst oder gemeinsam mit diesem durchgeführt hätte, wäre er - für ihn erkennbar - das ganz erhebliche Risiko eingegangen, der Mitwirkung an dieser Tat verdächtigt und entsprechend abgeurteilt zu werden. Dies gilt umso mehr, als er kaum davon ausgehen konnte, dass es im Rahmen der Ermittlungen nicht gelingen würde, eine hinreichend präzise Todeszeit festzustellen so dass er - da er ausweislich des Bewegungsbildes seines Mobiltelefons erst ab 18:31 Uhr wieder nachweisbar in Erscheinung trat - auch kein Alibi für die Tatzeit vorweisen konnte. Aus diesem Grund hält die Kammer es für wahrscheinlicher, dass sich VV im Zuge einer mit seinem Großvater zunächst verbal geführten Auseinandersetzung spontan zu einem Angriff auf diesen entschloss und anschließend - aufgrund eines nach diesem Angriff gefassten Entschlusses - auch seine Großmutter angriff, um sie als Zeugin auszuschalten.
  24. (bb) Für einen spontanen Tatentschluss, spricht auch die Persönlichkeitsstruktur von TT, wie sie sich der Kammer aufgrund der Vernehmung mehrerer Zeugen darstellt: Danach neigte TT, wenn er seine an andere Menschen gestellten - hohen - Erwartungen enttäuscht sah, dazu, dieser Enttäuschung mit drastischen Worten Ausdruck zu verleihen und - auch gegenüber ihm persönlich nahestehenden Personen - einschneidende sowie nachhaltige Konsequenzen zu ziehen, insbesondere jeden weiteren Kontakt abzubrechen. Dies schilderte insbesondere der Nebenkläger - der Zeuge PP -, der, weil er den Erwartungen seines Vaters aus dessen Sicht nicht gerecht wurde, von diesem regelrecht „verstoßen “ worden war. Obwohl es sich bei dem Nebenkläger um das einzige Kind des TT handelte, lehnte dieser seit mehr als 20 Jahren jeden persönlichen Kontakt zu dem Nebenkläger ab und äußerte sich über ihn auch gegenüber Dritten abfällig. Angesichts der hohen Erwartungen, die TT an VV hatte, sowie unter Berücksichtigung des erheblichen Ausmaßes, in dem VV diese Erwartungen - namentlich durch den seinen Großeltern verheimlichten Abbruch des Studiums - enttäuscht hatte, ist es aus Sicht der Kammer nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich, dass TT, als er seinem Enkel seine diesbezüglichen Befürchtungen vorhielt und dieser das Fehlverhalten entweder einräumte oder mit Ausflüchten reagierte, drastische Worte wählte sowie einschneidende und nachhaltige Konsequenzen in Aussicht stellte. Dabei kommt es aus Sicht der Kammer auch als naheliegende Möglichkeit in Betracht, dass TT seinem Enkel in vergleichender Betrachtung das angebliche Fehlverhalten und Versagen von dessen Vater - dem Nebenkläger - vorhielt, was VV, da er zu dem Nebenkläger ebenfalls - wenngleich aus anderen Gründen - ein äußerst schlechtes Verhältnis hatte, in besonderer Weise in Rage gebracht haben dürfte. Insgesamt hält die Kammer daher angesichts der charakterlichen Disposition von TT, der familiären Vorgeschichte und des Ausmaßes der - aus Sicht von TT vorliegenden - Verfehlungen des VV ein Szenario für naheliegend, bei dem - für VV in diesem Ausmaß unerwartet - Vorwürfe und Vorhaltungen in äußerst verletzender Art und Weise vorgebracht wurden und sich VV deshalb aus einer im Übrigen auch durch das Verletzungsbild bei TT - dieser wurde nicht nur frontal bewusstlos geschlagen, sondern auch noch im bewusstlosen und bereits stark blutenden Zustand auf den Hinterkopf geschlagen - belegten Wut spontan zu einem Angriff auf seinen Großvater entschloss.
  25. (cc) Die Kammer verkennt nicht den durchaus für eine anfängliche Mitwirkung des Angeklagten sprechenden Umstand, dass VV vor dem Besuch bei seinen Großeltern zweimal mit dem Angeklagten telefoniert hatte, anschließend in auffälliger Weise versucht hatte, Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen, und sich seine als Zeuge in der Hauptverhandlung hierfür gegebenen Erklärungen und Erläuterungen jedenfalls teilweise als unzutreffend erwiesen haben.
  26. (aaa) So hatte VV ausweislich der Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten seines Mobiltelefons um 11:33 Uhr und um 13:51 Uhr zwei Telefonate mit dem Angeklagten geführt. Außerdem hatte er später - vor seinem Besuch bei den Großeltern - innerhalb von nur etwa 45 Minuten insgesamt siebenmal versucht, den Angeklagten anzurufen, und zwar unter allen drei von dem Angeklagten seinerzeit genutzten Mobilfunknummern (um 15:38:30 Uhr, um 15:39:17 Uhr, um 15:39:53 Uhr, um 16:05:16 Uhr, um 16:07:43 Uhr, um 16:23:04 Uhr und um 16:23:51 Uhr). Bei den ab 15:38 Uhr erfolgten Anrufen geht die Kammer aufgrund der sehr kurzen Dauer von maximal drei Sekunden von fehlgeschlagenen Anrufversuchen aus. Hinzu kommt, dass sich der Zeuge VV ausweislich der durch die Standortdaten seines Mobiltelefons erhobenen Ortsbewegungen gegen 15:37 Uhr von B-E-Stadt - sein Mobiltelefon war in der Nähe der Wohnung seines Halbbruders SD erfasst - nach B-G-Stadt begab, wo er gegen 15:46 Uhr eintraf und bis 16:23 Uhr von verschiedenen Funkmasten erfasst wurde, in deren Abstrahlbereich sowohl die damalige Wohnung des Angeklagten als auch das Café TL lag, wo der Angeklagte seinerzeit häufig verkehrte. Dieser Befund deutet auf eine andauernde Bewegung innerhalb dieses Zeitraums (15:46 Uhr bis 16:23 Uhr) und innerhalb dieses Gebiets hin, ehe sich der Zeuge dann - erfasst erstmals ab 16:31 Uhr - wieder in Richtung B-E-Stadt bewegte und schließlich um 16:34 Uhr von einem Funkmast erfasst wurde, in dessen Abstrahlbereich das Haus seiner Großeltern lag.
  27. (bbb) Zu den beiden um 11:33 Uhr und um 13:51 Uhr geführten Anrufe gab der Zeuge VV an, er habe mit dem Angeklagten über - ihm im Einzelnen nicht mehr erinnerliche - Belange der Firma AB GmbH gesprochen. Die zahlreichen - zeitlich nachfolgenden - Anrufversuche bei dem Angeklagten erklärte er damit, er habe den Angeklagten zur Rede stellen wollen, weil er von seinem Halbbruder - dem Zeugen UK - darüber informiert worden sei, dass der Angeklagte plane, am nächsten Tag (Montag) nach Hofheim im Taunus zu fahren, um Wartungsarbeiten an seinem Fahrzeug vornehmen zu lassen. Hierüber habe er - der Zeuge VV - sich sehr geärgert, da er mit dem Angeklagten an diesem Tage ein Gespräch über seine - des Angeklagten - berufliche Zukunft in der Firma AB GmbH habe führen wollen. Er habe nämlich im Hinblick auf die mangelhaften beruflichen Leistungen und die mangelnde Einsatzbereitschaft des Angeklagten vorgehabt, diesen zu entlassen.
