25 T 275/15•Landgericht Düsseldorf, 2018-11-15, 25 T 275/15
Landgericht Düsseldorf, 2018-11-15, 25 T 275/15
25 T 275/15Kantonsgericht15.11.2018
Regest
(nicht amtlich) 1. Auch wenn die Beurkundung einer Rechtswahl nur vorsorglich erfolgt, ist diese gem. § 111 Nr. 4 GNotKG als besonderer Beurkundungsgegenstand mit dem sich aus § 104 GNotKG ergebenden Geschäftswert zu berücksichtigen. 2. Die Beurkundung der Rechtswahl stellt insbesondere keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GNotKG dar, wenn der nach ausländischem Recht geltende Güterstand nicht auf der Hand liegt, sondern sich nur aus einschlägiger Fachliteratur ergibt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 275/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-15
Aktenzeichen: 25 T 275/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1115.25T275.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
(nicht amtlich)
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Auch wenn die Beurkundung einer Rechtswahl nur vorsorglich erfolgt, ist diese gem. § 111 Nr. 4 GNotKG als besonderer Beurkundungsgegenstand mit dem sich aus § 104 GNotKG ergebenden Geschäftswert zu berücksichtigen.
-
Die Beurkundung der Rechtswahl stellt insbesondere keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GNotKG dar, wenn der nach ausländischem Recht geltende Güterstand nicht auf der Hand liegt, sondern sich nur aus einschlägiger Fachliteratur ergibt.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu der Urkundenrollen-Nummer 3 des Notars abgeändert.
In der Rechnung sind 640 € zzgl. Mehrwertsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 8.682,24 € (7.296 € zzgl. 19 % MWSt i.H.v. 1.386,24€) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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