Landgericht Düsseldorf, 2020-05-07, 4c O 69/18

4c O 69/18Kantonsgericht07.05.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4c O 69/18 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-07

Aktenzeichen: 4c O 69/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0507.4C.O69.18.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfaufgrund

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a.

Decodierer zum Decodieren eines Videosignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,

wenn die Decodierer Folgendes umfassen:

  • Mittel zum Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten und

  • Mittel zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen, oder zu besitzen;

b.

Mittel zur Durchführung eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,

wenn das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

  • Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten und

  • Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten,

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;

    1. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a. und 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem X begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. 1.a. bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
    1. die unter Ziff. 1.a. bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom…) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1.a und I.1.b bezeichneten Handlungen seit dem X entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

  • V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung XXXXXXXXXX vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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