  28. Den - zur Überziehung seiner von den Großeltern erwarteten Ankunftszeit (16:00 Uhr) führenden - Aufenthalt in B-G-Stadt erklärte er wie folgt: Gegen 15:30 Uhr sei er bei seinem Halbbruder - dem in B-G-Stadt wohnenden Zeugen UK - eingetroffen, wo er das von ihm genutzte Fahrzeug - einen Mercedes S 600 Maybach - gegen den ihm gehörenden, jedoch von seinem Halbbruder genutzten Audi S1 getauscht habe. Mit diesem Fahrzeug sei er zu seinem anderen Halbbruder - dem in B-E-Stadt und nur etwa zwei Kilometer entfernt von den Eheleuten TT/UU wohnenden Zeugen SD - gefahren, wo er sich bis etwa 15:50 Uhr aufgehalten und für die Dauer des Aufenthalts bei seinen Großeltern seinen Hund abgegeben habe. Er habe nun zu seinen Großeltern fahren wollen. Bei der Abfahrt habe er jedoch bemerkt, dass sich in dem PKW Audi S1 der Schlüssel eines Mercedes befunden habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Schlüssel des bei seinem Halbbruder UK abgegeben Fahrzeugs gehandelt habe, der dieses deshalb nicht habe nutzen können. Aus diesem Grund sei er wieder nach B-G-Stadt zurückgefahren, habe vor dem (erneuten) Eintreffen bei seinem Halbbruder UK jedoch gemerkt, dass der Schlüssel nicht zu dem dort abgegebenen Fahrzeug, sondern zu einem anderen von ihm genutzten Mercedes-Fahrzeug gehöre. Er habe nun gewendet und sich zu seinen Großeltern begeben.
  29. (ccc) Es besteht Anlass, die vorstehend wiedergegebenen Angaben des Zeugen VV in Zweifel zu ziehen:
  30. Seine Angaben zu dem Grund für die Versuche, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, versuchte er dadurch zu belegen, dass er angab, am Abend des 19. März 2017 in Gegenwart der Zeugin VZ - der Ehefrau seines Halbbruders SD - mit dem Angeklagten telefoniert und diesem seinen Unmut über die von ihm geplante Fahrt nach Hofheim mitgeteilt zu haben; anschließend habe er auch der Zeugin von dem Inhalt des Telefonats berichtet. Insoweit ist durch die rückwirkenden Verbindungsdaten zwar ein um 19:31 Uhr zwischen dem Anschluss des Zeugen VV und dem Anschluss des Angeklagten geführtes Telefonat belegt. Die Zeugin VZ hat jedoch - aus Sicht der Kammer glaubhaft - ausgeschlossen, dass sie anwesend gewesen sei, als der Zeuge VV ein Telefonat mit dem Angeklagten geführt habe. Auch habe ihr der Angeklagte nicht über den Inhalt eines solchen Telefonats berichtet. Schließlich stellte die Zeugin auch glaubhaft in Abrede, dass es die von dem Zeugen VV geschilderte Situation, in der das Telefonat stattgefunden haben soll - er habe mit der Zeugin auf der Terrasse gestanden und geraucht -, überhaupt gegeben habe.
  31. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rückkehr nach B-G-Stadt und der anschließenden Fahrt nach B-E-Stadt zu seinen Großeltern hat der Zeuge VV zudem in einem Detail widersprüchliche Angaben gemacht: So gab er gegenüber dem Landgericht Wuppertal an, er habe, nachdem er seinen Irrtum hinsichtlich des Fahrzeugschlüssels erkannt habe, seinen Großvater angerufen und seine verspätete Ankunft angekündigt. Anschließend habe er an einer Tankstelle („Jet-Tankstelle “) angehalten, um „in Ruhe “ eine Zigarette zu rauchen, ehe er die Fahrt zu seinen Großeltern fortgesetzt habe. Auf diesem Weg habe er dann versucht, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. In der Hauptverhandlung vor der Kammer gab der Zeuge VV jedoch an, er habe nicht an der Tankstelle angehalten, sondern sei - „definitiv “ - daran vorbeigefahren, zumal er doch auch in seinem Fahrzeug habe rauchen können.
  32. (ddd) Die Staatsanwaltschaft interpretiert die Versuche des Zeugen VV, den Angeklagten ab 15:38 Uhr telefonisch zu erreichen, dahingehend, dass VV ein dringendes Bedürfnis hatte, mit dem Angeklagten zu reden und ihn anzutreffen. Dass der letzte Anrufversuch etwa acht Minuten vor dem Zeitpunkt erfolgte, ab dem sich VV aus B-G-Stadt in Richtung B-E-Stadt zu seinen Großeltern bewegte, deutet die Staatsanwaltschaft dahin, dass er den Angeklagten angetroffen und mit zu seinen Großeltern genommen habe. Hieraus schließt die Staatsanwaltschaft - in Verbindung mit der von dem Angeklagten im Zimmer des TT hinterlassenen Spur - auf einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Tatplan zur Tötung der Eheleute TT/UU.
  33. (eee) Auch die Kammer bewertet die vorstehend beschriebenen Aktivitäten des Zeugen VV und seine teils unzutreffenden Erläuterungen hierzu als durchaus auffällig und sieht insbesondere in dessen Versuchen, den Angeklagten vor seinem Besuch bei den Großeltern telefonisch zu erreichen, ein Beweisanzeichen, das grundsätzlich geeignet ist, den Angeklagten im Sinne der These der Staatsanwaltschaft - gemeinsames Eintreffen bei den Großeltern - zu belasten. Indes relativiert sich das Gewicht dieses Beweisanzeichens durch die Erwägung, dass jedenfalls die gescheiterten Anwahlversuche gerade auch gegen einen bereits zuvor gemeinsam mit dem Angeklagten gefassten Tatplan sprechen. Denn es erscheint der Kammer als eher fernliegend, dass, sollte es zu einem gemeinschaftlichen, auf die Tötung der Großeltern abzielenden Tatentschluss gekommen sein, der Angeklagte und der Zeuge VV sodann nicht einmal ein - funktionierendes - Einvernehmen darüber erzielt hätten, wann und wo man sich treffen wolle, so dass es mehrerer Anrufversuche und einer knapp 45-minütigen Fahrt durch B-G-Stadt bedurft hätte, um - möglicherweise - zusammen zu finden. Im Übrigen musste der Zeuge VV auch davon ausgehen, dass die auffällige Anzahl seiner Anrufversuche im Rahmen anschließender Ermittlungen auffallen und - gerade im Hinblick auf sein absehbar fehlendes Alibi (siehe oben III3i2baa ) - auch den Angeklagten in das Blickfeld der Ermittlungen lenken würde.
