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14c O 138/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-01-09, 14c O 138/19
14c O 138/19Kantonsgericht09.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-09
Aktenzeichen: 14c O 138/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0109.14C.O138.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14c. Zivilkammer
I.Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere bei den Antragsgegnerinnen zu 1), zu 3) und 4) jeweils zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt,
in der Europäischen Union Armbanduhren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche wie folgt gestaltet sind:
a)
und/oder
b)
und/oder
c)
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 1) zu 60%, dem Antragsgegner zu 2) zu 10%, der Antragsgegnerin zu 3) zu 15% und der Antragsgegnerin zu 4) zu 15% auferlegt.
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