4c O 94/13•Landgericht Düsseldorf, 2019-02-21, 4c O 94/13
Landgericht Düsseldorf, 2019-02-21, 4c O 94/13
4c O 94/13Kantonsgericht21.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4c O 94/13 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-21
Aktenzeichen: 4c O 94/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0221.4C.O94.13.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
-
- es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu unterlassen,
a) eine Bandführung, die ein Bauteilband in einer Bauteilmontagemaschine führt und die in einem Bandführungs-Magazin angebracht wird, wobei das Bauteilband Bauteile trägt, die nacheinander angeordnet sind, und mit einer Abdeckung abgedeckt sind und die Bandführung eine erste sowie eine zweite Identifizierungseinrichtung, die Informationen über die Identität der Bandführung enthalten, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung zur Verbindung mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung in dem Bandführungs-Magazin eingerichtet ist, eine Arretiereinrichtung, die leichtes Anbringen und Lösen der Bandführung an dem Bandführungs-Magazin bzw. von ihm ermöglicht, das eine Bauteil-Zuführeinrichtung umfasst und zum Einführen in eine Bauteilmontagemaschine eingerichtet ist, sowie eine Führungseinrichtung zum Führen des Bauteilbandes umfasst
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
b) sowie
(i) eine Bauteilmontagemaschine in Kombination mit einem Bandführungs-Magazin und einer Bandführung als ein System, und/oder
(ii) ein Bandführungs-Magazin und eine Bandführung zusammen als Zuführ-System oder jeweils einzeln,
die geeignet sind für ein Verfahren zum Übertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandführung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verknüpft ist, und die Bandführung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandführungs-Informationen verknüpft ist, Verknüpfen der Informationen der Bandführung mit der Identität des Bauteilbandes, Anbringen der Bandführung in einem Bandführungs-Magazin, wobei das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen eingerichtet ist, Einführen des Bandführungs-Magazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist, Übertragen von Informationen bzgl. der Bandführungsidentität von der Bandführung über das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandführung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen über die Identität und die Position der Bandführung und die damit verknüpften Bauteilband- sowie Bandführungsinformationen enthält
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
ohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempfängern in jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgröße wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fußnote) darauf hinzuweisen, dass das vorab beschriebene Verfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Klägerin als Eigentümerin des europäischen Patents EP Ebenutzt werden darf;
c) eine unter I.1.a) bezeichnete Bandführung zusammen mit einem Bandführungs-Magazin als System oder ein Bandführungs-Magazin,
die geeignet sind, eine Kombination einer unter I.1.a) bezeichneten Bandführung, einem Bandführungs-Magazin und wenigstens einer Spule, die mit einem Bauteilband versehen ist, das Bauteile trägt, wobei das Bandführungs- Magazin mit einer Identitäts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit einer zweiten Identifizierungseinrichtung verbunden werden kann, die an der Bandführung vorhanden ist;
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
ohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempfängern in jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgröße wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fußnote) darauf hinzuweisen, dass die vorab beschriebene Kombination nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Klägerin als Eigentümerin des europäischen Patents EP E benutzt werden darf;
d) sowie eine Bauteilmontagemaschine
die geeignet ist für ein
Verfahren zum Übertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandführung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verknüpft ist, und die Bandführung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandführungs-Informationen verknüpft ist, Verknüpfen der Informationen der Bandführung mit der Identität des Bauteilbandes, Anbringen der Bandführung in einem Bandführungs-Magazin, wobei das Magazin eine Zuführeinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuführt, und wobei das Magazin für die Aufnahme einer Vielzahl von Bandführungen eingerichtet ist. Einführen des Bandführungs-Magazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine für die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist. Übertragen von Informationen bzgl. der Bandführungsidentität von der Bandführung über das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandführung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen über die Identität der Bandführung enthält, mit einer entsprechenden Identitäts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen über die Identität und die Position der Bandführung und die damit verknüpften Bauteilband- sowie Bandführungsinformationen enthält
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu verkaufen,
ohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempfängern In jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgröße wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fußnote) darauf hinzuweisen, dass das vorab beschriebene Verfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Klägerin als Eigentümerin des europäischen Patents EP E benutzt werden darf;
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- der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter l.1.a)-d) bezeichneten Handlungen seit dem 02.02.2005 begangen haben, unter Vorlage der jeweiligen Rechnungen (hilfsweise: Lieferscheine, hilfsweise Quittungen, jeweils in Kopie), wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und wobei Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind, über
die Menge der erhaltenen oder bestellten Bauteilmontagemaschinen, Bandführungs-Magazine und Bandführungen nach Ziffer I.1., mit denen die Bauteilmontagemaschine, Bandführungs-Magazine und die Bandführung nach Ziffer I.1. kompatibel sind und mit denen sie verbunden werden können, insbesondere die Bauteilmontagemaschine A, das Bandführungs-Magazin B und die Bandführung C von dem Hersteller D und deren verbundenen Unternehmen, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
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- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter l.1.a)-d) bezeichneten Handlungen seit dem 02.02.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (und wenn möglich der Typenangabe, einschließlich Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer),
b) der einzelnen Angebote für die Bauteilmontagemaschinen, die Bandführungs-Magazine und Bandführungen, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (und wenn möglich der Typenangabe) einschließlich der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,
wobei die Angaben zu a) und b) auch im Hinblick auf diejenigen weiteren Erzeugnisse zu machen sind, die die Beklagten zusammen mit den Bandführungen, Bandführungs- Magazine und Bauteilmontagemaschinen nach Ziff. I.1 angeboten und geliefert haben, und zwar dazugehörige Trägerbänder, Trolleys, Software und Scanner, mit denen die Bandführungen, Bandführungs-Magazine und Bauteilmontagemaschinen kompatibel sind und mit denen sie verbunden werden können, insbesondere die Bestückungsmaschine A von dem Hersteller D. und deren verbundenen Unternehmen;
c) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,
d) der Kosten aufgeschlüsselt nach individuellen Kostenfaktoren (einschließlich Lieferkosten) und des erzielten Gewinns ohne Abrechnung von Fixkosten und variablen Gemeinkosten (soweit diese nicht direkt den unter I.1. genannten Bauteilmontagemaschinen, Bandführungs-Magazinen und Bandführungen) zugeordnet werden können,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
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- die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und seit dem 02.02.2005 in den Verkehr gebrachten Bandführungs-Magazine und Bandführungen, insbesondere des Typs B und C von dem Hersteller D und deren verbundenen Unternehmen, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Bandführungen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem beantragten Urteil eine Verletzung des Patents EP E festgestellt hat und diese Dritten ernsthaft aufgefordert werden, die Bandführungs-Magazine und die Bandführungen an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur Rücknahme der Bandführung und der Bandführungs-Magazine durch die Beklagten unterbreitet und für den Fall der Rückgabe der Bandführungs-Magazine und Bandführungen eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten für die Rückgabe zugesagt wird und die Beklagten die Bandführung in diesem Fall wieder an sich nehmen.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 02.03.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.
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V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I.1.a), b) und c), I.2. und I.3. jeweils mit Rückbezug auf Ziff. I.1. a) bis c) ohne Sicherheitsleistung, hinsichtlich Ziff. I.1.d) und Ziff. I.4 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR, hinsichtlich Ziff. I.2. und I.3 jeweils mit Rückbezug auf Ziff. I.1.d) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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