2a O 333/15•Landgericht Düsseldorf, 2017-06-21, 2a O 333/15
Landgericht Düsseldorf, 2017-06-21, 2a O 333/15
2a O 333/15Kantonsgericht21.06.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2a O 333/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-21
Aktenzeichen: 2a O 333/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0621.2A.O333.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
- I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Kennzeichnung „X GmbH“ für Dienstleistungen im Immobilienbereich zu benutzen.
- II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %, die Beklagte zu 80 % zu tragen.
- IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, hinsichtlich Ziff. II vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.