Landgericht Düsseldorf, 2020-06-16, 4c O 43/19

4c O 43/19Kantonsgericht16.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4c O 43/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-16

Aktenzeichen: 4c O 43/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0616.4C.O43.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

flexible Atemrohre, die ein Ausatmungsglied eines Atmungskreislaufes sind, und dafür ausgelegt sind, zwischen einem Patienten und einem Ventilator angeordnet zu werden, wobei die Rohre Folgendes umfassen: einen Einlass; einen Auslass; und einen einzelnen Ausatmungsfließweg zwischen dem Einlass und dem Auslass, der durch eine umschließende Wand definiert ist, wobei mindestens ein Bereich der umschließenden Wand aus einem Material besteht, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, ohne dabei den Durchgang von flüssigem Wasser oder von Atemgasen zu erlauben, wodurch ein Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsfließweg durch das Material zu der Umgebungsluft bereitgestellt wird, wobei der Bereich oder die Bereiche über die Länge des Rohrs derart verteilt sind, dass das Rohr die Diffusion von Wasserdampf von dem Ausatmungsglied des Atmungskreislaufes entlang des einzelnen Ausatmungsfließwegs erlaubt, wodurch die befeuchteten Gase während ihres Flusses durch das Ausatmungsglied getrocknet werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

    1. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.09.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  • a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  • b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  • c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind;

    1. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.10.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  • a. der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine) aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

  • b. der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  • c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, ihres Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebiets, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, sowie den Suchmaschinen,

  • d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • die Belege zum Nachweis der Angaben zu 2. und 3. in Kopie vorzulegen sind und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- bzw. rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und

  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmtes Angebot, ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist und

  • die Auskunft nach Ziff. 2. zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist und die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung nach Ziff. 3. zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist;

    1. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder im Eigentum der Beklagten befindlichen vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
    1. die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 18.09.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des… vom..) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter der Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 18.10.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1, I.4. und I.5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,- Euro, hinsichtlich Ziff. I.2 und Ziff. I.3 in Höhe von jeweils 100.000,- Euro sowie hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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