Landgericht Düsseldorf, 2019-01-08, 4c O 12/17

4c O 12/17Kantonsgericht08.01.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4c O 12/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-08

Aktenzeichen: 4c O 12/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0108.4C.O12.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4c Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 30. Mai 2014 bis zum 23. Januar 2018

gewerblichen Abnehmern Decodiervorrichtungen (Smartphones, Tablets und Notebooks) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert hat,

die für den Gebrauch (Decodierung) von codierten Daten als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse eines nicht AVC PPL-lizensierten Codierverfahrens geeignet sind, wobei das Codierverfahren ein Verfahren zur Vorhersage und zum Codieren bewegter Bilder für die Vorhersage eines bewegten Bildes ist, das in einem Codierer zu implementieren ist, enthaltend mehrere Bezugsbildspeicher zum Speichern von Bilddaten mehrerer für die Vorhersage zu verwendender Bezugsbilder, welches Verfahren zur Vorhersage und Codierung bewegter Bilder und Schritte aufweist:

Empfangen eines Parameters, der eine Bewegung eines vorherzusagenden Bildsegments darstellt, und einer Bezugsspeichernummer, die einen für die Vorhersage zu verwendenden Bezugsbildspeicher anzeigt, Erzeugen eines vorhergesagten Bilds auf der Grundlage des Parameters durch Verwendung der in dem durch die Bezugsspeichernummer angezeigten Bezugsbildspeicher gespeicherten Bilddaten, und Codieren der Bezugsspeichernummer gemäß Informationen, die dynamisch eine Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer auf der Grundlage der Häufigkeit der Verwendung der jeweiligen Speicher für die Vorhersage bestimmen;

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

  • zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2014 bis zum 23. Januar 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 30. Mai 2014 bis zum 23. Januar 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.000.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird bis zum 8. November 2018 auf EUR 30.000.000,00 und ab dem 8. November 2018 auf EUR 10.000.000,00 festgesetzt.

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