14c O 137/15•Landgericht Düsseldorf, 2015-11-26, 14c O 137/15
Landgericht Düsseldorf, 2015-11-26, 14c O 137/15
14c O 137/15Kantonsgericht26.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 14c O 137/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-26
Aktenzeichen: 14c O 137/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1126.14C.O137.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer
Tenor
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, untersagt,
in zivilrechtlichen Parteiprozessen ihre Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen zu vertreten, außer wenn sie Streitgenossin des Verfahrens ist und die Vertretung nicht im Zusammenhang einer entgeltlichen Tätigkeit steht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
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