  34. Dafür, dass sich VV erst am 19. März 2017, unmittelbar vor den Anrufversuchen bei dem Angeklagten dazu entschlossen hätte, seine Großeltern unter Mitwirkung des Angeklagten zu töten oder von diesem töten zu lassen, dass mithin die Ortbewegungen durch eine spontan vor dem Besuch veranlasste Suche nach dem Angeklagten zu erklären wären, ergeben sich keine über Vermutungen hinausgehenden Anhaltspunkte, weshalb diese These jedenfalls nicht wahrscheinlicher ist als die Möglichkeit eines spontanen Tötungsentschlusses nach Eintreffen bei den Großeltern.
  35. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb VV, wäre er bereits vor dem Besuch bei seinen Großeltern entschlossen gewesen, diese - sollte sein Großvater ihm nachteilige finanzielle Konsequenzen in Aussicht stellen - zu töten, die Hilfe des Angeklagten hätte in Anspruch nehmen sollen. Angesichts des Lebensalters seiner Großeltern und ihrer dadurch deutlich reduzierten Wehrhaftigkeit hätte VV sowohl seinen Großvater wie auch seine Großmutter ohne Weiteres von eigener Hand und ohne fremde Hilfe töten können. Die These, dass er sich psychisch hierzu nicht in der Lage gesehen hätte, ist zwar nicht fernliegend, allerdings auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die im Rahmen einer - Vorteile und Risiken abwägenden - Tatplanung erfolgende Einbeziehung des Angeklagten wäre für VV im Übrigen mit der erkennbaren zusätzlichen Gefahr verbunden gewesen, dass sich die Überführungswahrscheinlichkeit durch einen Mittäter und damit Mitwisser noch maßgeblich erhöht und er sich zudem auf Dauer gegenüber dem Angeklagten erpressbar und von ihm abhängig gemacht hätte.
  36. (dd) Die Kammer hat sich auch die Frage gestellt, ob die an den Angeklagten erfolgte Zuwendung finanzieller Vorteile durch VV ein tragfähiges Beweisanzeichen für einen gemeinschaftlichen Tatplan sein könnte. Fest steht insoweit, dass der Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Firma AB GmbH seit Oktober 2016 ein Monatsgehalt in Höhe von knapp über 2.000,00 € netto bezog und ein Firmenfahrzeug nutzte, für das feste Kosten in Höhe von etwa 1.300,00 € monatlich entstanden. Fest steht auch, dass eine wertentsprechende Gegenleistung durch den Angeklagten nicht erbracht wurde. Die von dem Landgericht Wuppertal zu dieser Frage vernommenen Zeugen beschrieben den Angeklagten als faul und wenig motiviert. Selbst der Zeuge VV gab in der Hauptverhandlung an, mit den Leistungen des Angeklagten nicht zufrieden gewesen zu sein.
  37. (aaa) Dass der Zeuge VV bereits im Oktober 2016 die Einstellung und Entlohnung des Angeklagten mit Blick auf einen bereits zu jener Zeit ins Auge gefassten Plan, seine Großeltern zu töten, veranlasst haben könnte, hält die Kamer für unwahrscheinlich. Zwar waren - wie sich aus dem bereits erwähnten „Memo “ (oben III3i2add ) ergibt - TT bereits Ende 2015 Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Enkels gekommen, die er mit Erwägungen zur Änderung seiner diesen begünstigen finanziellen Dispositionen verband. Die Situation spitzte sich für VV jedoch erst zu Beginn des Jahres 2017 - und schließlich aufgrund der E-Mail seines Großvaters vom 16. März 2017 (oben III3i2acc ) - so zu, dass er nicht mehr ohne Weiteres von einer Lösung der Probleme - insbesondere hinsichtlich der von ihm nicht beglichenen Schenkungssteuer - ausgehen konnte. Die Kammer hält es angesichts dessen für wesentlich wahrscheinlicher, dass der in geschäftlichen Belangen offensichtlich überforderte Zeuge VV den ihm bekannten und mit seinem Halbbruder UK befreundeten Angeklagten für die Firma AB GmbH in Verkennung von dessen tatsächlichen Kompetenzen einstellte, weil er - insbesondere im Hinblick auf seine frühere berufliche Tätigkeit für Kabelnetzbetreiber (siehe oben I. ) - davon ausging, der Angeklagte werde wirtschaftlich einträgliche Arbeit leisten.
  38. (bbb) Indes folgt die Kammer der These der Staatsanwaltschaft insoweit, als der Angeklagte, der ansonsten ohne berufliche oder sonstige Erwerbsperspektive war, ein Interesse daran hatte, sich den Zeugen VV gewogen zu halten. Hieran schließt sich die Schlussfolgerung an, dass der Angeklagte grundsätzlich auch die Bereitschaft hatte, für VV illegale oder gar strafbare Aktivitäten zu entfalten, soweit es sich für ihn wirtschaftlich lohnt. Dass der Angeklagte vor solchen Aktivitäten nicht grundsätzlich zurückschreckt, belegt bereits der hier abgeurteilte und in Begleitung des Zeugen CA unternommene Waffenkauf bei dem Zeugen BA.
  39. (ee) Schließlich hat die Kammer auch noch geprüft, wie es zu bewerten ist, dass ein Nachbar der Eheleute TT/UU beobachtet hatte, wie am Tattag ein Fahrzeug, das nach der Beschreibung dem von dem Angeklagten genutzten Audi S1 entsprechen könnte, an der Einfahrt zu dem Grundstück der Eheleute TT/UU vorbeifuhr, anschließend wendete und sodann aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung in die Einfahrt einfuhr. Der Zeuge VV hat - in der Hauptverhandlung hierauf angesprochen - erklärt, dass es ihm wegen gegenüber der Einfahrt geparkter Fahrzeuge und in der Einfahrt stehender Hindernisse bei einem ersten Versuch nicht gelungen sei, mit seinem Fahrzeug in die Einfahrt zu gelangen. Erst aus der Gegenrichtung kommend sei ihm dies möglich gewesen. Ob diese Erklärung plausibel ist, konnte die Kammer nicht überprüfen, da sich die Frage, ob tatsächlich gegenüber der Einfahrt abgestellte Fahrzeuge ein Einbiegen verhinderten, mangels Rekonstruierbarkeit der Parksituation nicht klären ließ. Indes hat die Kammer diesem Vorgang ein grundsätzlich belastendes Beweisanzeichen entnommen, da es die These der Staatsanwaltschaft stützen könnte, der Zeuge VV habe den Angeklagten in seinem Fahrzeug mitgenommen und vor Eintreffen bei seinen Großeltern vor deren Grundstück abgesetzt. Indes relativiert sich die Bedeutung dieses Beweisanzeichen dadurch, dass der Nachbar, der die entsprechende Beobachtung gemacht hatte, keine Auskunft zu der Frage geben konnte, wie viele Personen sich in dem Fahrzeug befanden.
