Landgericht Düsseldorf, 2016-11-16, 061 Qs 51/16

061 Qs 51/16Kantonsgericht16.11.2016

Regest

Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 061 Qs 51/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-16

Aktenzeichen: 061 Qs 51/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1116.061QS51.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Bußgeldsachen

Normen: §§ 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführer als unbegründet verworfen.

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