12 KLs 31/15•Landgericht Düsseldorf, 2015-12-15, 12 KLs 31/15
Landgericht Düsseldorf, 2015-12-15, 12 KLs 31/15
12 KLs 31/15Kantonsgericht15.12.2015
Regest
Wird ein Wahlverteidiger neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger tätig und wird der Mandant in Begleitung eines Dolmetschers zu einem Anbahnungsgespräch in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht, sind die Dolmetscherkosten jedenfalls dann von der Staatskasse zu übernehmen, wenn eine Bevollmächtigung des Wahlverteidigers tatsächlich erfolgt, es also nicht bei einem fruchtlosen Werbebesuch bleibt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 KLs 31/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-15
Aktenzeichen: 12 KLs 31/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1215.12KLS31.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
Leitsätze
Wird ein Wahlverteidiger neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger tätig und wird der Mandant in Begleitung eines Dolmetschers zu einem Anbahnungsgespräch in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht, sind die Dolmetscherkosten jedenfalls dann von der Staatskasse zu übernehmen, wenn eine Bevollmächtigung des Wahlverteidigers tatsächlich erfolgt, es also nicht bei einem fruchtlosen Werbebesuch bleibt.
Tenor
Die Kosten, welche durch die Tätigkeit der Dolmetscherin in diesem Verfahren (12 KLs 31/15) am 14. Juli 2015 entstanden sind, werden an Rechtsanwalt erstattet.
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