projekte
4c O 20/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-08-13, 4c O 20/19
4c O 20/19Kantonsgericht13.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-13
Aktenzeichen: 4c O 20/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0813.4C.O20.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Flüssigkeitszufuhrgeräte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen: einen Flüssigkeitsbehälter, einen Kolben, aufgenommen in dem Flüssigkeitsbehälter, eine Antriebsstange mit Gewinde, die an den Kolben anschließt, um den Kolben im Flüssigkeitsbehälter zu bewegen, ein Antriebsrad, das an die Antriebsstange mit Gewinde anschließt und ferner ein drehbares Antriebsgreifglied umfasst, das einen ersten und einen zweiten Arm enthält, und dafür ausgelegt ist, in das Antriebsrad zu greifen oder es schrittweise zu drehen, wobei zu jeder Zeit der erste oder der zweite Arm mit dem Antriebsrad verrastet ist, und einen linearen Betätiger, der an das drehbare Antriebsgreifglied anschließt, um das Antriebsgreifglied zu drehen, wobei der lineare Betätiger verursacht, dass sich das drehbare Antriebsgreifglied dreht, wenn er betätigt wird;
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, und
wobei die Beklagte zu 1. zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. die vorstehend in Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 01.11.2014 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1. unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
4. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu vorstehend in Ziffern I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I.1 bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.11.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1/3 als Gesamtschuldner und darüber hinaus die Beklagte zu 1. zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I.1., 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 Euro, hinsichtlich Ziff. I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro, und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.