25 T 162/16•Landgericht Düsseldorf, 2019-06-03, 25 T 162/16
Landgericht Düsseldorf, 2019-06-03, 25 T 162/16
25 T 162/16Kantonsgericht03.06.2019
Regest
(nicht amtlich): Wird zur grundbuchlichen Absicherung des Nutzungsrechtes aus einem Mietvertrag eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 GNotKG der auf die Dauer des Rechts entfallene Wert unter Berücksichtigung der Laufzeit sowie des Mietzinses aus dem Mietvertrag für die Bewertung der Dienstbarkeit zugrunde zu legen. Der Jahreswert wird nur dann gem. § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 162/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-03
Aktenzeichen: 25 T 162/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0603.25T162.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
(nicht amtlich):
Wird zur grundbuchlichen Absicherung des Nutzungsrechtes aus einem Mietvertrag eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 GNotKG der auf die Dauer des Rechts entfallene Wert unter Berücksichtigung der Laufzeit sowie des Mietzinses aus dem Mietvertrag für die Bewertung der Dienstbarkeit zugrunde zu legen. Der Jahreswert wird nur dann gem. § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
Tenor
Auf den Antrag der Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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