Landgericht Düsseldorf, 2015-12-04, 020 KLs 15/15

020 KLs 15/15Kantonsgericht04.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 020 KLs 15/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-04

Aktenzeichen: 020 KLs 15/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1204.020KLS15.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Strafkammer

Tenor

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts EXXX vom 06.10.2014 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte zu 2/3 und die Staatskasse zu 1/3.

Die weiteren Kosten des Verfahrens (hiesige Hauptverhandlung) werden in gleicher Weise verteilt.

Angewendete Vorschrift: §§ 96 Abs. 1 Nr. 1b) i.V.m. 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG, § 56 Abs. 1 und 2 StGB

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