Landgericht Düsseldorf, 2018-10-22, 25 T 526/18

25 T 526/18Kantonsgericht22.10.2018

Regest

(nicht amtlich) 1. Die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" obliegt aus gebührenrechtlicher Sicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern allein der Beurteilung des Urkundsbeamten im Rahmen des nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens gem. § 55 RVG. 2. Für die Entscheidung über die Erinnerung gem. § 56 RVG gegen die Festsetzung der Beratungshilfevergütung ist im ersten Rechtszug immer der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 526/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-22

Aktenzeichen: 25 T 526/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1022.25T526.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" obliegt aus gebührenrechtlicher Sicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern allein der Beurteilung des Urkundsbeamten im Rahmen des nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens gem. § 55 RVG.

  2. Für die Entscheidung über die Erinnerung gem. § 56 RVG gegen die Festsetzung der Beratungshilfevergütung ist im ersten Rechtszug immer der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Ratingen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ratingen - Richter - zurückverwiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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