  40. (ff) Unter zusammenfassender Bewertung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte kommt die Kammer nicht zu dem Schluss, dass für eine gemeinsam mit dem Angeklagten geplante Tat mehr spricht als für einen spontanen Entschluss des Zeugen VV, seinen Großvater zu attackieren. Auch die Persönlichkeit des VV, wie sie sich der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme dargestellt hat, spricht gegen ein geplantes Vorgehen. Der Zeuge richtete sein Verhalten in erster Linie auf die Befriedigung seiner aktuellen Bedürfnisse aus und verschloss die Augen selbst dann vor Problemen, wenn sie offensichtlich waren. Die AB GmbH war so, wie sie von dem Zeugen geleitet wurde, offensichtlich nicht in der Lage Erträge zu erwirtschaften. Ein nachhaltiges Problembewusstsein schien der Zeuge gleichwohl nicht entwickelt zu haben. Selbst als die Liquidität des Unternehmens schon eine kritische Marke unterschritten hatte und er zunehmend damit befasst war, eigenes Kapital aus seinem - ebenfalls dahinschmelzenden - Privatvermögen einzuschießen, befasste er sich hauptsächlich mit der Gestaltung von Freizeitaktivitäten. Die hierin zum Ausdruck kommende Indolenz des Zeugen gegenüber auftretenden Problemen spricht aus Sicht der Kammer maßgeblich dagegen, dass er in geplanter Weise und mit der Absicht, den Erbfall nach seinem Großvater herbeizuführen, die Tötung seiner Großeltern vornahm oder veranlasste. Aktivitäten des Zeugen VV, die - abgesehen von der versuchten Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten am Tattag - für eine unter Einbeziehung des Angeklagten erfolgte Tatplanung sprechen könnten, sind im Übrigen im Rahmen der Ermittlungen nicht zutage getreten. Auch aus diesem Grunde hält es die Kammer daher selbst unter Berücksichtigung der für eine geplante Tat sprechenden Umstände für wahrscheinlicher, dass ein Angriff des Zeugen VV auf seinen Großvater aus einem spontanen Entschluss heraus erfolgte und alle nachfolgenden Ereignisse - auch soweit der Angeklagte an ihnen beteiligt war - Folge dieses Angriffs waren.
  41. (c) Ist somit als eine wahrscheinliche Möglichkeit in Betracht zu ziehen und folglich nicht auszuschließen, dass VV seinen Großvater aufgrund eines spontanen Tatentschlusses angegriffen und anschließend auch seine Großmutter attackiert hat, bliebe für eine - mit der molekulargenetischen Spur auf dem Kissen zu vereinbarende - Beteiligung des Angeklagten die Möglichkeit, dass dieser von VV nach dessen Angriff auf seine Großeltern um Unterstützung gebeten wurde und sich erst danach in deren Haus begeben hat. Diese Möglichkeit ist nach Dafürhalten der Kammer jedenfalls nicht unwahrscheinlicher als die These von einer bereits vor dem Angriff geplanten Einbeziehung des Angeklagten. Denn es erscheint durchaus plausibel, dass VV nach dem Angriff auf seine Großeltern mit der Situation überfordert war, Hilfestellung bei der Suche nach einem „Ausweg “ erbat und sich deshalb an den lebensälteren Angeklagten wandte.
  42. Nach den Erkenntnissen zu dem Aufenthalt des VV nach 17:34 Uhr käme ein Kontakt zu dem Angeklagten jedenfalls in Betracht. So produzierte das Mobiltelefon von VV zwischen 17:42 Uhr - um diese Uhrzeit wurde das Telefon letztmals in der an B-Stadt angrenzenden Stadt Q-Stadt erfasst - und 18:31 Uhr keine Daten, so dass ein - wie auch immer zustande gekommener - persönlicher oder sonstiger Kontakt zu dem Angeklagten möglich gewesen wäre. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass ein persönlicher Kontakt zwischen VV und dem Angeklagten, anlässlich dessen der Angeklagte in das weitere Geschehen einbezogen wurde, erst nach 19:31 Uhr erfolgte, da es zu diesem Zeitpunkt zu einem Telefonat zwischen beiden kam. Ab 20:00 Uhr bewegte sich der Zeuge VV wieder im Bereich B-G-Stadt, wo der Angeklagte seinerzeit wohnte, und insbesondere in der Nähe des Café TL, wo der Angeklagte häufig verkehrte. Der Zeuge VV hätte in dieser Zeit jedenfalls Gelegenheit gehabt, mit dem Angeklagten zusammenzutreffen und ihn um Hilfe und Unterstützung zu bitten, ehe er - der Zeuge VV - kurz nach 22:00 Uhr mit dem Zeugen WB zusammentraf und mit diesem - wie von dem Zeugen geschildert - bis etwa 00:45 Uhr zusammenblieb. Die weiteren möglichen - noch darzustellenden - Aktivitäten des Angeklagten im Haus der Eheleute TT/UU hätte dieser nach dem Zusammentreffen - aufgrund einer Einweisung durch den Zeugen VV - alleine oder nach 0:45 Uhr (zu dieser Zeit trennten sich der Zeuge WB und der Zeuge VV wieder) gemeinsam mit dem Zeugen VV vornehmen können
  43. Die Kammer hat sich gefragt, welche Unterstützungsleistungen der Angeklagte auf Geheiß des VV nach dessen Angriff auf seine Großeltern vorgenommen haben könnte und ob für eine dieser Alternativen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, die Grundlage für eine entsprechende Überzeugungsbildung sein könnte.
  44. (aa) Der Angeklagte könnte von VV in das Haus von dessen Großeltern entsandt worden sein und dort den von VV angegriffenen und schwer verletzten TT - sowie im Anschluss - die sich im oberen Stockwerk aufhaltende, ebenfalls bereits von VV angegriffene und schwer verletzte UU angegriffen und/oder erdrosselt haben. Anschließend könnte er den Tatort in der später vorgefundenen Art und Weise manipuliert haben, um zur Abwendung eines auf VV fallenden Tatverdachts ein Einbruchs- oder Raubszenario zu inszenieren.
  45. (bb) Er könnte sich - dann wahrscheinlich nach 0:45 Uhr (siehe oben) - gemeinsam mit VV in das Haus begeben und die vorstehend beschriebenen Handlungen aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplans in arbeitsteiliger Weise vorgenommen haben.
  46. (cc) Er könnte, nachdem er das Haus der Großeltern von VV betrat, diesem geraten haben, seine schwer verletzten Großeltern zu erdrosseln, ohne selbst aktiv an den Tötungshandlungen mitzuwirken. Anschließend könnte er an der Herstellung eines Einbruchs- oder Raubszenarios mitgewirkt oder VV zu einer solchen Herstellung geraten bzw. veranlasst haben.
  47. (dd) Es kommt auch die Möglichkeit in Betracht, dass VV seinen Großvater angegriffen, schwer verletzt und anschließend ohne Mitwirkung des Angeklagten erdrosselt hat und dass sich anschließend die oben unter (aa) bis (cc) beschriebenen Mitwirkungshandlungen des Angeklagten ausschließlich auf die Tötung der Großmutter und die Herstellung eines Einbruchsszenarios beschränkten.
  48. (ee) Schließlich bliebe noch die Möglichkeit, dass VV, nachdem er seinen Großvater angegriffen und schwer verletzt hat, diesen im Anschluss ohne Mitwirkung des Angeklagten erdrosselte und auch seine Großmutter ohne Mitwirkung des Angeklagten angriff, schwer verletzte und später erdrosselte und der - später hinzugezogene - Angeklagte ausschließlich an der Herstellung eines Einbruchszenarios beteiligt war.
  49. (ff) Keine der vorgenannten Möglichkeiten ist in dem Sinne überwiegend wahrscheinlich, dass die Kammer sich in der Lage sähe, eine Alternative unter Ausschluss der jeweils anderen festzustellen.
