Landgericht Düsseldorf, 2017-07-18, 4a O 27/17

4a O 27/17Kantonsgericht18.07.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 27/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-18

Aktenzeichen: 4a O 27/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0718.4A.O27.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Patentkammer

Tenor

  • I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt:

    1. Es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten wegen jeder Zuwiderhandlung, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

ein Blasenkatheter-Set umfassend mindestens einen Blasenkatheter, wobei der Katheter einen Katheterschaft aufweist, dessen äußere Oberfläche auf einem wesentlichen Teil seiner Länge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberflächenschicht in Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung, die aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist, wobei die Katheterverpackung einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters hat und wobei der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt,

insbesondere die Produkte A, B, C und D,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

    1. Der Verfügungsklägerin unverzüglich nach Zustellung des Urteils, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.11.2005 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, und

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

  • wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

  • wobei die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,

  • wobei Angaben in Form eines einheitlichen chronologischen Verzeichnisses zu machen sind, das auch jeweils die Summe der Mengen und die Summe der bezahlten Preise aufweist;

    1. Die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse, und zwar insbesondere die Produkte A, B, C und D, jeweils zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs der Verfügungsklägerin vorläufig an einen von der Verfügungsklägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher auf Kosten der Verfügungsbeklagten zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Verfahrensbeteiligten rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.
  • II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.500.000,- vorläufig vollstreckbar.

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