Landgericht Düsseldorf, 2018-02-26, 21 O 199/17

21 O 199/17Kantonsgericht26.02.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 21 O 199/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-26

Aktenzeichen: 21 O 199/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0226.21O199.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 im Wege des Schadensersatzes an den Kläger 22.666,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2017

sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.01.2017 im Annahmeverzug des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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