4c O 59/16•Landgericht Düsseldorf, 2018-03-01, 4c O 59/16
Landgericht Düsseldorf, 2018-03-01, 4c O 59/16
4c O 59/16Kantonsgericht01.03.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4c O 59/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-01
Aktenzeichen: 4c O 59/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0301.4C.O59.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Anhängekupplungen für Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerelement, ein gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares Anhängeelement, welches eine Kupplungskugel und einen die Kupplungskugel an einem ersten Ende tragenden Kugelhals umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung, mit welcher das bewegbare Anhängeelement mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement fixierbar ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Anhängeelement in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks gelenkig mit dem Lagerelement verbunden ist, wobei das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk ist, wobei das Kugelgelenk eine von einem der Elemente umfasste Gelenkkugel und eine vom anderen der Elemente umfasste, die Gelenkkugel aufnehmende Gelenkpfanne aufweist und wobei das Kugelgelenk in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte aufnimmt und diese auf das Lagerelement überträgt;
- der Fa. A darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen hat und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- der Fa. A darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Fa. A einem von der Fa. A zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigtem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Fa. A auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa. A allen Schaden zu ersetzen, der (1) der Klägerin durch in der zeit vom 07.04.2015 bis zum 29.11.2016 begangene, (2) der Fa. B, durch am 29.11.2016 begangene, (3) der Fa. C durch in der Zeit vom 29.11.2016 bis zum 04.04.2017 begangene, (4) der Fa. D durch in der Zeit vom 04.04.2017 bis 15.05.2017 begangene, (5) der Fa. D durch in der Zeit vom 15.05.2017 bis 16.05.2017 begangene, (6) der Fa. E durch in der Zeit vom 16.05.2017 bis 17.05.2017 begangene und (7) der ihr durch seit dem 17.05.2017 begangene, oben zu Ziffer I.1. bezeichnete Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I.1 gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 600.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, im Hin- blick auf den Tenor zu Ziffer I.2 und I.3 insgesamt gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 200.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Si- cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be- trags vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.