Landgericht Düsseldorf, 2020-04-23, 14d O 14/19

14d O 14/19Kantonsgericht23.04.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14d O 14/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-23

Aktenzeichen: 14d O 14/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0423.14D.O14.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 d. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Bürgermeister der Antragsgegnerin, untersagt,

das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Stromkonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 fortzusetzen, bevor sie nicht den mit Schreiben vom 02.10.2019 (Anlage ASt 9) erhobenen und mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rüge Nr. 6 der Antragstellerin abgeholfen hat.

das mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.06.2019 eingeleitete Gaskonzessionierungsverfahren auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven auf Grundlage des Verfahrensbriefes vom September 2019 in der Fassung vom 16.12.2019 fortzusetzen, bevor sie nicht den mit Schreiben vom 02.10.2019 (Anlage ASt 10) erhobenen und mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rüge Nr. 6 der Antragstellerin der Antragstellerin abgeholfen hat.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.12.2019 zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zugunsten der Antragsgegnerin aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

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