061 Qs 51/16•Landgericht Düsseldorf, 2016-11-16, 061 Qs 51/16
Landgericht Düsseldorf, 2016-11-16, 061 Qs 51/16
061 Qs 51/16Kantonsgericht16.11.2016
Regest
Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 061 Qs 51/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-16
Aktenzeichen: 061 Qs 51/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1116.061QS51.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Bußgeldsachen
Normen: §§ 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführer als unbegründet verworfen.
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