  50. (aaa) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Spurenlage, insbesondere der auf dem Kissen in TT Zimmer festgestellten, von dem Angeklagten stammenden Körperzellen. Diese Spurenlage legt insbesondere nicht den hinreichend tragfähigen Schluss nahe, der Angeklagte sei zu einem Zeitpunkt in dem Schlaf- und Arbeitszimmer von TT gewesen, zu dem dieser noch nicht verstorben war. Denn wie oben ( III3f3 ) bereits ausgeführt, spricht die Spurenlage - die nur geringe Menge Blut an der Stelle, an der TT Kopf auf dem Boden lag - dafür, dass seine Kreislauffunktionen schon nicht mehr aktiv waren, als er von dem Bett auf den Boden gelegt wurde. Dann ist es aber jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeklagte das Zimmer von TT noch zu dessen Lebzeiten betrat und bei dieser Gelegenheit die Spur an dem Kissen hinterließ. Es kommt vielmehr auch in Betracht, dass er die Spur an dem Kissen verursachte, als er den Körper TT nach dessen Tod umlagerte bzw. sich an der Umlagerung aktiv beteiligte.
  51. (bbb) Hiergegen spricht nicht, dass die Kammer letztlich nicht klären konnte, warum der Leichnam von TT umgelagert wurde. Sollte die Umlagerung des Leichnams erfolgt sein, um die Vitalfunktionen von TT zu überprüfen, wäre es ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dies durch denjenigen geschah, der TT zuvor erdrosselt hatte und es sich bei dieser Person - wegen der Spur auf dem Kissen - um den Angeklagten handelt. Denn es kommt ebenso die Möglichkeit in Betracht, dass der Angeklagte das Haus erst nach dem Drosselungsvorgang betreten hat und sich vor weiteren - auf die Herstellung eines Einbruchsszenarios abzielenden - Aktivitäten davon überzeugen wollte, ob TT noch lebt oder bereits verstorben ist.
  52. (ccc) Die Kammer hat sich auch die Frage gestellt, welche Bedeutung es für die Interpretation der dem Angeklagten zuzuordnenden Spur auf dem Nackenkissen hat, dass sich auf der Oberfläche dieses Kissens nach dem Ergebnis der durch den Sachverständigen XP durchgeführten Untersuchungen mehrere in Blut gelegte Teilfragmente einer textilen - auf einen Handschuh als Verursachungsquelle hindeutende - Formspur befanden.
  53. Es spricht zwar etwas dafür, dass der Angeklagte als Verursacher dieser Spur in Betracht kommt, weil für diesen Anlass bestanden hätte, Handschuhe zu tragen. Ob für VV - wie die Staatsanwaltschaft meint - ein solcher Anlass nicht bestand, er mithin als Verursacher der Spur ausscheidet, weil sich seine Fingerabdrücke ohnehin berechtigt am Tatort befanden, erscheint der Kammer indes zweifelhaft. Denn auch für VV bestand ein Grund, keine Fingerspuren dort zu hinterlassen, wo sie - wie hier bei der in Blut gelegten Spur - als verdachtsbegründend interpretiert worden wären. Indes wäre selbst eine Verursachung der Spur durch den Angeklagten kein Beweisanzeichen, das eine der oben dargestellten Geschehensalternativen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen könnte: Denn auch, wenn der Angeklagte nicht an Tötungshandlungen, sondern nur an der Manipulation des Tatorts beteiligt war, hätte er Anlass gehabt, Handschuhe zu tragen.
  54. (ddd) Die Kammer hat weiter geprüft, ob ein weiterer Aspekt der Spurenlage Rückschlüsse darauf ermöglicht, welche der in Betracht kommenden Aktivitäten der Angeklagte vorgenommen hat: An der Oberbekleidung beider Leichname konnten durch den Sachverständigen YD (Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen) jeweils hochkonzentrierte Ansammlungen von blauen Polyester-Faserfragmenten mit blauen Schmelzköpfen und grauen Polyester-Faserfragmenten mit geblichen Schmelzköpfen sichergestellt werden. Die Fasern sind nach Dafürhalten des Sachverständigen typisch für Textilien mit glatter Oberfläche und fanden sich an dem Leichnam von TT in besonders großer Anzahl im Brust- Hüft- und Bauchbereich sowie auf der gesamten Rückseite der Oberbekleidung. An der Oberbekleidung von UU fanden sich materialidentische Fasern verstärk im Bereich des rechten Oberarms/der rechten Schulter sowie auf den Beinen. Textilien, die Fasern dieser Art abgegeben haben könnten, konnten von dem Sachverständigen weder im Haushalt der Eheleute TT/UU gefunden werden noch hatte die von den mit der Tatortarbeit befassten Polizeibeamten getragene Kleidung solche Eigenschaften.
  55. In dem Fahrzeug Audi S1, das von VV am Tattag für die Fahrt zu seinen Großaltern genutzt wurde, konnte an mehreren Stellen (Sitzbezüge, Fußmatten, Hutablage und Kofferraum) sowie an einer im Kofferraum liegenden Kapuze - insgesamt 24 - materialidentische Fasern festgestellt werden. In dem - auch - von dem Angeklagten genutzten Fahrzeug BMW konnte auf der Rücksitzbank - indes nur eine einzelne - graue Faser festgestellt werden, die materialidentisch mit den an den Opfern gefundenen Fasern ist.
  56. Die Kammer vermag der vorstehend dargestellten Spurenlage keine Erkenntnisse zu entnehmen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer der möglichen Geschehensabläufe belegen könnte. Allenfalls könnte die Spurenlage dafür sprechen, dass beide Tatopfer körperlichen Kontakt zu demselben Täter hatten. Da nach dem oben Gesagten insbesondere die Erdrosselungshandlungen sowohl durch VV als auch durch den Angeklagten erfolgt sein können, spricht dies jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Tatbegehung durch den Angeklagten zumal die Fasern in einer deutlich höheren Anzahl in dem von VV am Tattag genutzten Fahrzeug (24 Fasern) als in dem Fahrzeug des Angeklagten (eine Faser) gesichert werden konnten.
  57. (eee) Das oben ( III3i1 ) erörterte, den Angeklagten belastende Aussageverhalten des Zeugen VV sowie weiterer Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten spricht nicht dagegen, dass sich die Aktivitäten des Angeklagten auf die Manipulation des Tatorts zum Zwecke der Strafvereitelung beschränkten. Denn auch in diesem Falle hätte der Zeuge VV Veranlassung, den Angeklagten nicht zu belasten, da er ansonsten damit rechnen müsste, der Angeklagte werde ihn der Tatbegehung bezichtigen. Auch die dem Angeklagten gewogenen Personen aus seinem persönlichen Umfeld ( III3i1b ) hätten Anlass, ihre Erkenntnisse zur Mitwirkung des Angeklagten vor den Ermittlungsbehörden und dem Gericht zu verbergen, da auch eine Beteiligung nur bei der Manipulation des Tatortes die Gefahr der Strafverfolgung nach sich ziehen würde. Schließlich wären auch die uneinheitlichen - und damit mutmaßlich unzutreffenden - Angaben des Angeklagten zu seinem Aufenthalt am 19. März 2017 (oben III3a ) damit vereinbar, dass er, ohne an der Tötung der Eheleute TT/UU beteiligt gewesen zu sein, lediglich versuchte, dem Zeugen VV bei der Abwehr des Tatverdachts zu helfen. Denn auch in diesem Falle hätte der Angeklagte Anlass gehabt, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort am Abend des 19. März 2017 nicht zu offenbaren bzw. unzutreffende Erklärungen hierzu abzugeben.
