Landgericht Düsseldorf, 2019-02-14, 4c O 87/17

4c O 87/17Kantonsgericht14.02.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4c O 87/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-14

Aktenzeichen: 4c O 87/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0214.4C.O87.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4c. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagten werden verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Stanzen zum Entfernen von Haarfollikeln durch Drehen der Stanze, wobei die Stanze umfasst: einen allgemein rohrförmigen Körper, der um eine allgemein zentrale Achse gebildet ist und von einem proximalen Schneidende zu einem distalen Ende verläuft, wobei der Körper eine Follikelaufnahmekammer aufweist, die durch eine Innenwand definiert ist, die distal von dem proximalen Schneidende ausgeht, wobei das proximale Ende der Stanze eine Schneide aufweist, wenigstens ein Abschnitt des rohrförmigen Körpers distal zu dem proximalen Ende ein allgemein konkaves Außensegment aufweist, das von dem proximalen Ende distal weg verläuft und ein proximales und ein distales Ende aufweist, und wenigstens ein Abschnitt der Follikelaufnahmekammer innerhalb des Segments des Körpers ist und eine Innenwand aufweist, die in der distalen Richtung zusammenläuft,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

    1. dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. April 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe
  • a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

  • b. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

  • c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

  • d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  • e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik. Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

    1. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass eine Verletzung des Europäischen Patents EP A vorliegt, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;
    1. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen;
    1. an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag von EUR 6.799,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich des Beklagten zu 1. seit dem 09.11.2017 und bezüglich der Beklagten zu 2. seit dem 20.01.2018 zu zahlen.
  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus den zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 2. April 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

  • V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziffern I.1, I.3 und I.4 in Höhe von EUR 190.000,-, hinsichtlich Ziffer I.2 in Höhe von EUR 30.000,- sowie hinsichtlich Ziffer I.5 und Ziffer IV. je in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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