25 T 456/16•Landgericht Düsseldorf, 2018-11-21, 25 T 456/16
Landgericht Düsseldorf, 2018-11-21, 25 T 456/16
25 T 456/16Kantonsgericht21.11.2018
Regest
(nicht amtlich): Weil bereits mit Eingang eines Antrages beim Notar (hier: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aufgrund Rechtsnachfolge gem. §§ 795, 727 ZPO) die Verfahrensgebühr (hier: Nr. 23803 KV GNotKG) ausgelöst wird, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung gem. § 21 GNotKG durch den Notar nicht darauf an, ob dieser dem gestellten Antrag unzutreffend nicht entsprochen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 456/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-21
Aktenzeichen: 25 T 456/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1121.25T456.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
(nicht amtlich):
Weil bereits mit Eingang eines Antrages beim Notar (hier: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aufgrund Rechtsnachfolge gem. §§ 795, 727 ZPO) die Verfahrensgebühr (hier: Nr. 23803 KV GNotKG) ausgelöst wird, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung gem. § 21 GNotKG durch den Notar nicht darauf an, ob dieser dem gestellten Antrag unzutreffend nicht entsprochen hat.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 15.06.2016 (Rechnungs-Nr:) des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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