  58. (d) Die Kammer hat schließlich noch geprüft, ob eine Tatbegehung durch den Angeklagten ohne Beteiligung des Zeugen VV - sei es durch Anstiftung oder Mittäterschaft - gegenüber den oben dargestellten möglichen Geschehensabläufen überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist nicht der Fall: Denn der Angeklagte hatte bereits kein eigenes Motiv, die Eheleute TT/UU zu töten. Die These, die Tötung der Eheleute sei im Rahmen eines von dem Angeklagten verübten Einbruchs oder Raubes erfolgt, ist schon aus den Gründen nicht überwiegend wahrscheinlich, die für ein bloß vorgetäuschtes Einbruchsszenario sprechen (siehe oben III3g ). Im Übrigen brächte die Tötung der Eheleute dem Angeklagten allenfalls mittelbar einen Vorteil, als VV hierdurch in den Genuss der Erbschaft nach TT gelangen würde. Dass dies Anlass für den Angeklagten gewesen sein könnte, zwei Menschen brutal zu töten, erachtet die Kammer allerdings als fernliegend, zumal er auch keinerlei Garantie für eine Teilhabe an den auf VV entfallenden wirtschaftlichen Vorteilen gehabt hätte.
  59. Dafür, dass der Angeklagte - wie von VV angedeutet (siehe oben III3b3 ) - die Eheleute TT/UU im Auftrag des Nebenklägers getötet haben könnte, haben sich keinerlei über bloße Mutmaßungen hinausgehende Anhaltspunkte ergeben.
  60. (3) Die Kammer hat vor der Urteilsfindung nochmals alle Beweisergebnisse gewichtet und zusammenfassend gewürdigt sowie ihre Erwägungen kritisch überprüft. Danach kommt der Angeklagte zwar im Hinblick auf die von ihm im Zimmer von TT hinterlassene Spur und seine dadurch belegte Anwesenheit im Hause der Eheleute TT/UU als Beteiligter an deren Tötung in Betracht. Die These der Staatsanwaltschaft von einer gemeinschaftlich mit dem Zeugen VV geplanten Tötung hält die Kammer jedoch - wie auch das Landgericht Wuppertal - auch unter Berücksichtigung der insoweit verdachtsbegründenden Versuche den Zeugen, am Nachmittag des 19. März 2017 Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen, nicht für wahrscheinlich. Diese These ist jedenfalls nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass TT dem Zeugen VV anlässlich dessen Besuchs am 19. März 2017 erhebliche Vorhalte machte und weitreichende Konsequenzen in Aussicht stellte und sich VV hierdurch spontan veranlasst sah, seinen Großvater körperlich zu attackieren. Zu der Art und Weise der zeitlich nachfolgenden Mitwirkung des Angeklagten an dem weiteren Geschehen konnte die Kammer keine tragfähigen Feststellungen treffen. Es kommt durchaus in Betracht, dass der Angeklagte sich auf Geheiß des VV an einer dem ersten - TT treffenden - Angriff folgenden Tötung der Eheleute TT/UU beteiligte sowie den Tatort manipulierte, um die Bestrafung des Zeugen VV zu vereiteln. Es kommt aber auch in Betracht, dass die Mitwirkung des Angeklagten sich auf die Manipulation des Tatortes beschränkte und er das Haus der Eheleute TT/UU erst betrat, als beide bereits von dem Zeugen VV getötet worden waren. Insgesamt fehlen der Kammer hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte um eine der möglichen Geschehensabläufe festzustellen.

IV.

  1. 1. Nach den unter II1 getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs zweier halbautomatischer Kurzladewaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit (vgl. BGH Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97, NStZ 1998, 251; siehe auch Heinrich in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2018, § 52 WaffG, Rn. 156) mit dem unerlaubten Besitz solcher Waffen (§§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, 52 StGB) schuldig gemacht. Bei einem - wie hier - gleichzeitigen Erwerb und sich unmittelbar anschließenden Besitz mehrerer Waffen ist der Straftatbestand auch nur einmal verletzt (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 1983 - 1 StR 599/83 - NStZ 1984, 171; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14 - NStZ-RR 2015, 188). Der gleichzeitige Erwerb und Besitz der Munition tritt kraft gesetzlicher Regelung (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG: „wenn die Tat nicht in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist “) hinter den Erwerb und Besitz der Waffen zurück (a.A. wohl Heinrich a.a.O. Rn. 64).
  2. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.
  3. 2. Hinsichtlich des Tatvorwurfs aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal war der Angeklagte freizusprechen. Die Kammer erachtet eine Tatbeteiligung des Angeklagten an den Tötungshandlungen zwar für möglich, aber nicht als erwiesen. Feststellen lässt sich insoweit nur, dass der Angeklagte am Tatort war und in einer der unter II2b6 genannten Alternativen tätig geworden ist. Keine der Alternativen ist im dem Sinne überwiegend wahrscheinlich, dass die Kammer sie ihrer Überzeugungsbildung hätte zugrunde legen können.
  4. Da die Kammer demnach auch nicht sicher feststellen kann, dass der Angeklagte, hätte er sich an den Tötungen beteiligt, zusätzlich auch an der Herstellung des Raubszenarios mitgewirkt hat, kommt es auf die Frage, ob bei Nichterweislichkeit einer Beteiligung an der Vortat eine postpändente Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung (§§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22 StGB) in Betracht kommt, nicht an (vgl. hierzu das im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Januar 2020 (dort Rn. 35)). Eine Verurteilung des Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage scheidet ebenfalls aus, da es für eine Wahlfeststellung zwischen einer Beteiligung an einem Tötungsdelikt und einer versuchten Strafvereitelung zugunsten eines oder mehrerer möglicher anderer Täter an der erforderlichen rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit fehlt.

V.

  1. 1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war der in § 52 Abs. 1 WaffG genannte Regelstrafrahmen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
  2. 2. Ein minder schwerer Fall gemäß § 52 Abs. 6 WaffG liegt nicht vor. Das gesamte Tatbild weicht - einschließlich der subjektiven Momente - nicht zugunsten des Angeklagten vom Durchschnitt der ansonsten von dieser Strafvorschrift erfassten Fälle ab. Im Gegenteil: Der Angeklagte erwarb zeitgleich zwei Waffen, die bereits aufgrund der mitgelieferten Munition sofort einsatzbereit waren. Die Waffen waren - über die von dem Tatbestand bereits erfasste Gefährlichkeit hinaus - auch noch besonders gefährlich. Denn aufgrund der ebenfalls mitgelieferten Schalldämpfer war die Schwelle zum Abfeuern der Waffen im Rahmen der Begehung strafbarer Handlungen abgesenkt, weil das mit einem schalldämpferlosen Einsatz verbundene typische Ergreifungsrisiko reduziert ist. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass die tatsächliche Gefahr eines Einsatzes der Waffen im vorliegenden Fall ausschied, weil der Angeklagte vom Erwerb bis zur Ergreifung unter polizeilicher Beobachtung stand. Gleichwohl war die abstrakte Gefährlichkeit der mit den passenden Schalldämpfern gelieferten Waffen im Rahmen des Handlungsunrechts zu berücksichtigen. Angesichts der Anzahl und der Gefährlichkeit der erworbenen Waffen und der Menge der erworbenen Munition steht der Versagung des in § 52 Abs. 6 WaffG genannten Strafrahmens auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Waffen nur relativ kurze Zeit in seinem Besitz hatte, die Tat zum Zeitpunkt der Aburteilung relativ lange zurücklag und der Angeklagte bei der Festnahme nicht unerheblich verletzt wurde.
