Landgericht Düsseldorf, 2015-11-27, 2a O 126/15

2a O 126/15Kantonsgericht27.11.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2a O 126/15 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-27

Aktenzeichen: 2a O 126/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1127.2A.O126.15.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,

a) mit der Angabe zu werben und / oder werben zu lassen, Inhaber einer Allianz-Agentur zu sein, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist;

und/oder

mit seinem Namen und der Angabe „Allianz Versicherungen“ zu werben und / oder werben zu lassen, wenn keine vertraglichen Beziehungen zur Allianz bestehen;

und / oder

b) das Zeichen „Allianz“ zu verwenden und / oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie auf den Parkplatz-Kennzeichnungen gemäß Anlage K 6 und / oder in Einträgen in Internetverzeichnissen gemäß Anlage K 8 und / oder Anlage K 11 ;

und / oder

c) das nachfolgend eingelichtete Zeichen zu verwenden und / oder verwenden zu lassen:

, wenn dies geschieht wie in dem LinkedIn-Account gemäß Anlage K 7 .

2. an die Klägerin 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinnsatz der EZB seit dem 17.02.2015 zu bezahlen.

an die Klägerin 1.333,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 253,27 Euro, insgesamt also 1.586,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.12.2015 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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