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4b O 67/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-09-29, 4b O 67/19
4b O 67/19Kantonsgericht29.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-29
Aktenzeichen: 4b O 67/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0929.4B.O67.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
I. Die Beklagte wird verurteilt:
einer in eine Bodenausnehmung einsetzbaren ein- oder mehrteiligen Kassette aus Stahl od. dgl. steifem und korrosionsbeständigem Material, mit zwei Längsseitenwänden, endseitig angeordneten Stirnseitenwänden und einem Boden, wobei die Wände zumindest teilweise jeweils ein- oder doppelwandig mit einem dazwischen angeordneten Hohlraum für die Aufnahme von aushärtbarem Füllmaterial, wie Leichtbeton od. dgl., ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
sich längs der oberen Begrenzung der Längsseitenwände jeweils eine Wassersammelrinne erstreckt, die durch einen Laufrost abgedeckt ist,
und zwar unter Angabe:
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei
zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und
geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
(unabhängiger Anspruch 1);
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe und Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
a) die Beklagte hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln;
b) soweit die Beklagte selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse hat, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;
c) soweit die Beklagte weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse inne hat, muss sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/ oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A zwischen dem 15.02.2014 und dem 20.12.2017 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen – mit Ausnahme des Einführens – entstanden ist, sowie der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 21.12.2017 begangenen Handlungen – mit Ausnahme des Einführens – entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 125.000,- vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziff. I. 1. und Ziff. I. 2: EUR 70.000,-
Ziff. I. 3. und Ziff. I. 4.: EUR 10.000,-
Ziff. IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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