25 OH 9/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-01-08, 25 OH 9/18
Landgericht Düsseldorf, 2019-01-08, 25 OH 9/18
25 OH 9/18Kantonsgericht08.01.2019
Regest
(nicht amtlich): Bei einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Anmeldung einer Sitzverlegung und der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift denselben Beurkundungsgegenstand, weil anders als bei einer GmbH Sitz und Geschäftsanschrift identisch sein müssen. Der Geschäftswert beträgt deshalb 30.000 EUR.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 OH 9/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-08
Aktenzeichen: 25 OH 9/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0108.25OH9.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
(nicht amtlich):
Bei einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Anmeldung einer Sitzverlegung und der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift denselben Beurkundungsgegenstand, weil anders als bei einer GmbH Sitz und Geschäftsanschrift identisch sein müssen. Der Geschäftswert beträgt deshalb 30.000 EUR.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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