Landgericht Düsseldorf, 2017-05-24, 25 T 250/16

25 T 250/16Kantonsgericht24.05.2017

Regest

1. Die in Vorbem. 2.4.1 Abs. 6 KV GNotKG vorgesehene Anrechnung einer Entwurfsgebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren kommt nicht in Frage, wenn im Beurkundungsverfahren ein anderer Käufer auftritt, der an den Notar Änderungswünsche herangetragen hat. Der Notar führt dann auf der Grundlage des Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durch. 2. Zur Frage, wann ein Entwurf vollständig ist und deshalb gem. § 92 Abs. 2 GNotKG zur Erhebung der Höchstgebühr führt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 250/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-24

Aktenzeichen: 25 T 250/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0524.25T250.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Die in Vorbem. 2.4.1 Abs. 6 KV GNotKG vorgesehene Anrechnung einer Entwurfsgebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren kommt nicht in Frage, wenn im Beurkundungsverfahren ein anderer Käufer auftritt, der an den Notar Änderungswünsche herangetragen hat. Der Notar führt dann auf der Grundlage des Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durch.

  2. Zur Frage, wann ein Entwurf vollständig ist und deshalb gem. § 92 Abs. 2 GNotKG zur Erhebung der Höchstgebühr führt.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung Rechnungsnummer 15307-TS in Gestalt der berichtigten Kostenrechnung vom 9. Januar 2017 des Notars M. bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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