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4a O 47/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-10-13, 4a O 47/19
4a O 47/19Kantonsgericht13.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-13
Aktenzeichen: 4a O 47/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1013.4A.O47.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
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in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, umfassend:
ein Substrat, eine Leuchtstruktur, die auf einem oberen Abschnitt des Substrats positioniert ist und eine aktive Schicht umfasst, die zwischen einer Halbleiterschicht eines ersten Leitfähigkeitstyps und einer Halbleiterschicht eines zweiten Leitfähigkeitstyps angeordnet ist; und einen verteilten Bragg-Reflektor, der Licht reflektiert, das von der Leuchtstruktur ausgesendet wurde, wobei der verteilte Bragg-Reflektor ein Reflexionsvermögen von 90 % oder mehr für Licht einer ersten Wellenlänge in einem blauen Wellenlängenbereich, Licht einer zweiten Wellenlänge in einem grünen Wellenlängenbereich und Licht einer dritten Wellenlänge in einem roten Wellenlängenbereich hat, wobei der verteilte Bragg-Reflektor einen ersten verteilten Bragg-Reflektor und einen zweiten verteilten Bragg-Reflektor umfasst; wobei der erste verteilte Bragg-Reflektor ein höheres Reflexionsvermögen für Licht des grünen oder roten Wellenlängenbereichs besitzt als für Licht des blauen Wellenlängenbereichs und der zweite verteilte Bragg-Reflektor ein höheres Reflexionsvermögen für Licht des blauen Wellenlängenbereichs besitzt als für Licht des roten Wellenlängenbereichs, und der verteilte Bragg-Reflektor an dem unteren Abschnitt des Substrats positioniert ist, und dadurch gekennzeichnet, dass der erste verteilte Bragg-Reflektor näher bei dem Substrat positioniert ist als der zweite verteilte Bragg-Reflektor;
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. März 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a)
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)
der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis darüber Rechnung zu legen , in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. April 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe
a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren,
d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist;
die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 8. März 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen , etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen , der der A bis zum 27. Mai 2019 und der Klägerin ab dem 28. Mai 2019 durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 8. April 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und der Klägerin noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden der Streithelferin auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00.
Darüber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:
Die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziff. I.1 und I.4 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 170.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00. Die Kostengrundentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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