4b O 106/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-02-05, 4b O 106/18
Landgericht Düsseldorf, 2019-02-05, 4b O 106/18
4b O 106/18Kantonsgericht05.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 106/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-05
Aktenzeichen: 4b O 106/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0205.4B.O106.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Verfügungsklägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Verfügungsbeklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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