  3. 3. Innerhalb des Strafrahmens des § 52 Abs. 1 WaffG hat die Kammer die vorgenannten zulasten und zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt. Die Frage, ob die polizeilichen Amtshandlungen, die im Rahmen der Festnahme des Angeklagten zu dessen nicht unerheblichen Verletzungen geführt haben, rechtmäßig waren, hat die Kammer nicht aufklären können. Dies führt indes nicht dazu, dass in entsprechender Anwendung des Zweifelssatzes von einem rechtswidrigen Vorgehen auszugehen und dieser Umstand bei der Strafzumessung nochmals besonders zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen wäre. Denn der Angeklagte hätte - wäre die Art und Weise der Festnahme rechtswidrig gewesen - gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Anstellungskörperschaft einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (§§ 839, 249, 253 Abs. 2 BGB, Art. 34 GG), der ein ihm zugefügtes Unrecht auf dieser Ebene kompensieren würde. Davon unabhängig würde es aus Sicht der Kammer aber auch dem in § 393 BGB verankerten allgemeinen Rechtsgedanken widersprechen, wenn die Rechtsfolgen - hinsichtlich des Polizeieinsatzes mutmaßlich - unerlaubter Handlungen im Sinne einer ein- oder wechselseitigen Kompensation bemessen würden. Daher verbleibt es bei der Berücksichtigung der Verletzungsfolgen als solcher ohne besondere Berücksichtigung einer - möglichen - Rechtswidrigkeit ihrer Herbeiführung.
  4. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer im Ergebnis die Verhängung einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen.

  1. 4. Eine Kompensation im Wege der sogenannten Vollstreckungslösung gemäß § 199 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 198 GVG sowie in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK war nicht vorzunehmen.
  2. Über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege der Vollstreckungslösung hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden, ohne dass es einer vorherigen Erhebung einer Verzögerungsrüge bedarf (BGH Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 -).
  3. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung hinsichtlich des Vorwurfs aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln liegt auch vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person das Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 6 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten demnach dazu, ihre Gerichtsbarkeit so zu organisieren, dass sie den an ein faires Verfahren gestellten Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK gerecht wird. Ob eine rechtsstaatswidrige Verzögerung vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei kommt es auf die Dauer der von den Justizorganen verursachten Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, den Umfang des Verfahrensgegenstandes, die Komplexität des Verfahrens sowie auf das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen an. Unberücksichtigt bleiben Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung muss bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich berücksichtigt werden. Der für die Verfahrensdauer zu berücksichtigende Zeitraum beginnt, sobald der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, Art. 6 EMRK Rn. 8).
  4. Insoweit gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Der Angeklagte wurde am 29. April 2017 über die ihm vorgeworfene Tat in Kenntnis gesetzt. Am 12. Oktober 2017 wurden die Ermittlungen abgeschlossen; die Anklage wurde zum Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 8. November 2017 wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Hauptverhandlungstermin wurde bestimmt auf den 8. März 2018. Zeugen wurden hierzu nicht geladen. Wegen Erkrankung des zuständigen Abteilungsrichters wurde der Termin am 6. März 2018 aufgehoben. Als neuer Hauptverhandlungstermin wurde der 7. Juni 2018 bestimmt. Wegen Verhinderung des Verteidigers des mitangeklagten Zeugen CA wurde der Termin erneut auf den 10. Juli 2018 verlegt. In dem dann stattfindenden Termin wurde lediglich ein Beweisantrag der Verteidigung aufgenommen und beschlossen, dass ein neuer Termin von Amts wegen bestimmt wird. Ausweislich eines in der Akte befindlichen Vermerks vom 1. April 2020 ist bedingt durch eine Überlastung der Abteilung das Verfahren „außer Kontrolle geraten “ und daher nicht mehr bearbeitet worden. Auf Anregung der erkennenden Kammer hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 4. August 2020 (Az.: 2 ARs 207/20) das Verfahren mit dem Verfahren wegen des Vorwurfs aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal verbunden. Die Hauptverhandlung begann am 20. August 2020.
  5. Die gesamte Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren ist nicht mehr mit dem Erfordernis einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) vereinbar. Das Verfahren wurde über einen ganz erheblichen Zeitraum, nämlich jedenfalls einen solchen von zwei Jahren, nicht ansatzweise mehr gefördert, obgleich die Komplexität und der Umfang des Verfahrens keine Schwierigkeiten aufwies. Diese Verfahrensverzögerung, welche auch angesichts des recht gewichtigen Tatvorwurfes, dem sich der Angeklagte ausgesetzt sah, als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren ist, hatte indes kein Ausmaß, dass ihr nicht mehr durch eine bloße Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit Rechnung getragen werden konnte. Eine im Wege der sogenannten Vollstreckungslösung vorzunehmende Festlegung, dass ein Teil der Strafe zum Zwecke der Kompensation der Verzögerung als verbüßt gilt, war nicht erforderlich. Denn insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die anschließende Freiheitsentziehung des Angeklagten auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft Wuppertal wegen zweifachen Mordes zurückzuführen war und sich der Angeklagte mit diesem Anklagevorwurf einem weiteren - viel gravierendem - Tatvorwurf ausgesetzt sah, so dass sich eine belastende Ungewissheit über den Ausgang des verzögerten Verfahrens (vgl. BGH Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19 -; Beschluss vom 26. Mai 2016 - 5 StR 186/16 -) aufgrund des viel gewichtigeren Vorwurfs der Staatsanwaltschaft Wuppertal nicht mehr spürbar ausgewirkt haben kann.
  6. Die Kammer belässt es daher bei der Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und Berücksichtigung der Verfahrensdauer auf der Ebene der allgemeinen Strafzumessung.

VI.

  1. Die sichergestellten Waffen nebst Munition, Magazinen und Schalldämpfern sowie das zum Erwerb der Waffen - für die telefonische Terminabsprache mit dem Zeugen CA - genutzte Mobiltelefon des Angeklagten unterlagen der Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 74 StGB.

VII.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 473 StPO. Da sich das Revisionsverfahren ausschließlich auf den Vorwurf der Tötung der Eheleute TT/UU bezog, war insoweit anzuordnen, dass dem Angeklagten seine vollständigen notwendigen Auslagen zu erstatten sind.

VIII.

  1. Die Entscheidung über die dem Angeklagten zu gewährende Entschädigung beruht auf § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 8 StrEG.
