Landgericht Düsseldorf, 2016-08-30, 15 O 425/13

15 O 425/13Kantonsgericht30.08.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 15 O 425/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-30

Aktenzeichen: 15 O 425/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0830.15O425.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.045,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Typ KIA CEED Dream L 1,4 Fahrzeug-Ident-Nr.: U5YHB311ADL075268 an die Beklagte.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu erstatten.

  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.405,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.10.2015 zu zahlen

  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges Pkw Typ KIA CEED Dream L 1,4 Fahrzeug-Ident-Nr.: U5YHB311ADL075268 seit dem 29.08.2013 in Verzug ist.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  6. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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