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38 O 45/20•Landgericht Düsseldorf, 2020-10-09, 38 O 45/20
38 O 45/20Kantonsgericht09.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-09
Aktenzeichen: 38 O 45/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1009.38O45.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie auf der Internetseite …...de geschehen und im Tatbestand bei der Darstellung der Anträge wiedergegeben ein Video zugänglich zu machen, wie es auf der als Anlage 2 vorgelegten DVD gespeichert ist.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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