  2. 1. Im Einzelnen ist der Angeklagte für den Schaden, den er durch die folgenden Strafverfolgungsmaßnahmen erlitten hat, zu entschädigen:
  3. a) Durchsuchung seiner Person am 26. Juni 2017 von 5:30 Uhr bis 5:40 Uhr.
  4. b) Durchsuchung seiner Wohnung auf der QI-Straße 00 in 00000 B-Stadt am 26. Juni 2017, gegen 04:00 Uhr.
  5. c) Bei der letztgenannten Durchsuchung wurden folgende Gegenstände aus der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmt:
Spur-Nr.Bezeichnungweitere Bezeichnung Hauptakte (HA) / Sonderband Asservate (SB)
70001 roter Karton mit diversen Ordnern, Bibel, schwarze Gürteltasche, lose Papiere2720 HA, 195 SB
70011 blauer Müllsack mit Aktenordnern2720 HA, 195 SB
70021 Saturn-Tasche mit Kleidung2721 HA, 195 SB
70031 Real-Tüte mit Inhalt2721 HA, 195 SB
70041 Unitymedia-Tasche mit Kleidung2721 HA, 195 SB
70051 Tüte mit Kleidung2721 HA, 196f. SB
70061 Digitalkamera2721 HA, 197 SB
70071 USB Stick2721 HA, 197 SB
70081 Springseil2722 HA, 197 SB
70091 Rufnummernliste2721 HA, 197 SB
70101 Smartphone2721 HA, 197 SB
70111 Handy2721 HA, 197 SB
70126 DVDs2721 HA, 197 SB
70131 Smartphone2721 HA, 197 SB
70141 Tablet-PC2722 HA, 197 SB
70151 Handy2722 HA, 197 SB
70161 Smartphone2722 HA, 197 SB
70171 Armbanduhr2722 HA, 197 SB
70181 Smartphone2722 HA, 198 SB
70191 Geldbörse2722 HA, 198 SB
70201 Laptop2722 HA, 198 SB
70211 Ikone2723 HA ,198 SB
70221 Tablet-PC2723 HA, 198 SB
70231 Tablet-PC2723 HA, 198 SB
70241 Tablet-PC2723 HA, 198 SB
70251 schwarze Mappe mit Unterlagen2723 HA, 198 SB
7026diverse Unterlagen2723 HA, 198 SB
7027diverse Unterlagen2723 HA, 198 SB
7028diverse Unterlagen2723 HA, 198 SB
70291 Schlüsselring mit 2 Schlüsseln2723 HA, 198 SB
70301 Smartphone2723 HA, 198 SB
70311 IKEA-Tasche mit diversem Inhalt2723 HA, 198 SB
70321 Tablet-PC2723 HA, 198 SB
70331 Jeanshose2723 HA, 198 SB
70341 Jeanshose2724 HA, 198 SB
70351 Jeanshose2724 HA, 198 SB
70361 Jeanshose2724 HA, 199 SB
70371 Jeanshose2724 HA, 199 SB
70381 Jeanshose2724 HA, 199 SB
70391 Jeanshose2724 HA, 199 SB
70401 Jeanshose2724 HA, 199 SB
70411 Jogginghose2724 HA, 199 SB
70421 Sweatshirt2724 HA, 199 SB
70431 T-Shirt2724 HA, 199 SB
70441 T-Shirt2724 HA, 200 SB
70451 Sweatshirt2724 HA, 200 SB
70461 Jeanshose2724 HA, 200 SB
70471 Sweatshirt2724 HA, 200 SB
70481 Sweatshirt2725 HA, 200 SB
70491 Sweatshirt2725 HA, 200 SB
70501 Hemd2725 HA, 200 SB
70511 Kapuzenpullover2725 HA, 200 SB
70521 Sweatshirt2725 HA, 200f. SB
70531 Jeanshose2725 HA, 201 SB
70541 Pullover2725 HA, 201 SB
70551 T-Shirt2725 HA, 201 SB
70561 T-Shirt2725 HA, 201 SB
70571 Sweatshirt2725 HA, 201 SB
70581 Sweatshirt2725 HA, 201 SB
70591 Schal2725 HA, 201 SB
70601 Schal2725 HA, 201 SB
70611 T-Shirt2725 HA, 201f. SB
70621 Jacke2725 HA, 202 SB
70631 Gürtel2726 HA, 202 SB
70641 Gürtel2726 HA, 202 SB
70651 Gürtel2726 HA, 202 SB
70661 Gürtel2726 HA, 202 SB
70671 Gürtel2726 HA, 202 SB
70681 Gürtel2726 HA, 202 SB
70691 Jacke2726 HA, 202 SB
70701 Mantel2726 HA, 202 SB
70711 Karton mit 11 Hemden2726 HA, 202f. SB
70722 USB-Sticks2728 HA, 203 SB
70731 Videokamera2726 HA, 203 SB
70743 Vodafone-Umschläge2726 HA, 203 SB
70751 Schnellhefter mit diversen Unterlagen2726 HA, 203 SB
70761 Karton mit diversen Schuhen2728 HA, 203f. SB
70771 Karton mit diversen Schuhen2728 HA, 204 SB
70781 Hose2726 HA, 204 SB
70791 Mantel2726 HA, 204 SB
70806 Hosen2726 HA, 204f. SB
70811 Jacke2727 HA, 205 SB
70821 Hose2727 HA, 205 SB
70831 Jacke2727 HA, 205 SB
70841 Hose2727 HA, 205f. SB
70851 Sweatshirt2727 HA, 206 SB
70861 Karton mit diversen Schuhe2728 HA, 206ff. HA
70871 T-Shirt2727 HA, 209 SB
70881 Jacke2729 HA, 209 SB
70891 Jacke2729 HA, 209 SB
70901 Sweatshirt2727 HA, 209 SB
70911 Sweatshirt2727 HA, 209 SB
70921 Jeanshose2727 HA, 209 SB
70931 Sweatshirt2727 HA, 209f. SB
70941 T-Shirt2727 HA, 210 SB
70951 Krawatte2727 HA, 210 SB
70961 Gürtel2727 HA, 210 SB
70971 Gürtel2728 HA, 210 SB
70981 T-Shirt2728 HA, 210 SB
70991 T-Shirt2728 HA, 210f. SB
71001 Sweatshirt2728 HA, 211 SB
71011 Paar Herrenschuhe2729 HA, 211 SB
71021 Weste2728 HA, 211 SB
71031 Messer2729 HA, 211 SB
71041 Navigationsgerät2729 HA, 211 SB
71057 CDs2729 HA, 211 SB
71061 PC2728 HA, 211 SB
71071 Shorts2660 HA, 211 SB
71081 Jeanshose2660 HA, 211 SB
71091 Hemd2660 HA, 211 SB
  1. d) Am 27. Juni 2017 wurde zudem folgender Gegenstand beschlagnahmt, der am 28. Juni 2017 wieder zurückgegeben wurde:
Geldbörse mit Inhalt2741ff. HA
  1. 2. Für die in dem Verfahren wegen des Vorwurfs der Tötung der Eheleute TT/UU erlittene Untersuchungshaft ist der Angeklagte nicht zu entschädigen, weil diese Haft - infolge der Verbindung mit dem Verfahren wegen des Vorwurfs des Erwerbs der Schusswaffen - vollständig auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

(DD) (EE) (FF)

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