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4a O 41/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-09-29, 4a O 41/19
4a O 41/19Kantonsgericht29.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-29
Aktenzeichen: 4a O 41/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0929.4A.O41.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt,
Kindersitze zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn diese umfassen:
einen Seitenaufprallschutz, umfassend ein Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement,
der von einer innerhalb einer vorgegebenen Breite gelegenen Ruhestellung in eine außerhalb der vorgegebenen Breite gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,
wobei der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung aufweist, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung in seine Funktionsstellung überführt,
wobei die Stellungsüberführungseinrichtung mindestens eine Feder umfasst,
wobei die Überführung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht selbsttätig, sondern per Hand durchgeführt wird,
wobei das Klappelement in der Ruhestellung in eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet ist,
wobei das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes über die Außenwand vorragt,
wobei das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50% jedoch höchstens 80% seiner Länge über die Außenwand des Sitzelementes vorragt;
(Schutzanspruch 1 von DE A)
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
a) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach
aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,
bb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie
cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach
aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
bb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie
cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
a) zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis auf den durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe des Erzeugnisses eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der mit der Rücknahme verbundenen Kosten zugesagt wird, und
b) endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 29.06.2019 begangene Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und zukünftig noch entsteht.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen beiden Beklagte als Gesamtschuldner 5 Prozent, die Beklagte zu 1) (alleine) 85 Prozent und die Beklagte zu 2) (alleine) 10 Prozent.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 1.000.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziffern I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 125.000,00. Die Kostengrundentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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